ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZR250.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 250/16 vom 1 3 . Okto ber 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann , den Richter Prof. Dr. Pape , die Richt e- rin Mö hring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 1 3 . Oktober 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4 . Zivilsenats des Saarländischen O berlandesgerichts vom 3 . Dezember 2015 wird auf Kosten d e r Kläger in zurückg e- wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfol g. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landg e- richts Saarbrücken vom 16. April 2010 ist im Umfang des Tenors der B e- schwerdeentscheidung zulässig . B ei de m Kostenerstattungsanspr u ch der B e- 1 2 - 3 - klagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, sondern um eine Neuforderung . Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Ins olvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Apr il 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7). Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerst a t- tungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin , welchen die Beklagte zur I n- solvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger L . . Damit konnte die Forderung der Beklag ten auch nich t unter die Regelungen des i m Inso l- venzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten Insolven z- plans , der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5 v.H. vorsah, fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durc h den die Kläg e- rin Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Ve r- bindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2010 ist de s- halb in vollem Umfang zu erfüllen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Möhr ing Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.02.2014 - 14 O 213/13 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.12.2015 - 4 U 42/14 - 4
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