BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/01 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Nekovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Juni 2005 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001 wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 79 % und die Beklagten 21 % zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.317,20 (119.926,02 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschluß-revision der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Fischer Nekovi Vill Cierniak Lohmann
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