BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 250/04 vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann sowie die Richterin Mayen am 15. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.809,38 . Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 - Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht ent-scheidungserheblich. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwer-de hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf Ge-währung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tat-sächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angebli-chen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff gegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrech-nungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung bezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der hilfs-weise zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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