BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsfrist und der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Urteils des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Streitwert wird auf 582.872,74 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt mit folgender Begr374ndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung der - teilweise zugelassenen - Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Anw344lte, die sie in zweiter Instanz vertreten h344tten, h344tten ihrem 344u337erst zuver-l344ssigen Kanzleisekret344r am letzten Tag der Rechtsmittelfrist die Weisung er-teilt, das bereits mittags unterzeichnete Auftragsschreiben rechtzeitig an den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. N. zu faxen und sich 1 - 3 - den Eingang des Schreibens und die 334bernahme des Mandats best344tigen zu lassen. Der Sekret344r habe das Schreiben aus nicht mehr aufkl344rbaren Gr374nden erst nach 18.00 Uhr gefaxt, als die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. N. nicht mehr besetzt gewesen sei, und habe auch den Kontrollanruf unterlassen, ob-wohl eine allgemeine Weisung bestehe, dann, wenn der Rechtsmittelanwalt nicht zu erreichen sei, die anderen in Frage kommenden beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanw344lte der Reihe nach anzurufen und den schlie337lich erreichten Anwalt zu beauftragen. Entgegen einer weiteren allgemeinen Wei-sung habe der Sekret344r nach der 334bermittlung des Telefax die Rechtsmittelfrist gestrichen, obwohl die 334bernahme des Mandats nicht best344tigt worden sei. II. Damit hat die Kl344gerin nicht dargelegt, dass die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf ein ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzli-chen Anw344lte zur374ckzuf374hren ist (247 233 ZPO). 2 1. Der Anwalt, der von seinem Mandanten einen Rechtsmittelauftrag er-halten hat, muss den beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt rechtzeitig beauftragen. Er hat das Auftragsschreiben rechtzeitig abzusenden und daf374r Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufen-den Rechtsmittelfrist best344tigt. Der Eingang des Best344tigungsschreibens ist zu 374berwachen. Bleibt die Mandatsbest344tigung des Rechtsmittelanwalts aus, muss der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist R374ckfrage halten. Daf374r hat der Rechtsanwalt das mit der F374hrung des Fristenkalenders betraute Per-sonal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen, den Ablauf 3 - 4 - der Rechtsmittelfrist als selbstst344ndige Frist festzuhalten und damit daf374r zu sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuver-l344ssig feststellen l344sst, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzeitigen Ein-legung des Rechtsmittels bereit gefunden hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576). 2. Diesen Anforderungen sind die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin nicht gerecht geworden. Ihr glaubhaft gemachtes Vorbringen l344sst schon nicht erkennen, wann die Weisung, das am Mittag des letzten Ta-ges der Rechtsmittelfrist gefertigte Auftragsschreiben an den beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu faxen, erteilt worden ist. Damit l344sst sich auch nicht beurteilen, ob bereits im Zeitpunkt der Weisung ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen w344re. Unabh344ngig davon reichte die Weisung, das Auftragsschreiben "rechtzeitig" zu 374bermitteln, nicht aus. Das Auftrags-schreiben musste so zeitig beim Revisionsanwalt eingehen, dass dieser noch 374ber die Annahme des Mandats entscheiden sowie die Rechtsmittelschrift ferti-gen und beim Bundesgerichtshof einreichen konnte. Anw344lte sind h344ufig schon ab 17.00 oder 18.00 Uhr nicht mehr pers366nlich zu erreichen und stehen auch w344hrend der Zeit ihrer Anwesenheit im B374ro nicht st344ndig f374r jedermann zur Verf374gung. Die zweitinstanzlichen Anw344lte h344tten ihrem Angestellten deshalb einen Zeitpunkt nennen m374ssen, bis zu dem das Auftragsschreiben sp344testens 374bersandt werden musste. Das ist nicht geschehen. 4 Die allgemeine Weisung, dann, wenn eine Best344tigung der Mandats-374bernahme ausblieb, andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anw344lte anzurufen, war schlie337lich ebenfalls nicht geeignet sicherzustellen, dass das Rechtsmittel vor Fristablauf eingelegt werden w374rde. Bleibt eine Auftragsbest344-tigung aus, muss der Anwalt selbst entscheiden, wie weiter verfahren werden 5 - 5 - soll. Das gilt um so mehr, wenn das Auftragsschreiben erst nach 18.00 Uhr 374bermittelt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem viele Kanzleien nicht mehr besetzt sind. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.04.2002 - 3 O 11191/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3661/02 -
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