BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 248/02Verkündet am: 20. Mai 2003Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch dasBerufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein dieBeschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mitder Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.BGB a.F. § 276 (Fb)Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es un-terlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzie-rung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung - -2des Darlehensvertrages, sondernnur auf Ersatz der durch diegewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München LG München I - 3 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und denRichter Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklungeines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Be-klagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung ge-schlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-dener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtun-gen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapital-lebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alleweiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei- - 4 -gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im No-vember 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm derKläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgänge-rin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung desFestdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitigabgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbe-lehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nichterteilt.Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zah-lungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräu-men der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufenund macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß derVerträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertraglichesAufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unter-lassen, auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin"versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sichaus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherungergäben. - 5 -Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe: A.Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers istinsgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassungder Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaigeAnsprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darle-hensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkteZulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlichdamit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-schen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) mögli-cherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalenRegelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Re-visionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschrän-kung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung desBundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch ausder Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird(BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98,NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht ab-gedruckt). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten - 6 -die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung derRevisionszulassung.Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstandeines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst sei-ne Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung aufeinzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmteRechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; je-weils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulas-sung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um einevon mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemach-ten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung mußdas angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteilvom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit inBGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nachder Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einerwirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung,nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränktzugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband§ 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgtschon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit siereicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Ent-scheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKomm-Wenzel aaO Rdn. 44). - 7 -B.Die Revision ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschlußdes Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsitua-tion im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklä-rungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlver-halten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnenlassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag undDarlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.II.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langt, daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages füh-rende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wi-derrufen hat. - 8 -a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einemWiderruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-gegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untä-tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiverBeurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde seinRecht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Gel-tendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauenin den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllen-den Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenndem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwi-derrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, dervon seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß daraufzu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauchmachen.b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertragnicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts deszeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen desVermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und demin den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darle-hens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vomKläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des - 9 -Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem dasHaustürwiderrufsgesetz schützen wolle.Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertragesin der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituationbei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursäch-lich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dermündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertrags-erklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Ab-stand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131,385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einemgrößeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung unddem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einerLage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigtist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Ab-stand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage derWürdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nichtzu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfah-rensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflichgegen die tatrichterliche Würdigung.Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung.Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvorausset-zungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 be-treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts- - 10 -räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustür-situation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mitdenen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägersgegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-pflichten verneint hat.a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darfregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise könnensich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb desProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehenbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährungsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteilvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile - 11 -vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. De-zember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,ZIP 2003, 160, 161).b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Auf-klärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solcheUmstände nicht auf.aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weitüberteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Woh-nung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines- für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen,greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wis-sensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlendeKaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-benden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben desKäufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheitdes Kaufpreises zu prüfen. - 12 -Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit desKaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieBank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einersittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61,62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das isthier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht je-des, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung undGegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nachständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem be-sonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektivenVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausge-gangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch istwie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.;Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein sol-ches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführun-gen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat,schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert derEigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kauf-preis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung vonrund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fürdie Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteilvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweisder Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt keinanderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des - 13 -notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines T) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuerspa-renden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditin-stitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine imfinanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklä-ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit desKaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro-vision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischenKaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - voneiner sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäuferausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, UmdruckS. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats desBundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.)geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Ver-triebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensscha-den der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für dieAufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohneBedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Verei-nigten Großen Senate nicht in Betracht kommt. - 14 -cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf-klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaigewirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Fest-kredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherunghingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihmgewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, indenen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichenRatenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenenKreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehtund die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstigerist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck eben-sogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzun-gen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darle-gungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegen-über einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan(zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pau-schale, ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung,die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen,reicht hierfür nicht.Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-zung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrtenRückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz derVermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein- - 15 -haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä-ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung ent-standenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989- III ZR 269/87, aaO S. 667).3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffendausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durchunrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigen-tumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von derRevision nicht angegriffen.III.Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
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