BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/09 vom 27. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 122.472,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Der von der Beschwerde im Rahmen des Zulassungsgrundes der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) al-lein ger374gte Versto337 gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ge-geben. 1 F374r die Annahme von Willk374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 2 - 3 - 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gespro-chen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinan-dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 O 6/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2009 - 17 U 5/09 -
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