BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 247/98 vom24. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 (1 Mio. DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischenHaftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. BGHZ 146,341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt dieKlage ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der Hauptschuldnerinendgültig ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den Haftungserklä-rungen vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 AGBGunwirksam.KirchhofFischerRaebel Kayser Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy