BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 248/03 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 31. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 34.133,48 Euro. Gr374nde: Die Beschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zu-l344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Be-klagten versto337en. Das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel der Be-klagten zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen konnten nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO we- 2 - 3 - der dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich waren; das Landgericht hatte vielmehr ausf374hrliche rechtliche Hinweise dazu erteilt, in welcher Hinsicht der Vortrag der Beklagten unzureichend war und zu welchen Themen sie Beweis zu erbringen hatte. Der rechtliche Hinweis, den das Berufungsgericht gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte, setzt die Vorschrift des 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entge-gen der Ansicht der Beklagten nicht au337er Kraft. Die Hilfswiderklage war (auch) deshalb unzul344ssig, weil sie entgegen 247 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen ge-st374tzt wurde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die Beklagte hat die Hilfs-widerklage ausdr374cklich f374r den Fall erhoben, dass ihr neuer Vortrag gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden w374rde. Ein solches Vorgehen schlie337t 247 533 Nr. 2 ZPO gerade aus. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Anwaltshonorar nur bei vors344tzlichem Parteiverrat entf344llt. Im 334brigen hin-dert eine Schlechterf374llung des Vertrages den Verg374tungsanspruch nicht (BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Die Frage einer Haftung des Anwalts wegen der Unterlassung eines Hinweises nach 247 234 Abs. 3 ZPO stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar angenommen hat, dass keine wirksame Zustellung erfolgt ist. 3 Schlie337lich ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26. Juni 1990 (X ZR 19/89, NJW 1991, 166) besteht nicht. Ob der Prozessgegner des Vorprozesses LG Aurich 4 O 557/01 am Ort der vermeintli-chen Zustellung einen Wohnsitz im Sinne von 247 13 ZPO hatte, war schon f374r 4 - 4 - die Frage der Pflichtverletzung des Kl344gers relevant. F374r die tats344chlichen Vor-aussetzungen einer Pflichtverletzung des Anwalts ist der anspruchsstellende Mandant darlegungs- und beweispflichtig. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -
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