ECLI:DE:BGH:2016:150916UIXZR250.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 250/15 Verkündet am: 15. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsäc h lichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH - Geschäftsanteil an den Ve r käufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umstän den von einem Austausch - Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Koblenz vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der C . m . GmbH (nachfolgend auch : Schuldnerin) am 1. Januar 2008 eröffneten Inso l- venzverfahren. Der Beklagte war Mehrheitsg esellschafter und Geschäftsführer der C . G . mbH (nachfolgend: C . GmbH), die sich mit der Entwicklung, der Fertigung und dem Vertrieb von immobilisierten chemischen und biologischen Inhaltsstoffen und den hiermit zusammenhä n- genden Verfahren und Anlagen befasst e . An dieser Technologie interessierte Großinvestoren beabsichtigten, sich als Gesellschafter unmittelbar an der C . GmbH zu beteiligen. Die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte jedoch daran, dass die stille n Gesellschafter der C . GmbH nicht bereit waren, ihre Anspr ü- che auf die vereinbarte Festvergütung zu vermindern. 1 2 - 3 - Um eine mittelbare Beteiligung von In vestoren an der C . GmbH zu ermöglichen, erwarb die P . G mbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war, durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 2004 51 v om Hundert und di e W . GmbH 49 v om Hundert der Geschäftsanteile an der zu diesem Zeitpunkt als D . GmbH firmierenden Schuldnerin , einer mit einem Stammkapital von 25.000 l- bar nach dem Anteilserwerb wurde die D . GmbH in die C . m . GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Herstellung und des V ertrieb s von verkapselten biologischen und chemischen Zusatzstoffen umfirmiert . D er Beklagte wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Geschäftsführer bestellt . Am 22. Dezember 2004 veräußerte der Beklagte als Gesellschafter e i- nen Teilgeschäftsanteil an der C . GmbH im Nennbetrag von 5.400 Kaufpreis von 175.000 von ihm als Geschäftsführer vertretene Schul d- nerin . Die W . GmbH hatte sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, zur Finanzierung des Kaufpreises 175.000 ie Kapitalrücklage einzulegen . Nach Zahlung seitens der W . GmbH entricht e- te die Schuldnerin durch drei Überweis ungen in der Zeit vom 18. März bis 14. April 2005 insgesamt 175.000 Danach wurde das Stammka pital der Schuldnerin zum Zweck der Aufnahme mehrerer namhafter Investoren erhöht. Über das Vermögen der C . GmbH wurde am 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten , der die Einrede der Verjährung erhebt, auf Er stattung des gezahlten Kaufpreises in Anspruch, weil die von der Schul d- 3 4 5 - 4 - nerin an der C . GmbH erworbenen Geschäftsanteile tatsächlich wertlos g e- wesen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revis ion verfolgt der Kläger sei n Begehren we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet . I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten nicht zu, weil die von der Schuldnerin an ihn bewirkte Kaufpreiszahlung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Schutz der Insolvenzgläubiger erfordere eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Der von dem Beklagten veräußerte Geschäftsanteil sei bei rückschau ender Betrachtung nach Auffassung des Sachverständigen Dr. J . objektiv wertlos. Daraus folge bei der gebotenen Berücksichtigung aller U m- stände des Einzelfalls nicht, dass der Kaufpreis a ls unentgeltliche Leistung a n- zusehen sei. Sämtliche Beteiligten hätten den Anteilskauf als entgeltliches Austausc h- geschäft gewollt. Weder die Schuldnerin noch deren Gesellschafter hätten dem Beklagten als Veräußerer den Kaufpreis schenken wollen. Keine r der Beteili g- ten sei davon ausgegangen, dass der übertragen e Anteil weniger wert gewesen 6 7 8 - 5 - sei als der vereinbarte Kaufpreis. Im Gegenteil habe sich der Kaufpreis auf der Grundlage einer seinerzeit durchgeführten Unternehmensbewertung als rec h- nerisch deutli ch zu niedrig dargestellt. Die Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von 175.000 . GmbH nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, der Schuldnerin einen höheren B e- trag als Kaufpreis zur Verfü gung zu stellen. Vor diesem Hintergrund werde es den Vorstellungen der Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht gerecht, maßgebend auf die objektiven Verhältnisse abzustellen, wie sie sich erst bei rückschauender Betrachtung nach Erstattung eines Sachver ständigengutachtens ergäben. Die von allen Beteiligten erstrebte mittelbare Beteiligung der Investoren an der C . GmbH habe zwingend den Erwerb eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft erfordert. Bei dieser B e- teiligung habe es sich, wie den Bete iligten bewusst gewesen sei, um ein Ris i- kogeschäft gehandelt. Dass sich dieses Risiko realisiert und letztlich beide G e- sellschaften in Insolvenz gefallen seien, führe nicht dazu, den Geschäftsanteil zum maßgebenden Zeitpunkt des Anteilserwerbs als gänzlich oder teilweise wertlos und die Kaufpreiszahlung deshalb als unentgeltlich zu bewerten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Im Streitfall ist ein Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben . 1. Ge mäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schul d- ners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 9 10 11 - 6 - Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu v erstehen, die dazu dient, einen z u- griffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182 ; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 38 ). Die Überweis ungen der Sch uldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Verm ö- gensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30) . 2. Die Zahlungen haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerb enachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, ersch wert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolven z- gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 , aaO Rn. 21; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185 /13, WM 2016, 427 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 10). Die Überweis ung en der Schuldnerin an den B e- klagten in Höhe von 175.000 haben wegen des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 ; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13 ). b) E ntgegen der A uffassung der Revisionserwiderung kann e ine Gläub i- gerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuld - nerin verpflichtet gewesen wäre, eine vor Verfahrenseröffnung von dem Bekla g- 12 13 14 - 7 - ten erlangte Kaufpreisrückzahlung an die W . GmbH abz u- führ en , weil die se der Schuldner in den Kaufpreis verauslagt hab e. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshan d- lung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. F ür hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016 , aaO Rn. 17 ; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/ 15, WM 2016, 1455 Rn. 30 ). Mithin ist die hypothetische Überlegung ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem Beklagten vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W . GmbH auszukehren (vg l. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28) . c) Ein etwaiger , nach Stat tgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des Verurteilungsbetrages durch den Beklagten der W . GmbH gegen die Schuldnerin zu ko mmen der Erstattungsanspruch würde einer Gläub i- ge rbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen stehen . Dabei würde es sich um eine bloße Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handeln . Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit de r Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensa n- spruch gegen den Insolvenzschuldner haben. D er anspruchsbegründende Ta t- bestand muss bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 20 11, 2188 Rn. 7). B e- gründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Ve r- fahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 15 16 17 - 8 - 179/77, BGHZ 72 , 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538). Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W . GmbH wä r e bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 , aaO). Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W . GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch kö nn te nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 215/06, WM 2008, 2 6 0 Rn. 3). Da eine mögliche Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre , liegt in der vollstä n- digen Zahlung dieses Betrages an den Beklagten eine Gläubigerbenachteil i- gung (vgl. BGH , Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 26 ). 3. Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten bewirkten Zahlung über 175.000 , s elbst wenn der von dem Beklagten aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug abgetretene Geschäftsa n- teil objektiv wertlos war . Eine Anfechtung wegen unentgeltliche r Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus , w enn beide Vertragsteile - wie hier - im Ra h- me n eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenlei s- tung zugrunde gelegt haben. a) Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begrü n- deter Re chte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Int e- ressen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite 18 19 - 9 - Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49 mwN). aa) Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Sc henkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragl i- che Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 69; vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f). Unentgeltlich ist im hi er gegeben Zwei - Personen - Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verf ü genden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfüge n- den ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll ( BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rn. 7; B e- schluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10 ; Urteil vom 5. März 2015 , aaO ). bb) Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zw i- schen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 102; vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 395 f ; vom 3. März 20 0 5, aaO) . Andernfalls könnten d ie Beteiligten allein dadurch, dass sie eine r für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsge schäftl i- chen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes verei teln (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 , aaO S. 396 f ). b) I n der bisherigen Rechtspre chung des Senats ist die Frage offen g e- blieben, ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO au s- schließt (vgl. BGH , aaO S. 396 ) . Sie ist nunmehr dahin zu beantw orten, dass 20 21 22 - 10 - § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile nach de n objektiven Umständen der Vertragsan bah nung, der Vorüberlegungen der Pa r- teien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausg e- hen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind , die sich erst aufgrund einer nachträ g- lichen Prüfung als wertlos erweist (Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 134 Rn. 20; FK - InsO/Dauernheim, InsO, 8. Aufl., § 134 Rn. 11; Ga nter, NZI 2015, 249, 256 f; a.A. MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 40; Uhle n- bruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 32; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 45; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, InsO, 5. Aufl., § 134 Rn. 17; HK - InsO/T hole, 8. Aufl., § 134 Rn. 13; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 134 Rn. 13; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 6 ). aa) Im Streitfall haben die Schuldnerin und der Beklagte durch den G e- schäftsanteil s kaufvertrag (§ § 433, 453 BGB) ein vertragliches Austauschg e- schäft vereinbart . In seinem Rahmen unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leis tu n- gen zu konkretisieren . Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt . Deshalb bildet der Irrtum über den Wert eine r Sache keinen Beschaffenheitsmangel ( Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 50; MünchKomm - BGB/ Westermann, 7. Aufl., § 434 Rn. 11; Bamberger/Roth/Faust , BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 23), so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wer t- verhältnis b egründeten synallagmatischen Austausc h geschäfts nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, 23 - 11 - BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1 990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3). Der von der Rechtsordnung bei der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben . Nachträgliche bessere E r- kenntnisse sind nicht ge eignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer e i- genen Belange ohne Willensmangel frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen. bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Nach den unangegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerich ts haben beide Seiten den Geschäft s- anteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. A ufgrund einer Unternehmen s- bewertung durch die künftige n Investoren war für den von der Schuldnerin e r- worbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000 ermittelt worden. Der K au f- preis wurde nur deshalb auf 175.000 zu einer höhere n Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten , auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sach verständigengutachten s tatsächlich als wertlos erweist , in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin s o- gar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa d a- nach , durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltlic he Leistung der Schuldnerin an den Beklagten zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die B e- teiligten lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die 24 - 12 - Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Wi l- len der Parteien in Frage, eine dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO entzogene entgeltliche Übereinkunft zu treffen und zu erfüllen . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 09.07.2014 - 10 HKO 81/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2015 - 6 U 885/14 -
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