BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 249/01 vom16. September 2003in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidungdes Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 derEntscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungsko-sten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen wordensind.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 55.274,28 MelullisScharenKeukenschrijverMeier-BeckAsendorf
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