BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 250/00 Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PostG 1989 §§ 12 Abs. 6, 14 Abs. 1; BGB § 254 A a) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert, daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner Pflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die Pflichtve r letzung verursachten Schaden umfaßt. b) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Ha f - tungsausschluß greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt, daß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Hat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein übe r - wiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der Regel des § 254 Abs. 1 BGB. c) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die Post des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das konkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist. BGH, Urt. v. 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mhlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 31. Mai 20 00 verk n - dete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm au f - gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Valorenversicherer. Sie macht Ersatzansprche ihrer Versicherungsnehmerin, der W...-bank (im folgenden: W.-Bank), aus abgetret e - nem und bergegangenem Recht wegen des Verlusts von Postsendungen geltend, fr die sie Ersatz geleistet hat. Die W.-Bank lieferte am 2. Mrz 1995 bei Postmtern der Beklagten in s - gesamt sechs Pakete ein, die fr verschiedene Raiffeisenbanken und Volk s - - 3 - banken bestimmt waren. Drei Pakete enthielten Banknoten im Wert von je 250.000, - - DM, zwei Pakete solche im Wert von 200.000, - - DM, und in einem Paket befanden sich 150.000, - - DM. Die W.-Bank deklarierte die Pakete jeweils mit der Wertangabe "3.500, - - DM". Den Paketbeförderungsvertrgen der W.- Bank mit der Beklagten lagen die Allgemeinen Geschftsbedingungen der B e - klagten fr den Frachtdienst Inland (Stand April 1993, Amtsblatt 24 v. 29.3.1993) zugrunde, die unter anderem in der Anlage 2 die Bestimmung der Ziffer 6.1.1 enthielten: 6.1.1 Grundstzliches (1) Pakete werden gegen Zahlung eines zustzlichen Entgelts (Nr. 2.1 der Anlage 1) mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe ist auf 100.000 DM, bei Paketen mit Luftpost auf 10.000 DM b e - schrnkt; sie muû mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen. (2) Die Aufschrift muû den Vermerk "Wert" und die Angabe des Wertbetrags tragen. ... (3) (4) ... Am 3. Mrz 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeug der Beklagten gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent der Bekla g - ten, P. K., die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisung trug er den fr die Pakete ausgestellten Ladezettel nicht am Körper, sondern steckte ihn auf eines der Wertpakete. Auûerdem sicherte er die Laderaumtren des Lkw auch nicht - wie in den Dienstvorschriften vorgeschrieben - mit einem Vorhngesicherheitsschloû. Anschlieûend fuhr K. mit dem Lkw an eine Posta b - gangsstelle, die auch fr nicht bei der Beklagten beschftigte Personen z u - gnglich war. Dort lieû er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mit geöffneten Laderaumtren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand - 4 - sich auch der Postangestellte J. an der Postabgangsstelle. Dieser wurde wegen des Diebstahls der sechs Pakete rechtskrftig verurteilt. Die Beklagte erstattete pro Paket 3.500, - - DM. Weitere 447.850, - - DM stellte die zustndige Staatsa n - waltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klgerin aus. Die Klgerin macht gegen die Beklagte den restlichen Schaden in Hhe von 831.150, - - DM nebst Zinsen geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, daû die Beklagte sowohl wegen der vorstzlichen Dienstpflichtverletzung des B e - triebsassistenten K. als auch wegen des Diebstahls des Postangestellten J. hafte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich unter anderem damit verteidigt, daû ihr ein etwaiger Diebstahl des J. nicht zuzurechnen sei und der Betriebsassistent K. seine Pflichten nicht vorstzlich verletzt habe. Im brigen stehe dem Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 1 PostG a.F. entgegen, da die W.-Bank den Schaden dadurch berwiegend verursacht habe, daû die Wertp a - kete in doppelter Hinsicht nicht ordnungsgemû deklariert worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entsche i - dung gerichtete Berufung der Klgerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Z u - rckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision der Klgerin hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klgerin durch gesetzlichen oder rechtsgeschftlichen Rechtsbergang aktivlegitimiert ist. Fr - 5 - das Revisionsverfahren ist deshalb mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daû die Klgerin Inhaberin einer etwa i - gen Forderung gegen die Beklagte ist. II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl - gerin aus § 12 Abs. 6 PostG a.F. verneint, weil der behauptete Diebstahl des ehemaligen Postangestellten J. der Beklagten nicht zugerechnet werden knne. Diese Vorschrift erfordere eine vorstzliche Pflichtverletzung eines Erfllung s - gehilfen. Es sei nicht ersichtlich, daû der Gesetzgeber in § 12 Abs. 6 PostG a.F. von dem allgemeinen Grundsatz, daû eine sogenannte "Leutehaftung" nicht bestehe, habe abweichen wollen. Die Norm stelle zudem eine Ausnahmevo r - schrift dar. Um eine Ausuferung der Anwendbarkeit zu verhindern, sei sie nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, daû eine uneingeschrnkte Haftung fr Sachschden nur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von Personen begangen worden sei, die als Erfllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB in die konkrete Vertragserfllung einbezogen worden seien. Der damalige Postb e - dienstete J. sei nicht Erfllungsgehilfe gewesen; er sei am 3. Mrz 1995 an der Briefabgangsstelle von der Beklagten nicht dazu eingesetzt worden, die von den Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu befrdern. 2. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Die Klgerin kann ihren Anspruch auf Schadensersatz aus Werkve r - trag (§ 631 BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes ber das Postwesen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, 1449) mit den hierzu ergangenen Änderungen gemû Art. 6 des Postneuor d - nungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I, 2325, 2368) (im folgenden: - 6 - PostG a.F.) herleiten. Der Anspruch ergibt sich aus positiver Forderungsverle t - zung, wobei die haftungsrechtlichen Regeln des Brgerlichen Gesetzbuchs durch die spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften der §§ 11 und 12 PostG a.F. modifiziert sind. b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob J. die sechs Wertpakete entwendet hat. Fr das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klgerin von einem von J. begangenen Diebstahl au s zugehen. c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten J. sei der B e - klagten nicht zuzurechnen. aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht § 278 BGB herangezo gen und geprft, ob J. als Erfllungsgehilfe nach dieser Bestimmung angesehen werden kann. Es hat dabei verkannt, daû diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwe n - dung kommt, weil die §§ 11 ff. PostG a.F. eine spezielle und in ihrem Reg e - lungsbereich abschlieûende Haftungsregelung enthalten, neben der fr die A n - wendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Brgerlichen Rechts, kein Raum ist (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Nach § 11 Abs. 1 PostG a.F. ist die Haftung der Beklagten fr Schden, die durch die nicht ordnungsgemûe Ausfhrung ihrer Dienstleistungen entst e - hen, gesetzlich auf den Umfang beschrnkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 best e - henden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Aufrechterhaltung der §§ 11 ff. PostG a.F. zeigt, nichts gendert (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 7 - - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz ber das Postwesen (1989), Einl. I 1 Rdn. 22). Durch die 1989 neu in das Postgesetz eingefgte Vorschrift des § 12 Abs. 6 PostG a.F., nach der die Post unb e - schrnkt haftet, wenn der Schaden durch eine vorstzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung fr Flle dieser Art erweitert. bb) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daû die Herbeifhrung des Schadens bei der Erfllung einer dem Geschftsherrn obliegenden Verbindlic h - keit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG a.F. ist. Whrend die Z u - rechnung des Verhaltens eines Dritten ber § 278 BGB voraussetzt, daû zw i - schen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm bertrag e - nen Aufgaben nicht nur ein bloû uûerer oder gar nur zeitlicher Zusamme n - hang, sondern vielmehr ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht (st. Rspr.; BGHZ 114, 262, 270; BGH, Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705; BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234), reicht es fr die Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG a.F. aus, wenn der Schaden von ihren Bediensteten "durch eine vorstzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist" (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Wegen der fr den Postkunden unbersichtlichen Funktionen und Tti g - keiten ihrer Bediensteten soll die Post fr alle bei ihr Beschftigten haften. Ob der einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung fr die Ha f - tung der Post ist lediglich, daû es sich um einen Schaden handelt, der mit einer typischen postalischen Ttigkeit und den damit verbundenen besonderen G e - fahren in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Postbedienstete vorstzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoûen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67, NJW 1968, - 8 - 646, 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73, NJW 1976, 1319; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Das entspricht dem in § 428 Satz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonach der Frachtfhrer oder Spediteur fr alle betriebsangehrigen Mitarbeiter una b - hngig davon haftet, ob sie bei Ausfhrung der fraglichen Befrderung mitg e - wirkt haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils bertragenen Pflichte n - kreises ttig werden. III. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Betriebsassistent K. dadurch eine vorstzliche Pflichtverletzung begangen hat, daû er zum einen den Ladezettel entgegen der postinternen Anweisung nicht an seinem Krper getragen und zum anderen die Laderaumtren des von ihm gefahrenen Fah r - zeugs entgegen den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht mit einem Vo r - hngesicherheitsschloû gesichert hat, weil der Schadensersatzanspruch der Klgerin durch § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. ausgeschlossen sei. 2. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist insoweit fr das Revision s - verfahren zugunsten der Klgerin von einer vorstzlichen Pflichtverletzung g e - mû § 12 Abs. 6 PostG a.F. auszugehen. Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verhalten des Mitarbeiters K. rechtfert i - ge nicht die Annahme vorstzlichen Verschuldens, da Vorsatz voraussetze, daû der Handelnde die Pflichtwidrigkeit seines Tuns kenne und einen dadurch b e - dingten Schadensfall billigend in Kauf nehme, kann dem nicht beigetreten we r - den. Zutreffend ist allerdings, daû zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewuûtsein der Rechtswidrigkeit gehrt (BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 30/94, NJW 1995, 1960, 1961; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rdn. 11 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 PostG a.F. bezieht sich der Vo r - - 9 - satz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht aber auch auf den d a - durch verursachten Schaden. Insoweit kommt die im Haftungsrecht allgemein geltende Regel zur Anwendung, daû sich Vorsatz und Fahrlssigkeit grun d - stzlich nur auf den die Haftung begrndenden Tatbestand zu erstrecken bra u - chen, um die Ersatzpflicht fr alle daraus folgenden (adquaten) Schden au s - zulsen (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061 unter Hinweis auf BGHZ 75, 328, 329). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof fr die persnliche Haftung der Postbediensteten wegen vorstzlicher Amt s - pflichtverletzung unter Geltung des Postgesetzes 1969 entschieden, daû sich der Vorsatz des Schdigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sor g - faltspflicht, nicht aber auf den Schaden beziehen muû (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit der sittenwidrigen Schdigung nach § 826 BGB, bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfo l - gen erstrecken muû (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061), ist § 12 Abs. 6 PostG a.F. nach Zweck und Funktion nicht vergleichbar. Auch den Gesetzesmaterialien (BT -Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keine Anhaltspunkte fr ein Abweichen des Verschuldenserfordernisses von der a n - gefhrten Grundregel entnehmen. IV. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch bei einem vorstzlichen Handeln des Betriebsassistenten K. verneint. Es hat dazu im wesentlichen ausgefhrt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. sei die Ersat z - pflicht der Beklagten fr den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden berwiegend durch den Absender verursacht sei. Die berwi e - gende Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemû eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite fr die B e - klagte, weil die eingelieferten Sendungen jeweils mit nur 3.500, - - DM deklariert worden seien und die Wertbeschrnkung fr jedes Wertpaket auf - 10 - 100.000, - - DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klg e - rin sei es der Beklagten wegen der Zahlung von 21.000, - - DM nicht verwehrt, sich auf den Haftungsausschluû zu berufen. Ein Verzicht auf das Recht oder ein Fall widersprchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 PostG a.F. schlieûe allgemein die Ersatzpflicht der Beklagten aus und beziehe sich nach dem einschrnkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und nach Sinn und Zweck auch auf die Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG a.F.. Die Wertpakete seien von den Absendern nicht ordnungsgemû eingeliefert worden, weil zum einen die Pakete nicht ordnungsgemû deklariert worden seien und zum and e - ren die Wertbeschrnkung fr Wertpakete auf 100.000, - - DM nicht beachtet worden sei. Fr die Absender htten entsprechende Pflichten bestanden. Diese folgten indes nicht bereits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungsgemûen Deklaration und Beachtung der Wertbeschrnkung ergebe sich aber aufgrund der Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschftsbedi n - gungen Frachtdienst Inland der Beklagten mit dem Stand vom 1. April 1993. Die Allgemeinen Geschftsbedingungen seien ohne Einbeziehungsvereinbarung Vertragsbestandteil geworden. Sie seien wirksam und verstieûen nicht gegen § 9 AGBG. Die Bankfilialen htten gegen Ziffer 6.1.1 verstoûen, indem sie in jedem der sechs Pakete Geldbetrge im Wert von mindestens 150.000, - - DM zur Versendung gebracht und den Wert mit nur 3.500, - - DM angegeben htten. Unerheblich seien die Behauptungen der Klgerin, Mitarbeiter der Beklagten htten den Banken gegenber stets den Eindruck vermittelt, eine Einlieferung von Geldbetrgen ber 100.000, - - DM mit Wertangabe von 3.500, - - DM sei ordnungsgemû, und die in Rede stehenden Pakete wren von den betreffe n - den Schalterkrften der Beklagten auch angenommen worden, wenn die ei n - liefernden Personen jeweils erklrt htten, daû der tatschliche Wert hher als 3.500, - - DM und auch hher als 100.000, - - DM sei. Die Mitarbeiter der Bekla g - ten seien nicht befugt gewesen, die Geschftsbedingungen abzubedingen, was - 11 - die Versicherungsnehmerinnen der Klgerin auch htten wissen mssen. Z u - dem habe die Klgerin solche Falschausknfte nicht konkret behauptet. Au f - grund der nicht ordnungsgemû eingelieferten Sendungen werde gemû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet, daû der Verlust der Sendungen berwi e - gend durch die Absender verursacht worden sei mit der Folge, daû die Ersat z - pflicht der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klgerin habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie habe keinen hinreichenden Beweis dafr angetreten, daû die Sendungen bei ordnungsgemûer Einlieferung gleichwohl entwendet wo r - den wren. 2. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ist die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POSTDIENST fr den Verlust oder die Beschdigung von Sendu n - gen ausgeschlossen, wenn der Schaden berwiegend auf der natrlichen B e - schaffenheit der Sendung beruht oder wenn er berwiegend durch den Abse n - der verursacht worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die berwiegende Verursachung durch den Absender vermutet, wenn die Sendung nicht or d - nungsgemû eingeliefert worden ist. Der Haftungsausschluû nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. setzt eine Abwgung der Verursachungsbeitrge der Absender und der Post gemû § 254 BGB voraus. Wird festgestellt, daû der Schaden be r - wiegend durch das Verhalten des Absenders herbeigefhrt worden ist, entfllt die Ersatzpflicht der Post, ohne daû es zu einer Quotelung der Verursachung s - beitrge kommt. Nur unter dieser Voraussetzung verdrngt der Ausschluûta t - bestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. zugunsten der Beklagten die Veru r - sachungsabwgung nach § 254 BGB (Eidenmller, Post- und Fernmeldewesen (1988), § 14 PostG Anm. 2; Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., § 14 PostG Rdn. 4), und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch dann, - 12 - wenn der Schaden durch eine vorstzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post verursacht worden ist (§ 12 Abs. 6 PostG a.F.). Hat hingegen die Post den Schaden berwiegend verursacht oder lût sich ein berwiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, verbleibt es bei der Regel des § 254 BGB, w o - nach die Beitrge an der Herbeifhrung des Schadens gegeneinander abzuw - gen sind. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine erheblich zu niedrige Wertangabe bei Wertpaketen an sich geeignet ist, den Verlust einer Postsendung zu verursachen, und daû ein solches Verhalten eines Absenders bei entsprechenden Feststellungen die Ersatzpflicht der Post nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ausschlieûen kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, daû die Wertpakte nicht entsprechend den Regeln der Post ber die Versendung von Wertpaketen deklariert waren und daû die Wertbeschrnkung auf 100.000, - - DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen Feststellungen des B e - rufungsgericht sttzen allerdings nicht dessen Annahme, der Verstoû gegen diese Deklarationsregeln rechtfertigte die Schluûfolgerung, die Absender htten die Wertsendungen nicht ordnungsgemû eingeliefert mit der Folge, daû die berwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender gemû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. v ermutet werde. aa) Das Postgesetz selbst enthlt keine Regelungen, die den Begriff der nicht ordnungsgemûen Einlieferung ausfllen. Aus § 12 Abs. 4 PostG a.F. lût sich lediglich entnehmen, daû die Haftung fr den Verlust von Wertsendungen an die Wertangabe gebunden ist und die Post beschrnkt nur bis zur Hhe der Wertangabe haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nicht ordnungsgemûe Einlieferung durch den Absender im Rahmen der Verurs a - chungsvermutung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. zu stellen sind. - 13 - bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû maûgeblich fr die Ordnungsmûigkeit der Einlieferung einer Postsendung die in den Allg e - meinen Geschftsbedingungen fr den Frachtdienst Inland (Stand 1.4.1993) (im folgenden: AGB FrD Inl) enthaltenen Regelungen sind. Danach ist eine Sendung nicht ordnungsgemû eingeliefert, wenn die fr die jeweilige Sendung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht eing e - halten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 PostG Rdn. 6). Nachdem § 6 RPostG 1871 noch den Begriff der "nicht reglementsmûigen Einlieferung" verwendet hatte, der eine bergeordnete und selbstndige Bedeutung als Au s - schluûtatbestand hatte (Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 18; Reinert ArchPT 1992, 113, 115, 117), knpfte das Postgesetz 1969 mit der Verwe n - dung des Begriffs "ordnungsmûig" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I, 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen fr die Dienste der Post im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 PostO), so daû in der Folge i m Schrifttum der in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. verwendete Begriff "ordnung s - gemû" im Sinne einer der Postordnung gemûen Einlieferung verstanden wurde. Als nicht ordnungsgemû eingeliefert wurden daher insbesondere Se n - dungen angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriften der Postordnung verstieûen (Eidenmller, aaO, § 14 PostG Anm. 6; Altmann s - perger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Z u - ge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser ve r - wendeten Allgemeinen G e schftsbedingungen abgelst worden. Aus dieser Anknpfung an die Postordnung lût sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesen enthaltenen Benutzungsregelungen seien als maûgeblich auch dafr heranz u - - 14 - ziehen, ob eine ordnungsgemûe Einlieferung gemû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vorliegt. (1) Zwar sind die AGB FrD Inl der Beklagten gemû § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG (i.d.F. von Art. 12 Abs. 28 PT NeuOG vom 14.9.1994, BGBl. I, 232 5) auch ohne Einbeziehung gemû § 2 AGBG Bestandteil des zwischen der W.- Bank und der Beklagten geschlossenen Postbefrderungsvertrages geworden (dazu vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - III ZR 59/94, NJW 1995, 875; BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 44/94, NJW 1996, 2374). Die Auslegung der ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus als Allgemeine Geschftsbedingungen ve r - wendeten AGB FrD Inl der Beklagten unterliegt in vollem Umfang der revision s - rechtlichen Überprfung (st. Rspr.; BGHZ 98, 256, 258; 112, 204, 210; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). (2) Auch sehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, die AGB FrD Inl in Nr. 3.2.1 besondere Versendungsformen vor. Gegen Zahlung eines zustzlichen Entgelts kann der Absender unter bestimmten Vorausse t - zungen die besondere Versendungsform "Wertangabe" beantragen. Anlage 2 regelt unter 6.1.1, daû Pakete gegen Zahlung eines zustzlichen Entgelts mit Wertabgaben befrdert werden, wobei die Wertangabe auf 100.000, - - DM b e - schrnkt ist und mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen muû. (3) Zu Unrecht hat hingegen das Berufungsgericht angenommen, der Absender sei aufgrund der Regelung in Nr. 6.1.1 der Anlage 2 zu den AGB FrD Inl der Beklagten zur entsprechenden Deklaration und Beachtung der Wertb e - schrnkung verpflichtet; bei Nichtbeachtung sei die Sendung nicht ordnung s - gemû im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. eingeliefert mit der Folge, daû berwiegende Verursachung des Schadens durch den Absender vermutet - 15 - werde. Abgesehen davon, daû es vorliegend nicht um eine Obliegenheit des Absenders, sondern darum geht, ob und in welcher Hhe die Post wegen einer vorstzlichen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten fr den durch diese veru r - sachten Schaden haftet, wird der Absender durch die Vorschriften des Postg e - setzes und der AGB FrD Inl nicht verpflichtet, den wirklichen Wert der Sendung anzugeben. Es steht ihm frei, durch die Hhe der Wertangabe entsprechend dem Wert des Inhalts der Sendung (vgl. zu dieser Beschrnkung Art. 35 Nr. 2.6 Weltpostvertrag 1994 (Seoul), BGBl. 1998 II S. 2082) eine besonders ges i - cherte Befrderung zu erreichen und den Hchstbetrag der Haftung der Post nach § 12 Abs. 4 PostG a.F. zu bestimmen (OLG Frankfurt NJW 1995, 735, 736; Ohnheiser, aaO, § 12 PostG Rdn. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 PostG Rdn. 39). Dem entspricht es, daû der Postverkehr mit Rcksicht auf das Pos t - geheimnis und aus Grnden des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwang hinsichtlich des Inhalts der Sendungen kennt (vgl. die Gegenuûerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz ber das Postwesen vom 28.7.1969, BT -Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3). (4) Die Allgemeinen Geschftsbedingungen der Beklagten treffen ihrem Zweck entsprechend Regelungen nur fr den Fall, daû der Absender bei der Versendung eines Pakets Wertangaben macht. Allgemeine Geschftsbedi n - gungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so au s - zulegen, wie sie von verstndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw - gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). Fr die vorzunehmende objektive Au s - legung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die Allgemeinen G e - - 16 - schftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernnftigerweise au f - gefaût werden durften (Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 199 3, 657, 658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwe n - deten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkes an, wobei auch insoweit die Verstndnismglichkeiten des durchschnittlichen Postkunden (vgl. dazu Schmid, Der Postbefrderungsvertrag und das AGB- Gesetz, 1995, S. 130/131) maûgeblich sind. (5) Bei Anwendung dieser Grundstze kann die maûgebliche Klausel der Nr. 6.1.1 Abs. 1 de r Anlage 2 der AGB FrD Inl vom durchschnittlichen Postku n - den nicht dahingehend verstanden werden, durch diese Bestimmung fr Pakete mit Wertangabe werde festgelegt, daû eine ordnungsgemûe Einlieferung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. nur vorliegt, wenn die Wertangabe dem tatschlichen Wert der Postsendung entspricht. Satz 1 der Nr. 6.1.1 Abs. 1 betrifft allein den Inhalt und das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Post und ihrem Kunden. Darin wird festgelegt, daû fr die Befrderung von Wertpaketen ein zustzliches Entgelt zu zahlen ist. Dies legt es fr den ma û - geblichen durchschnittlichen Postkunden nahe, daû die im anschlieûenden Satz 2 der Bestimmung genannten Wertgrenzen und das Erfordernis einer mi n - destens dem Wert des Inhalts entsprechenden Wertangabe des Absenders nur dazu dienen, die Hhe des Entgelts zu bestimmen, das fr eine Postsendung mit Wertangabe zu entrichten ist. Dagegen lassen sich aus der Sicht des Ku n - den aus den in der Klausel verwendeten Formulierungen keine greifbaren A n - haltspunkte dafr gewinnen, daû mit den dort aufgestellten Erfordernissen hi n - sichtlich der Wertangabe auch eine haftungsrechtlich bedeutsame Festlegung der Ordnungsmûigkeit der Einlieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bewirkt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die weiteren Abstze der Nr. 6.1.1 und auch die Nr. 6.1.2 der Anlage 2 der AGB FrD Inl sich nher mit - 17 - den Erfordernissen befassen, denen die Postsendung selbst gengen muû und daû es hier um das Entstehen eines Anspruchs auf ein zustzliches Entgelt und dessen Hhe geht. Nicht geregelt sind hingegen Flle, bei denen der Absender entweder keine Wertangaben macht oder falsch deklariert. Aus den Deklari e - rungsregeln der AGB FrD Inl kann daher nicht gefolgert werden, es lge der haftungsrechtlich relevante Tatbestand der nicht ordnungsgemûer Einlieferung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bereits dann vor, wenn diese R e - geln ber Wertangaben nicht eingehalten werden. cc) Eine solche Auslegung der Deklarierungsbestimmungen in den AGB FrD Inl verbietet sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 PostG a.F.. Die Haftungsbeschrnkung zugunsten der Postunternehmen rechtfertigt sich aus dem hohen Schadenspotential des postalischen Massenbetriebs, das nur durch kostentrchtige und den Ablauf verzgernde Maûnahmen reduziert werden knnte (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235; Al t - mannsperger, aaO § 11 PostG Rdn. 4 f; Eidenmller, aaO § 11 PostG Anm. 2). Die Bestimmungen ber Haftungsbeschrnkungen und Haftungsausschluû bi l - den insoweit das Ergebnis der Abwgung zwischen den Interessen des einze l - nen am umfassenden Ausgleich mglicherweise entstehender Vermgen s - nachteile und dem Allgemeininteresse an der schnellen und kostengnstigen Abwicklung postalischer Dienste. Zwar hat die vom tatschlichen Wert einer Wertsendung abweichende geringere Wertangabe in der Regel eine Erhhung des Schadensrisikos zur Folge, weil Wertsendungen bei ihrer Befrderung en t - sprechend ihren Wertangaben behandelt zu werden pflegen. Es ist auch zu b e - rcksichtigen, daû der Absender mit seinem Verzicht auf die von der Post a n - gebotene Mglichkeit besondere Versendungsarten mit gesteigerten Haftung s - folgen und weitergehenden Schutzvorkehrungen das Transportgut freiwillig e i - nem erhhten Verlustrisiko aussetzt. Diese Erwgungen rechtfertigen es alle r - dings nicht, ber den in § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. geregelten Haftungsau s - - 18 - schluû bei berwiegender Schadensverursachung durch den Absender hinaus die in Satz 2 der Bestimmung geregelte Vermutung dahin auszulegen, daû u n - abhngig vom Verschulden jeder noch so geringe Verstoû des Absenders g e - gen Einlieferungsbestimmungen des Postunternehmens mit Hilfe einer gesetzl i - chen Vermutung zum Haftungsausschluû der Post fhrt, und zwar auch in F l - len, in denen der Schaden berwiegend durch vorstzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post verursacht worden ist. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsbeschrnkung der Post kann deshalb die Vermutungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. schon wegen ihrer strengen Rechtsfolge nur in engen Grenzen Platz greifen. Es muû jeweils festgestellt werden, welches konkrete, das Transportrisiko erhhende Verhalten des Absenders den Schluû einer nicht ordnungsgemûen Einlief e - rung der Wertsendung zulût. Hierbei ist zu bercksichtigen, daû die gesetzl i - che Vermutung die Feststellung nicht ersetzt, daû der Absender durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat. Eine solche Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn hinreichend konkrete Anforderungskriterien fr eine nicht ordnungsgemûe Einlieferung vorliegen. Das Gesetz knpft die Vermutung der berwiegenden Verursachung zu Lasten des Absenders an diesen als beso n - ders gravierend eingestuften Tatbestand, weil bei dessen Vorliegen typische r - weise ein hheres Verlustrisiko der Post eintritt, ohne daû diese vorbeugend entsprechende Sicherungsmaûnahmen ergreifen kann. Da die Postbedienst e - ten bei Entgegennahme einer Wertsendung nicht feststellen knnen, ob die Wertangabe des Absenders dem tatschlichen Inhalt entspricht, wird durch die Vermutungsregel des Gesetzes das durch den Absender geschaffene erhhte Risiko auf diesen abgewlzt. Allerdings kann die Vermutung zugunsten der Post nur eingreifen, wenn die nicht ordnungsgemûe Einlieferung tatschlich den Schaden in nicht zu vernachlssigender Weise verursacht hat. Die Verm u - - 19 - tung ersetzt nicht die im Rahmen der §§ 254 BGB und 14 Abs. 1 PostG a.F. erforderliche Feststellung, daû der Beitrag des Absenders fr die Herbeifhrung des Schadens urschlich gewesen ist. Die Vermutung erspart dem Postunte r - nehmen nur den Beweis fr das Überwiegen des Verursachungsbeitrags des Absenders, ohne daû sich dadurch die materielle Rechtslage ndert. c) Die Revision kann nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte knne sich nicht mehr auf den Haftungsausschluû nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. berufen, nachdem sie Zahlungen in Hhe der jeweiligen Wertangabe von 3.500, - - DM angekndigt und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt habe. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich bereits im Blick auf § 11 Abs. 4 PostG a.F., wonach die Deutsche Bundespost dem Absender beim Verlust von Sendungen mit Wertangaben in Hhe des u n - mittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufung s - gericht hat darber hinaus zutreffend angenommen, daû aus den geleisteten Zahlungen in Hhe von insgesamt 21.000, - - DM kein Verzicht auf den Ha f - tungsausschluû folge und auch kein schutzwrdiger Vertrauenstatbestand g e - schaffen worden sei, den Haftungsausschluû nicht geltend zu machen. Diese tatrichterliche Wrdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschrnkt daraufhin berprfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsr e - geln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoû gegen Verfahrensvo r - schriften wesentliches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen wurde (st. Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von der Revision angefhrten Schreiben nicht im einzelnen gewrdigt. Dies kann jedoch einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begrnden, da sich den im w e - sentlichen gleichlautenden Schreiben entnehmen lût, daû die Beklagte fr e i - - 20 - nen ber 3.500, - - DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht ei n - stehen wollte. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der B e - klagten habe es zum Zeitpunkt der Einlieferung der Pakete eine von deren e i - genen Allgemeinen Geschftsbedingungen abweichende Praxis gegeben, w o - nach bei der Abwicklung von Versendungen auf Nachfrage die Auskunft erteilt worden sei, daû die Wertangabe der Hhe nach frei whlbar sei und mit dem wirklichen Wert der Sendung nichts zu tun habe; deshalb sei es der Beklagten nunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu berufen, die sie im Tagesgeschft selbst nicht beachtet habe. Der Revision knnte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den fr die W.-Bank handelnden Personen bei der Einlieferung der Wertpakete eine solche Auskunft erteilt worden wre. Dem von der Revision angefhrten Vortrag der Klgerin lût sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten von einem wertvolleren Inhalt der Geldpakete ausgegangen sein sollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine fr die Revision gnstigere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall besteht fr die Beklagte kein Grund, Wertpakete zurckzuweisen, von denen ihre Beschftigten vermuten, daû der angegebene Wert nicht dem Wert des Inhalts entspricht. Dies folgt schon daraus, daû es den Bediensteten der Beklagten verwehrt ist, die eing e - lieferten Pakete zu ffnen, um Feststellungen zum Wert des Inhalts zu treffen (OLG Nrnberg VersR 1999, 912, 913). V. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB verneint, da § 11 Abs. 1 PostG a.F. die Haftung der Beklagten a b - schlieûend regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 21 - - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129), wonach die postrechtliche Haftung in §§ 11 ff. PostG a.F. erschpfend geregelt ist, so daû andere Anspruchsgrun d - lagen insoweit ausg e schlossen sind. VI. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsg e - richt zunchst die Verursachungsbeitrge der Absender und der Beklagten festzustellen und gemû § 254 Abs. 1 BGB abzuwgen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daû eine berwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. nicht schon dann g e - geben sein muû, wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertang a - ben erheblich gesteigert haben. Umgekehrt kann eine berwiegende Verurs a - chung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchaus auch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorstzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist. Dabei ist bei der Abwgung im vorliegenden Fall zu beachten, daû die Post als Ganzes dem Kunden gegenbertritt, so daû sich hier unter Umstnden die Be i - trge der Postbediensteten J. und K. addieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130 zum Postgesetz 1969), die auch nach der Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 PostG a.F. Geltung beanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, daû eine hohe Werta n - gabe die mit der Befrderung befaûten Postbediensteten zu einer sorgfltigeren Behandlung der Sendung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rc k - - 22 - griffsansprche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkenn t - nis auch dem Postbenutzer aufdrngen muû, der eine Wertsendung aufgibt (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; vgl. auch den in derselben Sache ergangenen Nichtannahmebeschluû vom 21.12.1988 - III ZR 54/88, WM 1989, 502, 503; OLG Oldenburg, PostRE 2.08.2.1. Nr. 4; Altmannsperger, aaO, § 11 PostG Rdn. 66a; a.A. OLG Koblenz VersR 1986, 771). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschdigten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. lût sich in solche n Fllen aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, daû den Schaden mitverursacht, wer gefhrdete oder schadensanfllige Rechtsgter leichtfertig erhhten Risiken aussetzt (S o - ergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 43) und auf diese Weise berflssige Gefahrenlagen schafft (MnchKomm/Oetker, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdn. 51). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB in einem Fall angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem Inhalt (Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepck aufgegeben wurde (BGHZ 24, 188, 200). Zudem gert der Absender von Postgut in einen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zu niedrige Wertangaben macht, obwohl er weiû oder htte wissen mssen, daû die Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfalt behandelt htte (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, zur Verffentlichung bestimmt). Bei der Bemessung der Verursachungsbeitrge gemû § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. wird das B erufungsgericht auch dem Vorbringen der B e - klagten nachzugehen haben, daû nach § 22 der internen Dienstanweisung fr die Betriebssicherung Bargeldsendungen mit einem Wert ber - 23 - 50.000, - - DM in einem Wertgelaû zu transportieren sind und auch im vorliege n - den Fall so verfahren worden wre, wenn die Absender den wahren Inhalt der Pakete angegeben htten. Melullis Jestaedt Mhlens Meier-Beck Asendorf
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