BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 250/00 Verkündet am:27. November 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualenAnspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-liche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allendiesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen,warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu-lässig (ständige Rechtsprechung).BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 -OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2000 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagten zu 1 bis 3 bildeten zusammen mit dem verstorbenenRechtsanwalt K. , dessen Rechtsnachfolger die Beklagten zu 4 und 5 sind,eine Rechtsanwaltssozietät. Die Klägerin, die die Sozietät mit der Vertretungihrer Interessen in einem Rechtsstreit über die Zahlung von nachehelichemUnterhalt beauftragt hatte, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit derBegründung in Anspruch, Rechtsanwalt K. habe in diesem Verfahren ohneihre Zustimmung einen Vergleich abgeschlossen. Mit ihrer Klage hat sie Zah-lung der Differenz zwischen den ausgehandelten und den ihrer Meinung nachgeschuldeten Unterhaltsbeträgen für einen bestimmten Zeitraum sowie Erstat-tung der Kosten des Unterhaltsrechtsstreits begehrt. Ferner verlangt sie Zah-lung eines Betrages von 280.000 DM mit der Begründung, ihr hätten in dieserHöhe gegen ihren geschiedenen Ehemann Ansprüche auf Nutzungsentschädi-gung gemäß § 745 BGB wegen des gemeinsamen Hausgrundstücks zugestan- - 3 -den, die wegen des von Rechtsanwalt K. geschlossenen Vergleichs nichtmehr geltend gemacht werden könnten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinhat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, soweit das Landgerichteinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Nutzungsent-schädigungsansprüche verneint hat. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemä-ßen Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist. Im übrigen hat eseine anwaltliche Pflichtverletzung verneint und die Berufung als unbegründetzurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senatnicht angenommen.Entscheidungsgründe: Die Revision ist gemäß § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthaft, soweitdas Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.Sie ist aber nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klagehinsichtlich des auf entgangene Nutzungsentschädigung gestützten Schadens-ersatzanspruchs aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen ab-gewiesen: Zum einen sei nicht dargelegt, daß der Klägerin unter Berücksichti-gung der Belastungen des Grundstücks, die von ihrem Ehemann allein getra-gen würden, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zugestan- - 4 -den habe. Zum anderen sei eine Nutzungsentschädigung durch den vonRechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich nicht geregelt und damitauch nicht ausgeschlossen worden. Die Berufungsbegründung der Klägerinbemerke dazu lediglich im Anschluß an eine kurze Darlegung zu einer Pflicht-verletzung: "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klä-gerin, außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir unsdeshalb vor und bitten den Senat um einen richterlichen Hinweis, sollte ein sol-cher ergänzender Sachvortrag für erforderlich oder wünschenswert gehaltenwerden". Dies reiche nicht aus. Der erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2000 könne das Versäum-nis einer ausreichenden Begründung nicht mehr heilen.II.Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung diebestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-tung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen (Beweismittel und Beweis-einreden) enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführenhat. Der Begründungszwang soll erreichen, daß der Rechtsstreit für die Beru-fungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer dieBeurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-zuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochteneUrteil für unrichtig hält. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkungdes Rechtsstoffs erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sichererfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie - 5 -sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Die Berufungsbegrün-dung muß daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnenPunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die An-griffe erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichtermit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in er-ster Instanz zu verweisen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW1998, 3126; Urt. v. 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209,210 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich einesprozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständigtragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung dasUrteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehrerenErwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls istdas Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13. November2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bezüglich desvom Landgericht verneinten Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgange-ner Nutzungsentschädigung die Berufungsbegründung der Klägerin den Anfor-derungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht genügt.a) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in-soweit mit dreifacher Begründung verneint: Ein Schaden durch den Verlust desAnspruchs gegen den Ehemann auf Nutzungsentschädigung könne nur ent-standen sein, wenn die Klägerin gegen den Ehemann einen entsprechendenAnspruch gehabt hätte; einen solchen Anspruch habe sie nicht substantiiertdargelegt. Selbst wenn sie jedoch den Anspruch gehabt haben sollte, sei diesernicht durch eine Pflichtwidrigkeit von Rechtsanwalt K. erloschen. Durchden Vergleich sei der Anspruch nicht ausgeschlossen worden; denn der Ver- - 6 -gleich habe diesen nicht erfaßt. Schließlich hat das Landgericht durch Verweisauf seine Erwägungen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegenentgangenen nachehelichen Unterhalts weiter ausgeführt, es sei bereits zwei-felhaft, ob die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß Rechts-anwalt K. den Vergleich ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne ausrei-chende Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs abgeschlossenhabe. Jedenfalls sei sie dafür beweisfällig geblieben.b) Die Berufungsbegründung befaßt sich zwar in dem Abschnitt "Nach-ehelicher Unterhalt" hinreichend mit der Auffassung des Landgerichts, die Klä-gerin habe nicht substantiiert dargelegt und keinen hinreichenden Beweis dafürangetreten, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne ihre Zustimmungabgeschlossen habe. Hinsichtlich der beiden anderen das klageabweisendelandgerichtliche Urteil insoweit tragenden Begründungen (kein Nutzungsent-schädigungsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten, keine Einbeziehungeines eventuellen Anspruchs in den Vergleich) fehlt es jedoch an einer denAnforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Bezeichnung vonBerufungsgründen.aa) Unter der Überschrift "Nutzungsentschädigung" wird auf Seite 7 derBerufungsbegründung der Klägerin einleitend ausgeführt, das Landgericht ver-neine einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen, vondenen vorgreiflich, weil den Grund des Anspruchs betreffend, die Erwägung sei,daß der Anspruch des Gemeinschafters gemäß § 745 BGB durch den Unter-haltsvergleich schon deshalb nicht erloschen sei, weil sich dieser Vergleichhierauf gar nicht erstreckt habe. Sodann heißt es dort: "Diese Rechtsauffassungwird zur Überprüfung durch den Senat gestellt und damit zugleich mit dergleichzeitig mit der Berufungsbegründung ausgebrachten Streitverkündung dem - 7 -Streitverkündeten Gelegenheit gegeben, diese - seine - Rechtsmeinung durchTatsachen und Beweismittel zu untermauern." In dem am selben Tage wie dieBerufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, mitdem dem Ehemann der Klägerin der Streit verkündet wurde, ist zur Begründungder Streitverkündung lediglich ausgeführt, mit ihrer Klage habe sich die Klägerinder Rechtsmeinung des Streitverkündeten angeschlossen, daß ihre Ansprüchegemäß § 745 Abs. 2 BGB durch den abgeschlossenen Vergleich mit erledigtworden seien. Das Landgericht teile diese Rechtsauffassung nicht mit der Fol-ge, daß die Klägerin, falls es bei dieser Entscheidung auch über die Beru-fungsinstanz hinaus verbleiben sollte, diese Ansprüche gegen den Streitver-kündeten richten müsse.Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung enthalten - auch inVerbindung mit der Streitverkündungsschrift - keine hinreichend bestimmtenAngriffe gegen die Feststellung des Landgerichts; in dem von RechtsanwaltK. abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt sei dieNutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus nicht aufgenommen unddamit auch nicht ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat sich unter Be-rücksichtigung der Prozeßgeschichte und des mündlich vereinbarten Ver-gleichstextes näher mit dem Inhalt des Vergleichs befaßt. Mit den Erwägungendes Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht aus-einander, sondern sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, dieRechtsauffassung des Landgerichts werde zur Überprüfung gestellt. Das ge-nügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ) Die anschließende Darstellung in der Berufungsbegründung, soweitdas Landgericht eine Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsän-derung vermisse, falle auch dies in den Verantwortungsbereich von Rechtsan- - 8 -walt K. , der auch in dieser Angelegenheit von der Klägerin von Anfang anmandatiert gewesen sei, läßt nicht erkennen, auf welche Erwägungen desLandgerichts sie sich beziehen soll. Das Landgericht hat keine "Aufforderungder Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung" vermißt. Es hat zu einemAnspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB lediglich ausgeführt, nach dieser Vorschriftkönne der weichende Ehegatte mit seinem Auszug eine Neuregelung der Ver-waltung und der Nutzung des gemeinsamen Hauses fordern. Unter Umständenergebe sich daraus auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädi-gung, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens einer Neuregelung. Diebegehrte Neuregelung müsse gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessenentsprechen. So könne z.B. eine Ausgleichspflicht entfallen, wenn der nutzendeEhegatte statt einer Nutzungsentschädigung die Pflicht zur Zins- und Tilgungs-zahlung übernehme. Im folgenden hat das Landgericht aber nicht etwa dasVerlangen einer Neuregelung durch die Klägerin vermißt, sondern es hat aufdas Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerin "dazu, aufgrund dessen beurteiltwerden kann, ob die von ihr begehrte Regelung - Zahlung einer Nutzungsent-schädigung - der Billigkeit entspricht", abgestellt. Insbesondere hat es die Be-hauptungen der Klägerin zur Tragung der laufenden Belastungen für das ge-meinsame Haus und zu den Einkommensverhältnissen ihres geschiedenenEhemannes als unsubstantiiert angesehen. Darauf geht die Berufungsbegrün-dung überhaupt nicht ) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Berufungsbe-gründung auch nicht entnehmen, daß die Klägerin weiterhin den Standpunkteinnehme, ihr stehe die Nutzungsentschädigung entsprechend ihrem erstin-stanzlichen Vortrag zu diesem Punkt zu, und damit stehe fest, inwieweit daslandgerichtliche Urteil unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten an-gegriffen werde. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung - 9 -erstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der BerufungsinstanzBezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilungder Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar (BGH,Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Entscheidend ist viel-mehr, ob die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwä-gungen des landgerichtlichen Urteils enthält. Daran fehlt es hier schon deshalb,weil in der Berufungsbegründung nicht, wie die Revision meint, eine konkreteBezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Nutzungsentschädi-gung in bestimmt bezeichneten Schriftsätzen erfolgt ist. Neben der an den An-fang der Berufungsbegründung gestellten pauschalen Bezugnahme ("UnterWiederholung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der Beweiser-bieten") ist auf erstinstanzlichen Vortrag in dem die Nutzungsentschädigungbetreffenden Teil der Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich der Höhe desAusgleichsanspruchs der Klägerin verwiesen. Die Wendung "Weitere Ausfüh-rungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin, außer den bereits imersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor" läßt schon nichterkennen, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommenwerden soll. Es wird daher nicht dargelegt, welche tatsächlichen Behauptungenentgegen der Auffassung des Landgerichts eine hinreichend substantiierteDarlegung eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Nutzungs-entschädigung enthalten sollen. Die Bitte um einen vorsorglichen gerichtlichenHinweis vermag diesen Mangel der Berufungsbegründung ebensowenig zuheilen wie der Vortrag in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein-gegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2000. Die Berufung muß innerhalb derBegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO a.F. in einer den An-forderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Form begründetwerden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats desBundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 (NJW 1984, 177) - 10 -betraf den Fall, daß der Beklagte den Klageanspruch in erster Instanz erfolglosdem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung bekämpft und seineBerufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet hatte.Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.KreftGanter Raebel Kayser Bergmann
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