BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 247/12 Verkündet am: 1 . Juli 2014 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 Die beratende Ban k ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzi e- rungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/1 2 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 . Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13 . Juni 2012 wird insoweit z u- rückgewiesen, als das Berufungsgericht über die Feststellung e i- nes Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über empfangene Vermittlung sprovisionen zum Nac h- teil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als u n- z u lässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter B eratung im Z u- sammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in A n- spruch. Der Kläger, selbstständiger Vermessungsingenieur, der bereits mehrere gewerbliche Immobilienkäufe fremdfinanziert hatte, wandte sich an die Bekla g- te , da er zur gewerbliche n Errichtung einer Wohn anlage eine Teilfinanzierung 1 2 - 3 - benötigte . Nach mehreren Gesprächen mit einem Mit arbeiter der Beklagten schloss der Kläger am 14 . Dezember 1995 mit der D . AG, die damals ein Tochterunternehmen der Beklagten war (im Folgenden: Versicherung), einen Darlehensvertrag über 600.000 DM ab. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am 1 . Dezember 2015 in voller Höhe durch eine auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten mit der Vers i- cherung ab geschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte e r- hielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision , ohne dies dem Kläge r mitzuteilen . Entgegen der ursprünglichen Annahme wird die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens am 1 . Dezember 2015 ausreichen. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich als Differenz zw i- schen der Belastung aus dem Darlehensvertrag und der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung ergibt, höchstens jedoch 256.970,73 . Darüber hinaus hat er Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.830,60 begehrt . Das Landgericht hat der Klage bis auf Teile der Rechtsa n- waltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufung s- gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hierge gen richtet sich die R e- vision des Klägers, mit der er unter Aufhebung des Berufungsurteils seinen z u- letzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläg er sich gegen die Ablehnung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen u n- 3 4 5 - 4 - terlassener Aufklärung über empfangene Vermittlung sprovisionen wendet; im Übrigen ist sie unzulässig. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit d iese für das Revisionsverfahren von Interesse ist , ausgeführt: Zwischen den Parteien sei konkludent ein Vertrag über die Beratung des Klägers hinsichtlich der Teilfinanzierung des Bauprojekts geschlossen worden. Pflichten aus diesem Beratungsvertrag habe die Beklagte jedoch nicht verletzt. Entgegen dem Urteil des Landgerichts sei die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie für den Abschluss der Lebensversicherung eine Provision erhalte. Eine solche Ber a- tungspflicht folge nicht aus der sog. Kick - Back - Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs. Danach sei eine Bank zwar im Rahmen der Beratung über eine Kap i- talanlage verpflichtet, über den Rückfluss von Provisionen aus offen ausgewi e- senen Ausgabeaufschlägen und weiteren Posten, die der Kunde über die Bank einem Dritten zahle, aufzuklären. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Fälle als die der Kapitalanlageberatung sei aber nicht vorzunehmen. Die Lebensversicherung stelle vorliegend keine Kapitalanlage dar, sondern diene der Gegenfinanzierung des endfälligen Darlehens. Im Übrigen habe der Kläger keine ausgewiesenen Aufschläge über die Bank an Dritte zu bezahlen gehabt, die so dann für ihn nicht erkennbar an die Bank zurückgeflossen seien. Weiter mache de r Kläger nicht geltend, er habe sich wegen des unterlassenen Hinwe i- ses Fehlvorstellungen über den Wert der Lebensversicherung gemacht. 6 7 8 - 5 - Die Beklagte habe auch nicht ihre ggf. b estehende Pflicht, den Kläger auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen , verletzt. B. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Vermittlung s provision beschränkt. Soweit die Rev i- sion das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel nicht statthaft ( § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen ( § 552 Abs. 1 ZPO). 1. Der Entscheidungssatz des angefochtene n Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die B e- schränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen e i- ner Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die geboten e Auslegung der Entsche i- dungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15 . Januar 2013 9 10 11 12 13 - 6 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4 und Senatsurteil vom 4 . März 2014 XI ZR 1 78/12, BKR 201 4, 245 Rn. 18, jeweils mwN). So verhält es sich hier. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , es liege bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob eine Bank darauf hinwe i- sen müsse, dass sie für die Vermittlung eines Lebensv ersicherungsvertrags, der zur Gegenfinanzierung eines Darlehens diene, eine Provision erhalte. Es hat " zu dieser Frage " die Revision zugelassen. Damit hat das Berufungsgericht die Beschränkung der Revisionszulassung auf den geltend gemachten Schaden s- ersatz anspruch wegen unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Provisi o- nen klar zum Ausdruck gebracht; die angesprochene Rechtsfrage ist nur ins o- weit erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflich t- verletzungen hat das Berufungsgericht da gegen aus verschiedenen, das Urteil insoweit selbstständig tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Recht s- fragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil vo m 4 . März 2014 - XI ZR 1 78/12, BKR 2014, 245 Rn. 19). 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich se lbs t- ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt we r- den. Nach dieser Maßgabe ist die Zulassungsbeschränkung auf eine von me h- reren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter A n- lageberatung vorgetragenen Pflich tverletzungen möglich (st. Rspr., vgl. nur S e- natsurteil vom 22 . Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27 mwN). Das gilt in gleicher Weise für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteile vom 12 . Dezember 2013 III ZR 404/12, W M 2014, 118 Rn. 8 und vom 4 . März 2014 XI ZR 1 78/12, BKR 2014, 245 Rn. 22) , hier im Rahmen 14 15 16 - 7 - einer Finanzierungsberatung . Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Provision kann von den übrigen geltend g e- mac h ten Pflicht verstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hi n- sicht selbstständig beurteilt werden. II. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, soweit er auf Sch a- densersatz wegen unterblieben er Aufklärung über die für die Vermittlung der Lebensversicherung erlangte P rovision gerichtet ist , zu Recht abgewiesen. 1. Ob der Feststellungsantrag des Klägers mangels ausreichender Da r- legung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, was grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 8 . Juli 1955 I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11 . Oktober 1989 IVa ZR 208/87, NJW - RR 1990, 130), kann dahinstehen, denn das Be rufung s- gericht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abg e- wiesen (vgl. BGH, Urteil e vom 9 . November 1967 KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 220 f. und v om 14 . März 1978 VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG, NJW 2003, 1755, 1756 mwN). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision , da die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht der Bank , auf Rückvergütungen hinzuweisen, eine hier nicht vorli egende Kapital an lageberatung voraussetzt , die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung ohnehin keine Rüc k- vergütung nach diesen Grundsätzen darstellt und solche Provisionen offensich t- lich und folglich nicht aufklärungsbedürftig sind. 17 18 19 - 8 - a) N ach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in A n- spruch genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageber a- tend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Fina n- zierungsberatungen durch eine Bank übertrag bar (Senatsurteil vom 29. Novem - ber 2011 XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 39). D as Berufungsgericht ist bei der Qualifizierung des als solchem im Revisionsverfahren außer Streit stehe n- den Beratungsver trag s zutreffend davon aus gegangen , dass es sich bei der den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung nicht um eine Kapitalanlage ge handelt hat und folglich der von den Parteien konkludent g e- schlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern als Vertrag über eine Fina nzierungsberatung einzuordnen ist. Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt regelmäßig konkl u- dent zustande , wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anl a- geberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (st. Rspr. u.a. Senatsurteile vom 6 . Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 und vom 25 . September 2007 XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN) . Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die I nvestition von Finanzmitteln durch den Anleger. Die vom Kläger nachgefragte Beratung durch die Beklagte betraf jedoch eine Finanzierung und nicht die Anlage eines Geldbetrags . Nach den nicht a n- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Kl äger an die Bekla g- te heran, um ein gewerbliches Wohnbauprojekt mit einem Investitionsvolumen von rund 3 Millionen DM in Höhe eines Teilbetrags von 600.000 DM zu finanzi e- ren. Der Kläger wurde v om Filialleiter der Beklagten über Finanzierungsmö g- lichkeiten be raten und entschied sich sodann für eine Kombination aus endfäll i- gem Darlehen und zu dessen Tilgung bestimmter Lebensversicherung. Die konkludent vereinbarten Beratungsleistungen der Beklagten hatten somit nicht 20 21 22 - 9 - die Anlage von Kapital des Klägers zum Gegen stand , sondern die Beschaffung von Finanzmitteln, die d er Kläger anderweitig investier en wollte . Der Annahme eines Finanzierungsberatungsvertrags steht nicht entg e- gen, dass nach Darstellung der Revision für den Kläger die Versicherung des Todesfallr isikos nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11 . Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53). Das würde nämlich nichts daran ändern , dass vorliegend nach der gebotenen wirtschaftlichen B e- trachtung (BGH, Urteil vom 11 . Juli 201 2 aaO Rn. 53) die Lebensversicherung nicht der Anlage von Kapital diente . Sie war vielmehr anders als in dem g e- nannten Urteil des IV. Zivilsenats vom 11 . Juli 2012 unabhängig von einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sicherung des Todesfa llrisikos ausschließlich Teil eines Finanzierungskonzepts, auf das sich die Beratung der Beklagten bezog . b) Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus gegangen , dass sich auch bei einer von der Revision geforderten entsprechenden Anwe n- dung der Rechtsprechung des Senats zu der Pflicht einer anlageberatenden Bank, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären , keine Haftung der Beklagten ergäbe . Aufklärungspflichtig sind danach nämlich nur regelmäßig umsatzabhä n- gige P rovisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch ka nn beim Anleger zwar keine Fehlvo r- stellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das b e- sondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser A n- lage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9 . März 2011 XI ZR 23 24 25 - 10 - 191 /10, WM 2011, 925 Rn. 23 ff. und Senatsurteil vom 8 . Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Dass die vom Kläger zu zahlenden Prämien solche offen ausgewiesene Provisionen enthielten, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird das von der Revision geltend gemacht. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine beratende Bank auch nicht allgemein verpflichtet, auf von ihr vereinnahmte P rovisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträge n hinzuweisen. Hat die Bank nämlich wie hi er die Beklagte eine Provision für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung erhalten, so ist ihr damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse aus normativ - objektiver Sicht offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig. aa) Nach der Rec htsprechung des Senats ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Es ist nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ - objektiven Betra chtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn)Interessen verfolgt, sodass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss ( Se n atsu rteile vom 22. März 2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38, vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40, vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19, vom 16. Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 27 ff. und vom 17 . September 2013 XI ZR 332/12, WM 2013, 1983 Rn. 11 , jeweils mwN). Dabei läs st ein Umstand, der für den Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustand e gekommen en Ve r- tragsverhältnisses hier des Versicherungsvertrags offensichtlich ist, auch i n- nerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen ( vgl. dazu S e- natsu rteile vom 27 . September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 44 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47). 26 27 28 - 11 - bb) Nach diesen Grundsätzen besteht keine Pflicht der Beklagten, auf den Bezug einer Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung hinz u- we isen. Denn der Provisionsanspruch der Beklagten als Versicherungsvermittl e- r in gegen den Versicherer ist offensichtlich. Die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler entspricht einem überkommenen , allgemein bekannten Handelsbrauch , der nach überwiegend vertretener Auffassung aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung (Bruck/Möller, VVG, 8 . Aufl., 1961, vor § § 43 - 48 Anm. 73) sogar als G e- wohnheitsrecht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22 . Mai 1985 IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Bundesamt für das Versicherungswesen, VerBAV 1996, 222; Bruck/Möller, VVG, 8 . Aufl., 1961, vor § § 43 - 48 Anm. 73; Durstin/Peters, VersR 2007, 1456, 1461 f.; Gauer, Der Versicheru ngsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft, 1951, S. 65 ff.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., N ach § 48 Rn. 28 f.; Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung, S. 162 ff.; Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsve rmittlung, Band I, 1955, S. 133 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 20 . Januar 2005 III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72, vom 14 . Juni 2007 III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 12 und vom 12 . Dezember 2013 III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13). Das gilt nicht nur fü r den Provis i- onsanspruch des Versicherungsvertreter s , der im Lager des Versicherers steht und vorrangig dessen Interessen im Auge zu behalten hat (BGH, Urteil vom 12 . Dezember 2013 III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 14), sondern auch für den Anspruch eines Versicherungsmakler s (BGH, Urteil vom 22 . Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswir t- schaft, 1951, S. 65 f.; BK/Gruber, 1999, Anhang zu § 48 VVG Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 6 . November 2013 I ZR 104/12, WM 2014, 14 Rn. 32), o b- 29 30 - 12 - wohl dieser nach der Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs v ergleichbar sonstigen Beratern treuhänderischer Sachwalter und Interessenvertreter des Versicherungsne hmers ist (BGH, Urteile vom 22 . Mai 1985 IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 , vom 14 . Juni 2007 III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 10 und vom 12 . Dezember 2013 III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13). Danach ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung für einen Bankku n- den hier den Kläger offensichtlich, dass auch die z u einer Finanzierung be r a- tende Bank der allgemeinen Übung folgend im Falle der Vermittlung einer L e- bensversicherung von der Versicher u ng eine Provision erhält . d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht über die in die Prämien einkalkulierten Vermittlung sprovisionen unter dem Gesicht s- punkt der Werthaltigkeit der Lebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 31 32 - 13 - 9 . März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22) rechtsfehlerfrei und una n- gegriffen verneint. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2011 - 8 O 282/10 B - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2012 - 13 U 219/11 -
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