BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/09 vom 23. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 23. M344rz 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Nach 247 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu be-r374cksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem ein-heitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbst344ndigen Charakter, wenn sie als Hauptforde-rung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl. 247 4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung 374ber 49.927,77 200 nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbst344ndiger Anspruch unter 1 - 3 - einem eigenst344ndigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist 247 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschl344gig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 O 6/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2009 - 17 U 5/09 -
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