BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 248/01 vom 10. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e - richts vom 22. August 2001 auf über 30.677,51 (= 60.000 DM) festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe: Die Klägerin hat der Beklagten die Liegenschaft Flugplatz N. zu einem monatlichen Mietzins von 2.350 DM auf unbestimmte Zeit vermietet. Nach fristloser Kündigung des Vertrages verlangt die Klägerin von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der vermieteten Grundstücke. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß § 8 ZPO auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die streitige Zeit im Sinne dieser Vorschrift sei von der Klageerhebung am 15. März 2000 bis zum 30. September 2000 zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte den Mietvertrag unter Anwendung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. spätestens kündigen können. Auf den streitigen Zeitraum entfalle daher ein Mietzins von insgesamt 15.275 DM (6,5 Monate x 2.350 DM). - 3 - Diese Ausfhrungen sind aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. In Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhltnisses streitig sind, wozu auch Rumungsklagen nach vorausgegangener Kndigung zhlen, folgt der Rechtsmittelstreitwert grundstzlich aus § 8 ZPO. Bei Vertrgen von unb e - stimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO von der Klageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige htte kndigen können, der die lngere Bestehenszeit behauptet (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Rumungsklage 1; Senatsbeschluû vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW -RR 1999, 1531). Die Beklagte hat in der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Obe r - landesgericht nicht in Abrede gestellt, daû die Klgerin das Mietverhltnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen war, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist kndigen könne. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daû eine Umdeutung der auûerordentlichen Kndigung der Klgerin in eine ordentliche Kndigung erstmals in der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Oberla n - desgericht angesprochen worden ist, da es in diesem Zusammenhang nur auf die rechtliche Möglichkeit ankommt, ordentlich kndigen zu können. Die B e - klagte - 4 - hat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, daû sie einen von der M g - lichkeit einer ordentlichen Kndigung unabhngigen Endzeitpunkt des Mietve r - trages reklamiere. Gerber Weber-Monecke Wageni tz Ahlt Vézina
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