BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 250/04 Verk374ndet am: 23. Mai 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG 247 26 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzu-stimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungs-zeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren. BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover AG Springe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-anlagung zur Einkommensteuer f374r das Jahr 2002. 1 Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit No-vember 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Eink374nfte aus nicht selbst344n-diger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Kl344gers nach der Steuerklasse III, w344hrend vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgef374hrt wurde, da der Kl344ger das wesentlich h366here Einkommen erzielte. 2 - 3 - Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, f374r das Jahr 2002 die ge-trennte Veranlagung nach 247 26 a EStG durchzuf374hren. Sie erhielt daraufhin ei-nen Erstattungsbetrag von 2.958,72 200. Der Steuerbescheid ist bestandskr344ftig. Daraufhin wurde der Kl344ger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskr344ftigen Bescheid - ein Nachzahlungs-betrag von 3.872,23 200 festgesetzt, w344hrend sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 200 ergeben h344tte. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten hat, zur374ckgezahlt wird. 3 Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranla-gung in Anspruch. Er hat erkl344rt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen w374rde. Die Beklagte ist der Klage ent-gegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kl344ger ihr den in dem Verlust des bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie bean-tragt, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 200 stattzugeben. Das Landgericht hat die Berufung mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Kl344ger verpflichtet ist, die Beklagte in H366he der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung (302,97 200) freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begeh-ren weiterverfolgt. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbe-d374rfnis f374r die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzel-veranlagungsbescheid bereits bestandskr344ftig. Dies gilt jedoch nicht f374r den gegen den Kl344ger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der Kl344ger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414; 122, 290 ff.). 2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen Veranlagung der Parteien f374r die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konklu-dente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverh344ltnisse auch nahegelegen habe. Das ein-fache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, f374r welche Jah-re eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte k366nne ihre Zu-stimmung auch nicht davon abh344ngig machen, dass der Kl344ger an sie den Er-stattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die E-hegatten, wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden ver-einbart h344tten. Allerdings sei der Kl344ger verpflichtet, die Beklagte gegen374ber den Anspr374chen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veran-lagung der sich unstreitig auf 302,97 200 belaufende Nachzahlungsbetrag festge-setzt werde. 8 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 - 5 - 3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe f374r beide Ehegatten die - aus 247 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach M366glichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen m366glich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegen374ber ver-pflichtet, in eine von diesem gew374nschte Zusammenveranlagung zur Einkom-mensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verrin-gert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zu-s344tzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen frei-zustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht an-gegriffen. 10 b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarit344t k366nne nicht 374ber das hinausgehen, was w344hrend des Zusammenlebens der Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen 334bereinkunft gewesen sei. F374r die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien w344hrend ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgef374hrt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Ver-einbarung die Eink374nfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert h344tten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Un-recht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass w344hrend des Zu-sammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgef374hrt worden 11 - 6 - sei, nicht als unsubstantiiert ansehen d374rfen. Aus dem Grundsatz der wech-selnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Kl344gers sei, die Jahre zu benennen, f374r die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchge-f374hrt worden sei. 12 Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kl344ger hat vorge-tragen, die Parteien h344tten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon f374r das Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame steuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jah-ren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das Landgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen. 4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gem344337 247 26 Abs. 1 EStG im Jahr 2002 f374r die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zus344tzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umst344nden nicht zu tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelm344337ig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erh366ht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehe-gatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart ha-ben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls f374r die Zeit bis zur Trennung aus-zugehen. 13 a) Die nach 247 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben ge-m344337 247 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner f374r die festgesetzten Steuern aufzu-kommen. Im Innenverh344ltnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus- 14 - 7 - gleichspflicht nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verh344ltnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverh344ltnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tats344chlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, 664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdr374cklich oder konkludent vereinbart haben. b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den g374ter-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im G374ter-stand der G374tertrennung als auch im gesetzlichen G374terstand der Zugewinn-gemeinschaft (vgl. 247 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Verm366gens und ihrer Schulden selbst344ndig. Deshalb hat im Verh344ltnis der Ehegatten zueinan-der grunds344tzlich jeder von ihnen f374r die Steuer, die auf seine Eink374nfte entf344llt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. M344rz 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). 15 c) Allerdings kann auch dieser Ma337stab von einer anderweitigen Be-stimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB 374berlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsge-richts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie 16 - 8 - Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die H366he der sich nach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuer-klassen III und V gew344hlt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verf374gung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen w344re. Dabei haben die Parteien in Kauf genommen, dass das wesentlich h366here Einkommen des Kl344gers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch be-steuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Tren-nung an dieser 334bung nicht festgehalten h344tten. Dies h344tte vielmehr einem normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenver-anlagung w344hlen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen H366he ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine we-sentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Dass sich die Beklagte f374r diesen Fall der Zusammenveranla-gung einen Ausgleich vorbehalten h344tte, ist vom Berufungsgericht - von der Re-vision unangefochten - nicht festgestellt und w344re auch fernliegend. d) Die Beklagte kann grunds344tzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranla-gung geleistet hat, vom Kl344ger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensge-meinschaft liegt n344mlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es h344tte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die R374ckforderung dieser Mehrleistung f374r den Fall der Tren-nung h344tte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit R374cksicht darauf hat f374r die Zeit bis zur Tren-nung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung 17 - 9 - zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen Mehrbelastung abh344ngig machen. 18 5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht f374r einen Ehegatten indessen grunds344tzlich kein Anlass mehr, an der fr374heren 334bung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Ver344nderung der Verh344ltnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Ge-sichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Verm366gensauseinan-dersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374terrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht f374r den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene h366here steuerli-che Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verh344ltnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur f374r die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entf344llt (s. oben unter 4 b). 6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusam-menveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von 2.958,72 200 zustimmen zu m374ssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Beru-fungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 200 ausmacht, l344sst sich indessen nicht feststellen. Ihr Nachteil w344re damit abgegolten, wenn der Kl344ger auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Eink374nfte der Ehegat-ten Trennungsunterhalt f374r November und Dezember 2002 gezahlt haben soll-te. Denn dann w344re die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden 19 - 10 - und k366nnte 374ber die Zusage des Kl344gers hinaus, sie von einer Steuernachzah-lung aufgrund der Zusammenveranlagung freizustellen, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zus344tzlichen Belastung ausge-setzt w344re. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht f374r die Beklagte f374r die Zeit nach der Trennung eine zus344tzliche Belastung, von deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abh344ngig machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach Steuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen, den sie durch eine getrennte Veranlagung h344tte vermeiden k366nnen. In dem Fall kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als w344re f374r die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgef374hrt worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). - 11 - 7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlie337end in der Sache zu entschei-den, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. 20 Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Springe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 - LG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -
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