BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2 48 /13 vom 25 . Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann , d en Richter Dr. Pape und d ie Richter in Möhring am 2 5 . Juni 2015 beschlossen: Dem Kläger wird, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision gegen den Beklagten zu 1 in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig e r- klärt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 2 in dem Urteil des 14 . Zivilsenats des Kamme r- gerichts in Berlin vom 24 . September 2013 wird in Höhe von 4.6 98,45 u- lassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens. Der Wert de s Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 113.714,40 festgesetzt. - 3 - G ründe: Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 1 nicht bereits mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 zurückgenommen hat, ist sie statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber nur in einem Umfang von 54 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die klageerweiternd mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 in den Rechtsstreit eingeführten Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.698,45 das Berufungsgericht wegen Verjährung ab gewiesen hat, hat der B eklagte entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe betreffen al lein d e n u r- sprünglich eingeklag ten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Durc h- führung eines Forderungsprüfungsverfahrens . Betrifft die angefochtene En t- scheidung wie vorliegend mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden A n- spruch eine den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Ein er entsprechende n im Einzelnen differenzierende n Beansta n- dung bedarf es jeden falls dann, wenn das Berufungsgericht die erhobenen A n- sprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für un begründet erachtet ( vgl. für die Berufsbegründung BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, WM 2012 , 1454 Rn. 10). Hieran fehlt es im Strei t- fall im Blick auf die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten Schadense r- satzansprüche. Soweit d ie Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) ist, hat s ie keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzl i- che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 1 2 3 - 4 - einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, E ntscheidung vom 27.06.2012 - 21 O 5/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2013 - 14 U 74/12 - 4
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