BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 250/03 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 114.000 200 Gr374nde: Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r grunds344tzlich erachte-te Frage, ob 247 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst oder - 374ber seinen Wortlaut hinaus - auch f374r eine nach 247 141 ZPO erfolgte in-formatorische Anh366rung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert beimisst, kommt es f374r die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an: 2 - 3 - 247 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbar-keitsgrundsatzes. Eine 374ber den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vor-schrift auf informatorische Parteianh366rungen nach 247 141 ZPO kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anh366rung im Rahmen der Beweisw374r-digung Ber374cksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erfor-derlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen pers366nlichen Eindruck von der Glaubw374rdigkeit der Parteien verschafft. Dage-gen bleibt f374r den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit auch f374r eine entspre-chende Anwendung des 247 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die infor-matorische Anh366rung lediglich der Kl344rung und genauen Eingrenzung des Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht. 3 So lagen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die informatorische Anh366rung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweis-zwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen. Dabei hat es die Ausf374hrungen der Parteien in der informatorischen Anh366rung nicht abw344gend einander gegen374bergestellt und gew374rdigt; vielmehr hat es le-diglich festgestellt, dass die Parteien ihren schrifts344tzlichen Vortrag wiederholt haben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll; eines "unmittelbaren Eindrucks" vom Ergebnis der Anh366rung bedurfte es dazu nicht. 4 2. Fehl geht auch die R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Ober-landesgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 363, 366) - nicht nachpr374fbar dargelegt, warum es trotz der Be-weisnot des Kl344gers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die gefor-derte Darlegung ist nur dann vonn366ten, wenn f374r die Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist 5 - 4 - hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat hierzu dargelegt, beide von den Parteien geschilderten, sich einander ausschlie337enden Sachverhaltsvarianten erschienen grunds344tzlich m366glich und denkbar. Damit ist eine "Anfangswahr-scheinlichkeit" f374r den kl344gerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteiver-nehmung von Amts wegen nicht in Betracht (BGH aaO 365 f.). 6 3. Im 374brigen wird von einer n344heren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 3 O 75/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2003 - 10 U 190/02 -
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