BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 249/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Naumburg vom 29. M344rz 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache kei-ne grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgr374nden nicht haltbaren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Hauptantrag der Kl344gerin in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Beru-fungsinstanz noch aufrechterhaltenen Form jedenfalls - 3 - auch deshalb unzul344ssig, weil mit ihm nicht die Fest-stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses, sondern die Kl344rung einer einzel-nen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Nach der aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Ausle-gung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Beru-fungsverfahrens allein noch die Kl344rung der Wirksam-keit oder Unwirksamkeit des Haust374rwiderrufs, die als blo337e Vorfrage f374r den (Fort-)bestand des Vertragsver-h344ltnisses nicht zum Gegenstand einer Feststellungs-klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch anh344ngigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Be-tracht. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsantr344ge scheidet eine Zu-lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-setzungen f374r einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt bis 66.500 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2842/05 (835) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 83/06 -
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