BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 248/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gem344337 247 91 a ZPO der Kl344gerin auferlegt, da ihre Klage ohne Erfolg geblieben w344re. Die von der Beschwerde erhobenen R374gen gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Unzul344ssigkeit der Haupt- und Hilfsantr344ge, die Gegenstand des Beru-fungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei-dungserheblich. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Kl344gerin berechtigt ist, wegen ihres R374ckzahlungsanspruchs aus dem gek374ndigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund-schuldurkunde auch in das pers366nliche Verm366gen der Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzul344ssig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses begehrt wird. Mit ihm soll nach der 374bereinstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulas- - 3 - sungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufserkl344rungen der Be-klagten gekl344rt werden, und damit allenfalls eine Vor-frage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungs-klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung durch den er-kennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit R374ck-sicht auf den Wortlaut des ge344nderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsantr344ge scheidet eine Zu-lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset-zungen f374r einen wirksamen Widerruf fehlt. Gegenstandswert: bis 150.000 200 Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 2935/05 (853) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 79/06 -
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