BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 25/04 Verk374ndet am: 5. Juli 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Abs. 1 Aa, 1408, 1410 Zur Wirksamkeitskontrolle von Ehevertr344gen mit einer Schwangeren (Anschluss an Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.). BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-weise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-men des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in An-spruch. 1 Der 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegne-rin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die S366hne Jakob, gebo-ren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am 9. M344rz 1998, hervor. 2 Am 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. G374tertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden 3 - 3 - Regelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Herr T. 205 verpflichtet sich, an seine zuk374nftige Ehefrau, 205, f374r den Fall der Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gem344337 den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen zu zahlen. 4.1 Sollte f374r die Ehe Antrag auf Scheidung innerhalb der ersten 8 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschlie337ung an, gestellt werden, gleich von welcher Seite, verpflichtet sich Herr T. 205, ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich einen Unterhaltsbetrag in H366he von DM 1.500,-- (eintausendf374nfhundert) an seine zuk374nftige Ehefrau, 205, auf die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag erh366ht sich auf DM 2.000,-- (zweitausend), wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist und dieses das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat, oder bei Vorhan-densein mehrerer gemeinsamer Kinder das J374ngste von ihnen das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der erh366hte Unterhaltsbetrag ist solange zu zahlen, bis das gemeinsame Kind, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das J374ngste von ihnen das 3. Lebensjahr vollendet hat. 4.2 Sollte in der Zeit nach Ablauf der ersten acht Jahre bis zur Beendi-gung des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschlie337ung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechts-kraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in H366he von DM 2.000,-- (zweitausend) zu zahlen. 4.3 Sollte nach Ablauf des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Ehe-schlie337ung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeit-punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unter-halt in H366he von DM 2.500,-- (zweitausendf374nfhundert) zu zahlen. 4.4 Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verl344ngert sich in den F344llen gem344337 Ziffer 4.1 bis 4.3 374ber den jeweils vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn ein gemeinsames Kind, oder mehrere gemein-same Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts dann, wenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei Vor-handensein mehrerer gemeinsamer Kinder das J374ngste von ihnen das 16. Lebensjahr vollendet, gleichg374ltig ob die Ehefrau durch die Erziehung - 4 - der Kinder an der Aus374bung einer beruflichen T344tigkeit gehindert ist oder nicht." 4 334ber den Versorgungsausgleich haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen. 5 Der Antragsteller erzielte bis M344rz 2003 als Prokurist des F. T. Mineral366lvertriebs ein Gehalt von monatlich 7.780 200 brutto. Nach dem Tod seines Vaters im Februar 2003 erhielten der Antragsteller und sein Bruder auf-grund eines Erbauseinandersetzungsvertrages das Betriebsverm366gen des Va-ters. Beide sind seitdem Gesch344ftsf374hrer von zwei Gesellschaften mit be-schr344nkter Haftung und beziehen von jeder Gesellschaft ein Gehalt. Die Antragsgegnerin ist Diplom-Betriebswirtin; sie war vor der Ehe in ei-ner Rechtsanwaltskanzlei besch344ftigt und erzielte ein j344hrliches Bruttoeinkom-men von 100.000 DM. 6 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-gungsausgleich durch 334bertragung von Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 60,33 200 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin durchge-f374hrt, ihr die Ehewohnung zugewiesen und den Antragsteller gem344337 seinem Anerkenntnis zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 766,94 200 (1.500 DM) ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 9. M344rz 2014 verurteilt. Den weitergehen-den Unterhaltsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abge344ndert und ihr wie folgt Unterhalt - zuz374glich Zinsen auf die r374ckst344ndigen Betr344ge - zuer-kannt: f374r die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2003 und die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 monatlich 1.164 200, f374r die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2003 monatlich 1.198 200, f374r die Zeit vom 5. bis 31. Januar 2004 1.189,75 200, f374r die Zeit ab 1. Februar 2004 monatlich 1.624,94 200. Die Eventual- 7 - 5 - widerklage des Antragstellers, mit der dieser f374r den Fall, dass das Berufungs-gericht die notarielle Vereinbarung bez374glich des Ehegattenunterhalts f374r un-wirksam halten sollte, beantragt hat, den Unterhaltsantrag insgesamt abzuwei-sen, ist als unzul344ssig verworfen worden. Mit der - zugelassenen - Revision ver-folgt der Antragsteller sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 8 A. Anschlussberufung: 9 Das Berufungsgericht hat den als Eventualwiderklage bezeichneten An-trag als Anschlussberufung behandelt und als verfristet verworfen. Dagegen bestehen aus Rechtsgr374nden keine Bedenken. 10 Nachdem die Berufungsfrist verstrichen war, konnte der Antragsteller sein Begehren, den Unterhaltsantrag in vollem Umfang abzuweisen, nur im Wege einer Anschlussberufung erreichen. 11 Nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des ZPO-Reformgesetzes ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegr374ndungsschrift zul344ssig. Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt, da die Berufungserwiderung, in der die Eventualwiderklage angek374ndigt wurde, erst am 14. Mai 2003 bei dem Oberlandesgericht einging, nachdem die Berufungsbegr374ndung am 10. M344rz 2003 zugestellt worden war. 12 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angriff des Antragstellers nicht als Ab344nderungswiderklage zu w374rdigen, denn er ist nicht auf k374nftige Ab344nderung eines Unterhaltstitels im Sinne des 247 323 ZPO gerichtet. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie nach Inkrafttreten der ZPO-Reform bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes zu verfahren gewesen w344re, um eine Ab344nderung rechtfertigende Umst344nde in das Verfahren einzu-f374hren, die nach Ablauf der Frist f374r die Anschlussberufung eingetreten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Solche nachtr344glich eingetre-tenen Umst344nde hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er - entgegen den Ausf374hrungen der Revisionsbegr374ndung - nicht vorgetragen, nach dem Tod seines Vaters h344tten sich seine Eink374nfte drastisch ver344ndert. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen und belegt, in der Zeit von Dezember 2002 bis M344rz 2003 nach wie vor jeweils ein Bruttoeinkommen von 7.780 200 be-zogen zu haben. Abgesehen davon hat er sein Begehren darauf aber auch nicht gest374tzt. Grundlage hierf374r war allein die Auffassung, das Einkommen der Antragsgegnerin sei auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass kein nennenswerter Unterhalt verbleibe. Daraus erhellt zugleich, dass der An-tragsteller nicht Ab344nderung von einem bestimmten Zeitpunkt an beantragt hat, sondern Abweisung des Unterhaltsbegehrens in vollem Umfang. 13 B. Berufung: 14 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 805 ff. ver366ffentlicht ist, kann die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt gem344337 247 1570 BGB nach Ma337gabe der ehelichen Lebensverh344ltnisse verlangen. Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausge-f374hrt: 15 - 7 - Der Ehevertrag halte einer gerichtlichen Kontrolle am Ma337stab des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand, da er eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers widerspiegele. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, die wirtschaftlichen Folgen einer eventuellen Scheidung f374r sich gering zu halten. Dies sei zwar zu akzeptieren, soweit es um die vereinbarte G374tertrennung und den ebenfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gehe, da insoweit angesichts des Familienun-ternehmens berechtigte Interessen des Antragstellers sowie seines Bruders best374nden. Die Beschneidung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der An-tragsgegnerin gem344337 247 1570 BGB k366nne dagegen nicht hingenommen werden, weil sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Der Antragsteller habe selbst einger344umt, dass die Antragsgegnerin bei der Er366rterung des Ehevertra-ges erkl344rt habe, dass sie mit dem Betrag nicht zurechtkomme. Sie habe dann offensichtlich nachgegeben, weil sie die geplante Heirat andernfalls in Gefahr gesehen habe. Insofern spreche schon der zeitliche Ablauf f374r sich. Nachdem nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien und die Antragsgegnerin deshalb zu ihrer Mutter gezogen sei, habe ihr der Antragsteller am 9. Juli 1995 einen Heiratsantrag gemacht. Der Hochzeitstermin sei auf den 2. August 1995 vereinbart worden. Danach habe der Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf f374r den Ehevertrag vorgelegt und eindeutig erkl344rt, dass ohne Unterzeichnung eine Heirat nicht stattfinden werde. Zu dieser Zeit h344tten Monate der Ungewissheit hinter der Antragsgegne-rin gelegen, in denen sie mit dem Problem belastet gewesen sei, entweder ih-ren Beruf aufgeben zu m374ssen oder zu versuchen, die Doppelbelastung durch Beruf und Kindesbetreuung auch im Hinblick auf ihre erhebliche Verschuldung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu tragen. Nach der f374r sie positiven Entwicklung durch den Heiratsantrag sei sie dann mit dem Ehevertrag und der Aussicht konfrontiert worden, ohne eine Unterzeichnung des Vertrages wieder 16 - 8 - vor den geschilderten Problemen zu stehen. Bei dieser Situation sei von einer einseitigen Dominanz des Antragstellers bei den Vertragsverhandlungen aus-zugehen, der in gesicherten Verh344ltnissen lebe, jedenfalls solange das Famili-enunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sei, w344hrend sich die Antragsgegnerin in einer Drucksituation befunden habe. 17 Zwar beinhalte der Ehevertrag keinen so genannten Globalverzicht, da der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen und eine Vereinbarung 374ber den Betreuungsunterhalt getroffen worden sei. Es k366nne jedoch nicht au337er Acht gelassen werden, dass der vereinbarte Unterhalt weit unter dem gesetzli-chen Unterhalt liege. Ferner sei zu ber374cksichtigen, dass die Antragsgegnerin unstreitig vor der Aufgabe ihrer Berufst344tigkeit ein j344hrliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM erzielt habe. Aufgrund der nachfolgenden Aufgabenverteilung in der Ehe habe sie dieses Einkommen und die Chance einer weiteren berufli-chen Entwicklung auf lange Zeit verloren. Beides sei bei der inhaltlichen Pr374-fung des Ehevertrages, wie sie gem344337 den Entscheidungen des Bundesverfas-sungsgerichts anhand der Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 GG vorzunehmen sei, zu ber374cksichtigen. Es k366nne dahinstehen, ob der Ehevertrag als sittenwid-rig im Sinne des 247 138 BGB anzusehen sei, jedenfalls m374sse eine Korrektur gem344337 247 242 BGB erfolgen. Dass die im Ehevertrag getroffene Regelung unangemessen sei, ergebe sich auch daraus, dass der vereinbarte Unterhalt von 766,94 200 monatlich noch nicht einmal ausreiche, um die Miete in H366he von 825 200 aufzubringen, die die Antragsgegnerin f374r die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung zahlen m374sse. Wenn die Antragsgegnerin auf einen Unterhalt in der vereinbarten H366he beschr344nkt werde, w374rden auch die Interessen der Kinder betroffen, weil die Antragsgegnerin entweder arbeiten und sich sodann der Betreuung der Kinder nicht in vollem Umfang widmen k366nne, oder aber ihre Lebensverh344ltnisse in 18 - 9 - einer Weise einschr344nken m374sse, die sich zwangsl344ufig auch auf die Kinder auswirken w374rde. Die deshalb gebotene Anpassung f374hre zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegnerin der volle Betreuungsunterhalt zustehe. Dadurch, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder an einer vollen Berufst344tigkeit ge-hindert sei und noch auf lange Zeit gehindert sein werde, erleide sie Nachteile in beruflicher und finanzieller Hinsicht, die selbst durch den nach den 247247 1570, 1578 BGB zuzubilligenden Betreuungsunterhalt nicht in vollem Umfang ausge-glichen w374rden. Dabei sei es fraglich, ob sie in Zukunft eine berufliche Position erreichen k366nne, die sie ohne die langj344hrige Kinderbetreuung eventuell er-reicht h344tte. Dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gem344337 247 1579 Ziff. 6 BGB verwirkt habe, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt und dies zum Anlass der Trennung genommen habe, k366nne nicht angenommen werden. Der Antragsteller habe den Vortrag nicht bestritten, dass das kurzzeiti-ge Verh344ltnis mit einem anderen Mann lange beendet gewesen sei, bevor es im November 1999 zu einer t344tlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der die Antragsgegnerin Verletzungen erlitten habe. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 19 1. Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Ent-scheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 ff.) darge-legt hat, darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der eheli- 20 - 10 - chen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichti-gung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe un-zumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-sem Kernbereich geh366rt in erster Linie der Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB). Im 334brigen wird man eine Rangabstufung vornehmen k366nnen, die sich vor al-lem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelun-gen f374r den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. etwa Senatsur-teile BGHZ 158 aaO, 97 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449, 1450 und - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446). Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen f374r den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu pr374fen. Er hat dabei zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - losgel366st von der zuk374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Verh344ltnisse bei Vertrags-schluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Verm366gensver-h344ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den 21 - 11 - Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwid-rigkeit wird dabei regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass die-ser Nachteil f374r den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verh344ltnisse der Ehegatten, den von ihnen ange-strebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des be-g374nstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Aus374bungs-kontrolle nach 247 242 BGB. Daf374r sind nicht nur die Verh344ltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-barten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verst344ndiger W374rdigung des We-sens der Ehe unzumutbar ist. H344lt die Berufung eines Ehegatten auf den ver-traglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsaus374bungs-kontrolle nicht stand, so f374hrt dies im Rahmen des 247 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat viel-mehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-nung tr344gt (Senatsurteile BGHZ 158 aaO 100 f. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - aaO S. 1446). 22 - 12 - 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Ehevertrag der Parteien gem344337 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, zwar letztlich offen gelassen, aber angenommen, der Vertrag halte jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle am Ma337stab der Artt. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand und sei deshalb in dem Sinne anzupassen, dass der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde. Dagegen bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. 23 a) Auch wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Wirksamkeitskon-trolle gem344337 247 138 Abs. 1 BGB hat dahinstehen lassen, hat es in tatrichterlicher Verantwortung eine Gesamtw374rdigung der ma337gebenden Umst344nde vorge-nommen, insbesondere Feststellungen zu der Situation bei Abschluss des Ehe-vertrages und den f374r die Antragsgegnerin hierdurch eintretenden pers366nlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen getroffen. Diese Feststellungen rechtfer-tigen die W374rdigung, dass die getroffene Unterhaltsregelung keinen Bestand hat, weil sie offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - losgel366st von der k374nftigen Entwicklung - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu ver-sagen ist. 24 b) Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung f374r sich allein nicht ausreicht, die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begr374nden. Dies ist recht-lich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war es der Wunsch der Antragsgegnerin, dass das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Deshalb habe sie trotz Bedenken letztlich den Vertrag unterschrieben, weil f374r sie die Bef374rchtung im Vordergrund gestanden habe, der Doppelbelastung von Kindererziehung und Beruf nicht gewachsen zu sein und zugleich den Verbind- 25 - 13 - lichkeiten aus der Finanzierung der - aus steuerlichen Gr374nden erworbenen - Eigentumswohnung nicht nachkommen zu k366nnen. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begr374nden, bildet aber ein Indiz f374r eine schw344chere Verhandlungsposition der Antrags-gegnerin. Der Vertrag ist daher einer verst344rkten richterlichen Kontrolle zu un-terziehen, wobei in einer Gesamtschau alle ma337geblichen Faktoren zu ber374ck-sichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/04 - aaO S. 1447). c) Der Ehevertrag ist allerdings nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vor-schriften geregelt haben. Zwar geh366rt der Betreuungsunterhalt zum Kernbe-reich der Scheidungsfolgen. Das bedeutet indessen nicht, dass er keiner ehe-vertraglichen Modifizierung zug344nglich w344re. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verh344ltnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. 26 Das ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall, da der Ehevertrag vorsieht, dass die Antragsgegnerin den festgelegten Unterhalt beanspruchen kann, bis das j374ngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt es lebt bei ihr. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mutter durch die Erziehung des Kindes bzw. der Kinder an einer beruflichen T344tigkeit gehindert ist. Dies geht jedenfalls teilweise 374ber die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderun-gen an die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten hinaus (vgl. hierzu die Nachweise bei Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 403). 27 Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die H366he des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und 28 - 14 - einen Betrag von 1.500 DM (bzw. von 2.000 DM, wenn das j374ngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) vereinbart, falls innerhalb von acht Jah-ren nach der Heirat Scheidungsantrag gestellt wird. Mit weiterem zeitlichem Bestand der Ehe sollte dieser Betrag auf 2.000 DM bzw. 2.500 DM steigen. Dass die genannten Betr344ge nach der Vorstellung der Parteien unter Ber374ck-sichtigung des Kaufkraftschwundes h344tten hochgerechnet werden sollen, wird von der Revision erstmals geltend gemacht und steht in Widerspruch zu der vom Antragsteller im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, er habe "kei-nen Cent mehr zu zahlen" als erstinstanzlich anerkannt. Abgesehen davon ist die Auffassung der Revision, im Rahmen der rechtlichen Bewertung sei nicht der nominal vereinbarte Betreuungsunterhalt zugrunde zu legen, sondern der unter Ber374cksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnete Betrag, weil dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die entsprechende Kaufkraft habe zur Verf374gung stehen sollen, unbehelflich. Eine solche Wertsicherungsabrede h344tte gem344337 247 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, deren Fehlen im Zweifel zur Nichtigkeit jedenfalls der Unterhaltsvereinbarung gef374hrt h344tte (247247 125, 139 BGB). Eines rechtlichen Hinweises auf eine vertragliche Verpflich-tung zur Zahlung h366heren Unterhalts bedurfte es deshalb nicht. Eine Festlegung von Unterhaltsbetr344gen rechtfertigt das Verdikt der Sit-tenwidrigkeit nicht schon immer dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (247 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverh344ltnissen - nicht erreicht ist. Zu ber374ck-sichtigen ist aber bereits, dass der f374r den Zeitraum von acht Jahren zwischen Heirat und Scheidungsantrag vereinbarte Betrag von 1.500 DM nur 200 DM 374ber dem Betrag lag, der nach der D374sseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) dem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) eines erwerbst344tigen Ehe-gatten entsprach. Da der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enth344lt, war ab-sehbar, dass der vereinbarte Unterhalt nicht ausreichen w374rde, um das Exis- 29 - 15 - tenzminimum f374r die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Schon nach der vom 1. Januar 1996 an geltenden D374sseldorfer Tabelle war insofern f374r ei-nen erwerbst344tigen Ehegatten ein Betrag von 1.500 DM vorgesehen. Von aus-schlaggebender Bedeutung ist aber in jedem Fall, wenn die vertraglich vorge-sehene Unterhaltsh366he nicht ann344hernd geeignet ist, die ehebedingten Nachtei-le des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen. Die Antragsgegnerin war vor der Ehe als Diplom-Betriebswirtin in einem Anwaltsb374ro t344tig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 DM. Aus Anlass der Eheschlie337ung und der ca. sechs Wochen sp344ter erfolgten Nie-derkunft ist sie zun344chst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat sich der Familienarbeit gewidmet. Nach den Regelungen des Ehevertrages, die in-sofern nur eine Kinderbetreuung durch die Mutter und einen darauf gr374ndenden Unterhaltsanspruch vorsehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch der Lebensplanung der Parteien entsprach. 30 Bei dieser Sachlage werden die Nachteile, die die Antragsgegnerin in fi-nanzieller Hinsicht, ihrer beruflichen Entwicklung sowie beim Aufbau einer Al-tersversorgung und eines eigenen Verm366gens erleidet, bei weitem nicht ausge-glichen. Eine angemessene Kompensation steht dem nicht gegen374ber. Dass die Antragsgegnerin den Betrag von 1.500 DM monatlich erhalten w374rde, bis das j374ngste Kind 16 Jahre alt ist, stellt einen solchen Ausgleich nicht dar. Denn selbst bei der Betreuung von nur einem Kind wird dem betreuenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit grunds344tzlich nicht vor Vollendung des achten Le-bensjahres des Kindes angesonnen. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin bis dahin finanziell und beruflich erleiden w374rde, w374rden durch einen zeitlich l344nger bestehenden Unterhaltsanspruch in der betreffenden H366he auch nicht ann344-hernd kompensiert. Es spricht alles daf374r, dass sie sich auf diese sie erheblich benachteiligende Regelung nur eingelassen hat, um die in Aussicht gestellte 31 - 16 - Heirat nicht zu gef344hrden und der bef374rchteten Doppelbelastung durch Beruf und Kindererziehung nicht ausgesetzt zu sein. Daf374r, dass die besonderen Ver-h344ltnisse der Ehegatten, der von ihnen angestrebte oder gelebte Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des beg374nstigten Ehegatten eine solche Regelung rechtfertigen w374rden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit R374cksicht darauf kann die in dem Ehevertrag enthaltene Unterhaltsregelung jedenfalls keinen Bestand haben. Sie ist gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. 3. Rechtsfolge der Nichtigkeit der Unterhaltsregelung ist, dass der An-tragsteller der Antragsgegnerin gem344337 247 1570 BGB Unterhalt nach Ma337gabe der ehelichen Lebensverh344ltnisse schuldet. Diesen Unterhalt hat das Beru-fungsgericht unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Eink374nfte errechnet. Dagegen sind aus Rechtsgr374nden keine Bedenken zum Nachteil des Antrags-gegners ersichtlich. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 32 4. Der Unterhalt ist nicht nach 247 1579 Nr. 6 BGB ganz oder teilweise zu versagen. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, war das Verh344ltnis der Antragsgegnerin zu einem anderen Mann bereits 33 - 17 - beendet, als es nach einer im November 1999 stattgefundenen t344tlichen Ausei-nandersetzung zwischen den Parteien, bei der die Antragsgegnerin verletzt wurde, zur Trennung kam. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 36 F 103/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 11 UF 713/02 -
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