BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 248/14 Verkündet am: 22. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Zur Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Ris i- kolebensversicherung. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktobe r 2015 durch den Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Ric h- ter Dr. Pape , Grupp und die Rich ter in Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9 . Zivil senats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig v om 29. Oktober 2014 auf geho ben . Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen S . (im Folgenden: Erblasser). D er B e- klagte ist der am 22. April 1997 geborene Sohn des Erblassers . Im Jahr 1997 schlo ss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser . B e- zugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand z u- gunsten der beiden äl teren Geschwister des Beklagten. 1 2 - 3 - M it Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechts regelung. Nunmehr sollte die Ehefrau in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberec h- tigt sein und die drei leiblichen Kinde r des Erblasser s in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Die danach fä l- lige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 54 .002,90 (= 10 v.H. der Versicherungssumme) an den Beklagten ausgezahlt. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Inso l- venzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an diesen a us ge zahlten Versich e- rungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagt e ist der An sicht, die Ei n- räumung des Bezugsrechts sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf En t- reicherung. H ierzu behauptet er , im September 2012 seien 25.000 i- cherungssumme schenkweise seine n Großeltern zugewendet worden. Das Landgericht h at der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stat t- gegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Kl age. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsge richt. 3 4 5 - 4 - I. D as Berufungsgericht , dessen Urteil in ZInsO 2014, 2376 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Änd erung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitalleben s- versicherung. Unerheb lich sei auch , ob das ursprünglich ( vorrangig ) der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder u nwiderruflich gew e- sen sei. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederz eit ändern, was s ich aus § 159 Abs. 1 VVG ergebe . Hierfür spr e- che auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer o b- jektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die (anteilige) Versich e- rungssumme ohne die angefochtene Bezugsrec htsbestimmung gemäß § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass gefallen wäre und damit den Nachlassgläubigern zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sic h jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner (zu diesem Zeitpunkt) allein vertretungsberechtigten Mutter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zurechnen lassen müsse . II. D ies hält rechtlich er Prüfu ng in e inem entscheidenden Punkt nicht stand . D as Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass gläubigerbenachteiligende Wirkung en der mit Schreiben vom 28. M ärz 2012 erklärten Bezugsrechtsei n- räumung der A nfechtung nach § 134 InsO unterliegen würden . Aufgrund der 6 7 - 5 - von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläub i- gerbenachteiligung nicht ausgegangen werden. 1. B ei der fraglichen Bezugsrechts einräumung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urtei l vom 23. O k- tober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353 f; vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 7; vom 20 . Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZI nsO 2013, 2 40 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 4 85 Rn. 6 ff, zur Gläubigeranfechtung ). a) D er Erblasser wollte den Beklagten als Bezugsberechtigten der T o- desfallleistung aus der von ihm abgeschloss enen Risikolebensversicherung einsetzen. Ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil in jedem Fall von einer Rechtshandlung au szugehen ist . Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunäc hst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rech t- lich ein Nullum ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO S. 356; Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09 , ZInsO 2010, 997 Rn. 3; Urteil vom 9. Okt o- ber 2014 - IX ZR 41/14, ZIP 2014, 2 251 Rn. 13; jeweils mwN) . Seine rechtliche Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 10; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15) entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht i n dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 VVG). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf 8 9 10 - 6 - die Versicherungsleistung sofort (vgl. § 159 Abs. 3 VVG; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 7). b) Eine eventuell e Unwirk sa mkeit der Bezugsrechtsbestimmung vom 28. März 2012 we gen der möglichen Unwiderruflichkeit der ursprüng lich g e- währten Bezugsrecht e steht der Annahme einer Rechtshandlung gemäß § 1 29 Abs. 1 InsO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148; vom 22. März 2001 - IX ZR 373/98, NZI 2001, 360; BAG, NZI 2007, 58 Rn. 31) . Die Frage der Wirksamkeit der Bezu gsrechtsei n- räumung ist erst im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zu berücksichti gen (vgl. MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 31). 2. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Ei n- schränkung der anfechtung srechtlichen Folgen der Einräumung eines Bezug s- rechts auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat d er Senat bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts - oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358). Es trifft auch nicht zu, dass durch die Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung die Risikolebe n s- versicherung als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem U m- fang entwertet wird. Nur im Insolvenzfall und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezug s- recht gewährt wur de, kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig sein . Eine wertende Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines Inso l- venzverfahrens über den Nachlass schlechter stehen könn t e n. Parallelwertu n- 11 12 - 7 - gen - etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers im Falle der Nachlasspfleg - schaft - verbieten sich, weil eine eigenständige anfechtungsrechtliche Betrac h- tung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten ist . 3 . Au fgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber von eine r objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden. a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmass e verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 16 mwN; st. Rspr.). b) Eine Gläubigerbenac hteiligung wäre danach nicht anzunehmen , wenn die Bezugs rechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 unwirk sam g e- wesen wäre . Dies wäre der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwide r- ruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglich B ezug s- b erechtigten erfolgt wäre. Dann wäre die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen, son dern würde vollständig und anfech tung sfest der vor ra n- gig berechtigten Ehefrau des Erblassers zustehen . Die gleichwohl erfolgte a n- te i lige Auszahlung der Versicherungssumme an den Bek lagten wäre ohne Rechtsgrund zum Nachteil der Bezugsberechtigten erfolgt . D ie W iderruflichkeit der ursprüng liche n Bezugsrechtseinräumung , aus der si ch die W irksamkeit der Bezu gsrechtsänderung ergeben würde , kann nicht a us § 159 Abs. 1 VVG , Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 EGVVG ab ge lei t et werd en . 13 14 15 16 - 8 - Nach dieser Vorschrift soll der Versic herungsnehmer im Zweifel berec htigt sein, an die Stelle des zunächst be stimm ten Bezugsberechtigten einen anderen zu set zen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es kann offen bleiben, ob die se Auslegungsregel über den Wortlaut hinaus gehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherung s- nehmer und dem (vermeintlich) Bezugsberechtigten gilt (so etwa Pröl s s/Martin/ Schneider, VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 13; MünchKomm - VVG/Heiss, § 159 Rn. 70). Jedenfalls gilt § 159 Abs. 1 VVG nur im Zweifel ; die Auslegung der B e- zugsrech tserklärung hat Vorrang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - I V a ZR 201/80, BGHZ 81, 95, 99; vom 13. März 1985 - I V a ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f; vom 6. Mai 1988 - V ZR 32/87, NJW - RR 1988, 970, 971 ) . Die se vorra n- gige Auslegung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehl e n ta t- sächli che Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsände rung umgeset zt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter A uslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte. c) Unterstellt man, die ursprünglichen Bezugsrechte seien widerruflich gewesen oder mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten widerrufen worden , ist allerdings von einer Gläubigerbena chteiligung auszugehen. 17 - 9 - aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfec h- tungsrechtlich selbständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerb e- nachteili gung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene ang e- fochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksicht i- gen, die an die anzufechtende Rechtsh andlung selbst anknüpfen. Eine Vo r- teilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN ; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 31 ). Anfechtbar können sogar einzelne a b- trennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgä n- gigmachung darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst h a- be, mögen diese auch die Masse e rhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien , gibt es nicht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 12 mwN). Danach zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben vom 28. März 2012 in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprün glichen Bezugsrecht e erfol gen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts g e- genüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nac h- lass gefallen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92, NJW 1993, 2171, 2172 ; vom 2 6. Januar 2012, aaO Rn. 9 ff) . 18 19 - 10 - bb ) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung unerheblich, ob der Anspruch auf die Versicherung s- leistung jemals zum Vermögen des Erblassers oder zum Nachlass gehört hat. (1) Richtig ist, dass i m Falle der Bestellung eines widerruflichen Bezug s- rechts zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten keine Verm ö- genswerte übertragen werden . Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls e r- wirbt der Bezugsberechtigte originär de n Anspruch auf die Versicherungssu m- me gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers unte r- gehen. Der Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher w ede r dem Vermögen des Erblassers, da s in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr exis tiert, noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380 f; vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17; v om 26. Januar 2012, aaO Rn. 8). (2) Der Versicherungsnehmer wendet die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten allerdings mittelbar zu (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355). Mittelbare Zuwendungen sind so zu b e- handeln , als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner gelei s tet und dieser sodann den Dritten befriedigt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174 , 314 Rn. 14). Deswegen kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung tatsäc h- lich jemals im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass befun d en hat. Auch die widerrufliche Einräumung eines Rechts auf Bezug der Todesfallleis tung aus einer Risikolebensversicherung kann daher anfechtbar sein. Es macht anfec h- tungsrechtlich keinen Unter schied, ob der fragliche Lebensversicherungsvertrag 20 21 22 - 11 - neben der Todesfallleistung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht und ob in diesem Fall das Bezu gsrecht nur mit Blick auf die Todesfallleistung oder auch die Erlebensfallleistung betreffend eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 10 ff) . cc ) Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerb e- nachteili gung ist schließlich, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne die Selbsttötung des Erblassers am Tag vor Ablauf des Versicherungsve r- trags nicht entstanden wäre. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zw i- schen der R echtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalve r- läufe ist kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZI nsO 2011, 42 1 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZInsO 2014, 1 655 Rn. 13). III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nu nmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenac hteiligung zu treffen haben. 23 24 25 - 12 - 2 . Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 In sO hat das B e- r u fung sgericht mit Recht festgestellt . Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 3. V on einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann n icht ausg e- gangen werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung von 25.000 nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Z u- wendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechts e inräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 die Nachlass g läubiger benachteilig te (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des § 1641 Satz 1 BGB verstoßen h ätte . Dann w ären die Großeltern rechtsgrundlos bereichert und zur Rück gewähr der 25.000 Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen werden , wenn der Bereicherungsanspruch (teilweise) uneinbringlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13; vom 28. April 26 27 28 - 13 - 1988 - I ZR 79/86, NJW 1989, 453, 456; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652). Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lübeck, E ntscheidung vom 25.03.2014 - 5 O 91/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.10.2014 - 9 U 50/14 -
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