BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerden des Kl344gers und der Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner au337ergerichtlichen Kosten und 19 v.H. der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers sowie der Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H. ihrer au337ergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers sowie der Gerichtskosten. Die 374brigen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kl344ger zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde betr344gt 1.228.078,69 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zul344ssig (247 544 ZPO); sie sind jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat 1 - 3 - (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Be-gr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung beizutra-gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -
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