BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 24/99 vom 18. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.650.000 DM, davon 150.000 DM für den Feststellungsantrag (entsprechend § 148 KO). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen E r - folg (§ 554 b ZPO). Insbesondere war das Sanierungskonzept der Beklagten von - 3 - vornherein erkennbar ungeeignet, weil es einseitig auf einem weit berhöhten Forderungsverzicht der Treuhandanstalt aufbaute. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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