BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 248/03 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungs-beschwerde das Vorbringen der Beklagten vollst344ndig daraufhin 374berpr374ft, ob es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet. Erg344nzend sei bemerkt: Die Nichtver-nehmung der in der Berufungsbegr374ndung neu benannten Zeugen hat der Se-nat nicht "konkludent", sondern ausdr374cklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Ab-satz, des Beschlusses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die Zeu-gen trotz ausf374hrlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Beru- 1 - 3 - fungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachl344ssigkeit ge-schehen sei (247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Von einer weiteren Begr374ndung wird in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZR 189/02). 2 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -
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