BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/04 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2006 die von der Anh366rungsr374ge des Kl344gers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-dungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begr374ndung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies ent-spricht regelm344337ig und auch hier den Anforderungen, die an die Begr374ndung 1 - 3 - einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372). Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in dem Verfahrens-abschnitt der Anh366rungsr374ge abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmit-telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-gehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwer-de nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). 2 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -
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