BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 249/09 Verkündet am: 15. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. b) Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann erm ächtigt werden, a u ßerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einz u- ziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht. c) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung b e- zogenen besonder en Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller E r klärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen. InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnung s verbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 15. März 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. August 2009 im Koste n- punkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wo rden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist mit Beschluss vom 13. Okto ber 2006 zum vorläufige n I n- solvenzverwalter über das Vermögen der W . GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Im Beschluss ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorl äufigen Insolvenzverwalters wirksam sind . Die Schuldnerin hatte aufgrund eines Distr i- butionsvertrages vom 12. Januar 2006 Software an die Beklagte geliefert, we l- che diese unter eigenem Namen weiter verkaufen sollte. Im Vertrag heißt es: 1 - 3 - " Bei Defekten un d R e touren erfolgt Gutschrift. Der Distributor [= die Beklagte] hat beim Publisher [= die Schuldnerin] Retoure n- recht ab einer Minimum Garantie von 1000 Stücken. " Am 7. Dezember 2006 erließ das zuständige Insolvenzgericht folgenden Beschluss : " Der vorl äufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. A . R . wird ermächtigt, im Wege des besonderen Verfügungsve r- bots zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber der [Firma der Beklagten] . Gründe Die Anordnung ist erforderlich, um bis z ur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eine den Gläubigern nachteilige Verä n- derung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). " Auf der Grundlage dieses Beschlus ses hat der Kläger von der Beklagte n Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 130. 407,10 r- langt. Die Beklagte hat sich auf das Retourenrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Ausübung dieses Rechts erklärt . Das Landgericht hat die Klage abge wiesen. Im Berufungsrecht szug hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung fallen gelassen, nachdem das Berufungsgericht den Hi n- weis erteilt hatte, das Retourenrecht sei als einseitiges Rückgabe - und Gu t- schriftverlangen zur Reduzierung d er Rechnungsbeträge zu verstehen . Auf die Berufung des Klägers hat d as Berufungsge richt die Beklagte zur Zahlung von 112.543,70 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revis i- on will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur teils erre i- chen . 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Re vision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverwei sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe eine Kaufprei s- f orderung in Höhe von 112.543,70 gen über den vom Kläger berücksichtigten Betrag von 58.904,90 hinaus habe di e Beklagte nicht konkret dargelegt. Retouren habe es insoweit nicht gegeben. Die Vorau s- setzungen einer Verrechnung des Anspruchs mit Erstattungsansprüchen aus Retouren hinsichtlich anderer Lieferungen habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte sei zwa r berechtigt gewesen, Lieferungen der Schuldnerin ohne Angabe von Gründen zurückzusenden und Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zu verlangen. Dieses Recht habe sie jedoch nicht gegenüber der Schuldnerin als der richtigen Erklärungsempfängerin aus geübt. Der Kläger h a- be den Zugang einer entsprechenden Erklärung bei der Schuldnerin zulässig mit Nichtwissen bestritten. Erklärungen im Rahmen des vorliegenden Recht s- streits reichten nicht aus, weil der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht empf angszuständig gewesen sei. Der Kläger sei lediglich zur klageweisen Ge l- tendmachung der Kaufpreisforderungen ermächtigt worden. Materiellrechtliche Willenserklärungen seien hiervon nicht erfasst. Ein allgemeines Verfügungsve r- bot sei nicht angeordnet worden. Selbst wenn der Kläger das Schreiben der Beklagten, welches die Retouren betreffe, an die Schuldnerin weitergeleitet h a- be, was nicht bewiesen sei, reiche dies nicht aus, weil eine empfangsbedürftige Willenserklärung zielgerichtet abgegeben werden müsse. D ie Voraussetzungen 5 6 - 5 - einer treuwidrigen Vereitelung des Zugangs durch die Schuldnerin seien nicht hinreichend dargetan. II. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1 . Die Klage ist zulässig. Der Kl äger ist prozessführungsbefugt . a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßna h- men zu treffen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu ver hüten. Es kann insbesondere dem Schuldner ein allgemeines Verfügung s- verbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der nur mit einem Zustimmungs vorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht prozessführungsbefugt. Das Insolvenzgericht kann ihn jedoch ermächtigen, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens Prozesse zu führen. Eine solche Anordnung kann nicht allgemein, sond ern nur im Wege der Einzelanordnung ( § 22 Abs. 2 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 366 f ; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, NZI 2011, 602 Rn. 54, zVb in BGHZ 189, 299 ) mit oder nach Erlass eines b e- sonderen Verfügungsverb ots bezüglich des hiervon betroffenen Vermögensg e- genstandes erge hen (HK - InsO/Kirchhof , 6. Aufl., § 22 Rn. 63; Jae ger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 144; Uhlenbruck/Valle nder, InsO, 13. Aufl., § 22 Rn. 195; 7 8 9 - 6 - HmbKom m - InsO/Schröder, 3. Aufl., § 22 Rn. 175 ; Gottwald /Uhlenbruck/Vuia, Insol venzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 14 Rn. 114 ) . Der Beschluss vom 7. Dezember 2006, welcher den Kläger " im Wege des besonderen Verfügungsverbots zur gerichtlichen Geltendmachung " der streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen ermä chtigte, ist dahingehend au s- zu leg en , dass er neben der Übertragung der Prozessführungsbefugnis die materiellrechtliche Einziehungsermächtigung (vgl. hierzu OLG Köln , ZIP 2004, 2450, 2451) sowie ein Verfügungsverbot hinsichtlich dieser Forderungen u m- fass te . Ohne die Einziehungsermächtigung hätte der Kläger auf Zahlung an die Schuldnerin antragen müssen (vgl. BGH, Ur teil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 204 unter d); ohne das Verfügungsverbot wäre die Schuldnerin nicht daran gehindert gewe sen, ihrerseits die gerichtliche Durc h- setzung der Kaufpreisforderungen zu betreiben. Beides war im Zweifel nicht gewollt. b) Entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO und trotz des gegenteiligen Wor t- lauts des Beschlusses vom 7. Dezember 2006 dient die dem Kläg er erteilte E r- mächtigung zur Einziehung der Kaufpreisforderungen allerdings nicht dazu, e i- ne den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schul d- ners zu verhüten. Die von der Beklagten bestrittenen Forderungen stellen die einzigen Vermöge nsgegenstände der Schuldnerin dar. Der Kläger will sie se i- ner eigenen Darstellung nach einziehen, um so Masse zur Deckung der Verfa h- renskosten zu schaf fen . Dies ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Der vorläufige Verwalter hat nicht die Aufgabe, d as Schuldnervermögen zu ver - werten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 1 05/00, BGHZ 146, 165, 176 unter d; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 1 04/05, BGHZ 168, 321 Rn. 22; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 22 Rn. 14 , 16 ). Fällige Forderungen des Schul d- 10 11 - 7 - ners ge gen Drittschuld ner darf er außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs, den es im vorliegenden Fall nicht gab, nur einziehen, um drohender Verjährung oder Uneinbringlichkeit vorzubeugen, nicht jedoch allein zur Masseanreich e- rung ( BGH, Beschluss vom 18. De zem ber 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 22 Rn. 35a). Die Frage der Verfahrenskos tendeckung ist in § 26 InsO geregelt. Das Verfahren ist zu eröffnen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreich en wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, oder wenn ein au s- reichender Vorschuss geleistet wird. Ist dies nicht der Fall, ist der Eröffnungsa n- trag abzuweisen. Auf den Sonderfall des § 26 Abs. 3, 4 InsO braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Wenn die streitgegenständl i- chen Forderungen also eine ausreichende Grundlage für die Eröffnung des Ve r- fahrens boten, hätte das Verfahren eröffnet werden müssen; war dies aus Rechtsgründen oder wegen Uneinbringlichkeit nicht der Fall, hätte der Eröf f- nungsantrag abgewiesen werden müssen. c ) Eine Anordnung, welche eine Behörde innerhalb des ihr zugewies e- nen Geschäftskreises trifft, darf aus Gründen der Rechtssicherheit in ihrer Wir k- samkeit jedoch nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil sie mit dem Verfahrensr echt nicht im Einklang steht (BGH, Urteil vom 10. Dezem ber 2009 - IX ZR 206 /08, NZI 2010, 99 Rn. 13 ). Nichtig und ohne jede rechtliche Wirkung ist die Anordnung nur dann, wenn sie offensichtlich jeder gesetzlichen Grundl a- ge ent behrt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04, BGHZ 172, 278 Rn. 15; vom 20. März 2008 - IX ZR 2/07, WM 2008, 838 Rn. 8; vom 10. Dezember 2009, aaO). Das ist hier nicht der Fall, weil ein Verfügu ngsverbot hinsichtlich der streitgege n- ständlichen Kaufpreisansprüche und die Ermächtigung, diese Ansprüche g e- 12 13 - 8 - richtlich geltend zu machen, bei Vorliegen der Vorausset zungen des § 21 Abs. 1 S atz 1 InsO rechtlich zulässig gewesen wäre. 2 . D ie S chuldnerin hat der Beklagten von dieser bestellte Waren geliefert und mit insgesamt 189.312 d es vertraglich vereinbarten Einbehalts für künftige Retouren sowie einer Zahlung von 58.904,90 ergibt sich der zugesprochene Betrag von 1 12.543,70 Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stehen der Beklagten j e- doch weitere Gegenrechte aus Retouren zu. a ) Die Vertragsparteien hatten ein voraussetzungsloses und unbefrist e- tes Retourenrecht vereinbart. Feststellunge n dazu, ob dieses durch Erklärung auszuüben war oder o b zusätzlich die retournierte Ware zurückgesandt werden musste , hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Beklagte hat hierzu unw i- dersprochen und unter Beweisantritt vorgetragen, eine Rücksendung de r W a- r en sei nicht erforderlich gewesen, weil die Schuldnerin kein eigenes Lager vo r- gehalten habe. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. Auf den weiteren Vortrag der Beklagten, das Geschäftslokal der Schuldnerin sei geschlossen, und der Kläger habe trotz meh rfacher Nachfragen abgelehnt, eine Lieferanschrift für die Rücksendung der Waren anzugeben, kommt es angesichts dessen nicht an. b ) Das Berufungsgericht hat gemeint, den Zugang der Belastungsanze i- ge vom 28. Juni 2007 bei der Schuldnerin nicht feststel len zu können, weil der Kläger ihn zulässig mit Nichtwis sen bestritten habe (§ 138 Abs. 4 ZPO) . Ein Bestreiten mit Nichtwissen war jedoch unzulässig. Der Insolvenzverwalter muss die Geschäftsunterlagen des Schuldners sichten und erforderlichenfalls den Sch uldner (hier: den Geschäftsführer der Schuldnerin) befragen. Erst wenn se i- ne Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolven z- 14 15 16 - 9 - verwalter unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen B e- mühu ngen pauschal mit Nichtwissen er klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezem - ber 2005 - IX ZR 95/04, ZIP 2006, 192, 194). Für den vorläufigen Insolvenzve r- walter gilt nichts anderes. Seine Möglichkeiten, Informationen einzuholen, en t- sprechen denjenigen eines Insolvenzverwalters. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 InsO hat der Schuldner dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Au s- künfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die Vorschriften de r §§ 97, 98 und 101 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 InsO gelten en t- sprechend. c) Ob die Belastungsanzeige bei der Schuldnerin eingegangen ist oder nicht, ist überdies aus Rechtsgründen nicht von Bedeutung. Entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts rei cht der Zugang der Erklärung bei den vorinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. aa ) D er Kläger ist kraft der ihm erteilten Einzelermächtigung zur Entg e- gennahme aller Erklärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende n Ford e- rung en betr effen. Wie gezeigt, umfasst die Ermächtigung die Prozessführung s- befugnis, die Einziehungsermächtigung und die Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen. Jede einzelne Befugnis begründet schon für sich genommen die Empfangszuständigkeit des Klägers für Rückgabe - und Verrechnungserklärungen der Beklag ten entspr e- chend § 388 BGB . Wird eine Forderung im Wege der Prozessstandschaft ge l- tend gemacht, kann der Prozessgegner im Verfahren mit Forderungen gegen den Ermächti genden aufrechnen (Zöller/Vo llkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 57 ; Wieczo rek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Vor § 50 Rn. 96 ); denn die gewählte Art der Prozessführung darf den Prozessgegner nicht unbillig b e- 17 18 - 10 - nachteiligen . Liegt eine materiellrechtlich e Einziehungsermächtigung vor, wird die Rechtsstellung des Schuldners nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihm statt des Gläubigers der Ermächtigte gegenübertritt. Rechtshandlungen zwischen ihm und dem Ermächtigten muss der Ermächtigende ebenso gegen sich ge lten lassen, als wenn er sie selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit dem Schuldner vorgenommen hätte (RGZ 73, 306, 309; RGRK/Weber, BGB, 12. Aufl., § 398 Rn. 165 ; vgl. zu § 166 Abs. 2 InsO BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08, WM 2009, 814 Rn. 4 ). Der Schuldner kann dem Ermächtigten alle Einwendungen entgegenhalte n , die ihm dem Gläubiger g e- genüber zustehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 398 Rn. 35 ; Erman/ H.P. Wester mann, BGB, 13. Aufl., § 398 Rn. 39 ). Im Falle einer Aufrechnung hat der Schuldner den Ermächtigten als Adressaten seiner Aufrechnungserkl ä- rung zu betrachten, während sich die Gegenseitigkeit nach der Person des E r- mächtigenden bemisst , der Inhaber der Forderung geblieben ist (Nörr/ Scheyhing, Sukzessionen, 1. Aufl. , § 11 IV d (S. 192); Staudin ger/Gursky, BGB [2011], § 387 Rn. 23; § 388 Rn. 7; Münch Komm - BGB/Roth, BGB, 5. Aufl., § 398 Rn. 49 ). Wer verfügungsb efugt ist, ist gemäß § 388 Satz 1 BGB Adressat der Aufrechnungserklärung (RGZ 56, 362, 364). Das gilt für den (endgültig en) Insolven zverwalter (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984, 357, 358 unter bb; Staudin ger/Gursky, BGB [2011], § 388 Rn. 7) ebenso wie für den " starken " vorläufigen Verwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) sowie den vorläufigen Verwalter, dem eine Einzelermächtigung erteilt worden ist, in Bezug auf den hiervon betroffenen Vermögensgegenstand. bb ) Die anwaltliche Prozessvollmacht berechtigt regelmäßig zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die zum Ang riff und zur Verteidigung erforderlich sind, auch wenn sie zugleich materiellrechtliche Wirkung haben (vgl. RGZ 50, 426, 427; 53, 148; 53, 212, 213; 63, 411, 413; BGH, Urteil vom 19 - 11 - 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984, 357, 358 unter bb; Zöller/ Vollk o mmer, ZPO, 29. Aufl., § 81 Rn. 10; Zöl ler/Greger, aaO, § 145 Rn. 11 ; MünchKomm - BGB/Schlüter, 5. Aufl., § 388 Rn. 2; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 388 Rn. 2; jeweils zu Aufrechnungserklärungen). III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als ric h- tig (§ 561 ZPO) . 1. Die Revisionserwiderung meint, die Verrechnungsabrede, welche das Berufungsgericht angenommen hat, sei durch die Anordnung einer Verf ü- gungsbeschränkung im Beschluss vom 13. Oktober 2006 unwirksam geworde n; gleiches gelte für etwaige Vorausverfügungen der Schuldnerin im Distribution s- vertrag. Sie verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kontokorrentabrede . Danach hat die Anordnung von Verfügungsbeschrä n- kungen im Eröffnungsverfahren keinen Einfluss auf die (schuldrechtliche) Ko n- tokorrentabrede . Diese erlischt vielmehr gemäß §§ 115, 116 InsO erst mit der Eröffnung des Insolvenz verfahrens (BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - I X ZR 98/08, BGHZ 181, 362 Rn. 1 0). Verfügungsbeschränkungen wirk en sich jedoch auf die im Kontokorrentvertrag enth altenen antizipierten Verrechnungs vereinb a- rungen aus (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Mai 1979 - I ZR 127/77, BGHZ 74, 253, 254 f) . Ist ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden , kann die kont o- führende Bank weiterhin Überweisungsvertr äge mit dem Schuldner schließen. O hne die Zustimmung des vorläufigen Verwalters kann sie den Überweisung s- betrag jedoch nicht mehr in das Kontokorrent einstellen (BG H, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, NZI 2009, 307 Rn. 2 1 ; Jaege r/Gerhardt, InsO, 20 21 - 12 - § 24 Rn. 6; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 24 Rn. 5 a.E. ). Die im Kontokorrentve r- trag enthaltenen Verfügungsvereinbarungen besagen, dass künftige Forderu n- gen lediglich zur Verrechnung zu stellen sind mit der Folge, dass sie nicht m ehr selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden können und als gestundet zu geltend haben; der antizipierte Verrechnungsvertrag sieht vor, dass sich die Verrechnung am Ende einer Rechnungsperiode automatisc h vollzieht (BGH, Urteil vom 4. Mai 1979, a aO). Beides ist nicht mehr möglich, wenn der Schul d- ner nicht mehr uneingeschränkt verfügungsbefugt ist . 2. Ein Kontokorrentverhä ltnis war zwischen der Schuldnerin und der B e- klag ten jedoch nicht vereinbart worden . In § 3 Abs. 1 des Distributionsvertrag s war für die einzelnen Warenl ieferungen ein Zahlungsziel von 30 Tagen vorg e- sehen . D ie einzelnen Ansprüche aus § 433 Abs. 2 BGB, die der Kläger im vo r- liegenden Verfahren geltend macht, sollten ihre rechtliche Selbständigkeit d a- nach gerade nicht verlieren. Auch Rech nungsa bschlüsse waren nicht vorges e- hen . Das Retourenrecht hat das Berufungsgericht nachvollziehbar und von ke i- ner Partei beanstandet dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen an die Schuldnerin zurück geben d urfte. Sie sollte dafür eine Gutschrift erhalten , in deren Höhe sie die von ihr zu leistenden Zahlungen kürzen durfte. Es handelte sich damit um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung, die von der Anordnung der Verfügungsbe schränkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr . 2 Fall 2 InsO unberührt blieb . 3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO der von der Beklagten vorgenomm enen Verrechnung nicht entgegen . 22 23 - 13 - a) Der Senat hat bereits en tschieden, dass § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung findet, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzve r- walter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat (BGH, Urteil vom 2 9. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 390 ff ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 1998 - IX ZR 165/97, ZIP 1998, 1319 zu § 55 Nr. 1 KO ). b) Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, auf welche die Revision verweist, scheidet von vornherein aus , weil das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden ist. Die §§ 94 bis 96 InsO stehen im Ersten Abschnitt des Dri t- ten Teils der Insolvenzordnung, welcher die allgemeinen Wirkungen der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens behandelt. Im Eröffnungsverfahren sind sie nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Aufrechnungserklärungen von Gläub i- gern, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger w ä- ren, si nd bis zur Eröffnung gemäß den allgemeinen Vorschrif ten der §§ 387 ff BGB auch dann unei ngeschränkt zulässig und wirksam, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden ist ( Jaeger/Gerhardt, InsO, § 21 Rn. 67 ff; HK - InsO/Ki rchhof, 6. Aufl., § 24 Rn. 10; HmbKomm - InsO/Schröder , 3. Aufl., § 24 Rn. 10; FK - InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 2 4 Rn. 1 2 ; Gerhardt in Kölner Schrift zur Insolvenzor dnung, 2. Aufl., S. 193 ff Rn. 11 ; aA wohl Uhle n- bruck, InsO, 13. Aufl., § 24 Rn. 7 ; unklar au ch Graf - Schlicker/Voß, InsO, 2. Aufl., § 24 Rn. 6 ). Da der Anfechtungsanspruch erst mit der Eröffnung des Insol venzverfahrens entsteht (RGZ 30, 71, 74; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 96/53, BGHZ 15, 333, 337; vom 9. Juli 1987 - IX ZR 167/86, BGHZ 101, 286, 288; Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, WM 2004, 1390; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 23 . Sep - tem ber 2010 - IX ZB 204/09, NZI 2011, 73 Rn. 11) und die Vorschriften der 24 25 - 14 - §§ 129 ff InsO erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an anwendbar sind (BT - Drucks. 12/2443, S. 156), kann das auf die Anfechtbarkeit der Entst e- hung der Aufrechnungslage gestütz te Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erst mit dem Eröffnungsbeschluss in Kraft treten. IV. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben ; die Sache ist zur neuen Verhan dlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird sich mit den Voraussetzungen und dem Umfang des von der Beklagten eingewandten R e- tourenrecht s zu befassen haben. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstan zen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2008 - 5 O 53/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2009 - 19 U 8/09 - 26
Full & Egal Universal Law Academy