BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 249/00 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteildes 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Streithelferin des Beklagten hat die Kosten des Revisions-verfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 558.213,14 (= 1.091.770,-- DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf (zur Einordnung der Tätigkeit eines Anwaltsnotars bei einem Anla-gegeschäft vgl. BGHZ 134, 100, 104 ff; BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX ZR445/98, WM 2001, 1204, 1205) und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554bZPO a.F.).Mit Recht ist das Berufungsgericht vom Vorliegen eines notariellen Ver-wahrungsgeschäfts ausgegangen. Auch wenn der verklagte Anwaltsnotar den - 3 -Auftrag zum Tätigwerden von Seiten des Kapitalanlageunternehmens (oderdes Vermittlers) erhalten haben mag, rechtfertigen die Feststellungen die An-nahme, daß sein Tätigwerden - jedenfalls nach der beabsichtigten Außenwir-kung - auch und gerade dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollte und daßer sich darüber im klaren war. Er sollte die Kapitalanlagen als (mehrseitiger)Treuhänder auf seinem Treuhandkonto sammeln und nur und erst dann wei-terleiten, wenn hinreichende Sicherheiten für die Anleger bestanden. Andern-falls hätte es seiner Einschaltung überhaupt nicht bedurft.Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Da die von ihmerteilte "Vertretungs- und begrenzte Handlungsvollmacht" seinem Sicherungs-bedürfnis Rechnung trug und der Beklagte als Unterbevollmächtigter tätig wur-de, bedurfte es bei der Überweisung der Kapitalanlage auf das Konto des Be-klagten nicht noch der zusätzlichen Erteilung einer Auflage.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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