BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 25/02 vom20. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, nrVillam 20. November 2003beschlossen:Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfebewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet.Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 wirdnicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.911,49 (125.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die von der Revision behandelte Frage, wie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aus-zulegen ist, wird nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man der Revision - 3 -in diesem Punkt folgt, hätte der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des sicher-sten Weges durch geeignete Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 dafür sor-gen müssen, daß der Versicherer sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verjäh-rung berufen konnte. Die pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten ist für dengeltend gemachten Schaden ursächlich geworden; dieser ist ihm ungeachteteiner zusätzlichen Haftung der später vom Kläger beauftragten Rechtsanwälteauch haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR120/92, WM 1993, 1376, 1377 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM2002, 505, 508).KreftFischer RaebelVill
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