BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 248/09 vom 22. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Diese tr344gt auch die Kosten der Nebeninterveniention. Der Streitwert wird auf 256.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Eingreifen ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) angezeigt. 1 1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der W374rdigung gelangt, dass Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin gegen den Streithelfer nicht verj344hrt sind. 2 a) Regelm344337ig beginnt die Verj344hrung f374r einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, 3 - 3 - nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belas-tenden Steuerbescheids. Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbescheids einsetzt. Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Ab344nderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Ab344nde-rungsm366glichkeiten nach 247 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst f374r den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067). b) Die Anmeldung der Umsatzsteuer (247 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gem344337 247 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr374fung und damit der Bekanntgabe eines schadensbegr374ndenden Steu-erbescheids gleich (BGH, Urt. v. 5. M344rz 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863, 864 Rn. 11). Da dem Streithelfer im Blick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen aber keine Pflichtwidrigkeit angelastet wird, hat sich ein Schaden nicht bereits mit dieser Anmeldung, verwirklicht. Vielmehr wird dem Streithelfer vorgeworfen, gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2002 und vom 5. April 2004 keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Im Fall der Vers344umung eines Rechtsbehelfs wird ein Schaden erst mit der Bestandskraft des Steuerbescheids begr374ndet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996, aaO). Im Streitfall war wegen des Vorbehalts der Nachpr374fung (247 164 Abs. 2 Satz 1, 247 168 Satz 1 AO) jederzeit eine 304nderung der Steuerfestsetzung zugunsten der Kl344gerin m366glich. Mithin trat Bestandskraft erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist f374r den Bescheid vom 5. April 2004 ein. Bei dieser Sachlage wurde die Klage im Oktober 2006 vor Ablauf der hier noch ma337geblichen dreij344hrigen Verj344hrung des 247 68 StBerG a.F. erhoben. 4 - 4 - 2. Ohne Erfolg r374gt die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, wo-nach der Bescheid vom 3. Dezember 2002 nicht unter dem Vorbehalt der Nachpr374fung gestanden habe. 5 Das Berufungsgericht hat im Tatbestand der angefochtenen Entschei-dung ausdr374cklich festgestellt, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2002 die Nachpr374fung vorbehalten habe. Diese tatbestandliche Feststellung (247 314 ZPO) ist mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsan-trags (247 320 ZPO) bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11). 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.03.2008 - 1 O 192/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.10.2009 - 3 U 103/08 -
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