BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.655 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das T344tigkeitsverbot des 247 43 Abs. 4 BRAO erfordert nach anerkannter Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabw344gung aller Belange unter besonderer Ber374cksichtigung der konkreten Mandanteninteres-sen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz 2 - 3 - erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist (BVerfGE 108, 150, 164; BAG NJW 2005, 921; KG NJW 2008, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht aus-gegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erw344gungen einen konkreten Inte-ressengegensatz f374r die vorliegende Fallgestaltung verneint. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2005 - 15 O 574/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 73/06 -
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