BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/06 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 42.123,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde ist unbegr374ndet. Gr374nde zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon von der Feststellung getragen, dass der Kl344ger den Beweis der haftungsausf374llen-den Kausalit344t nicht gef374hrt habe. Hierbei hat das Berufungsgericht sogar zu-gunsten des Kl344gers rechtsfehlerhaft die - allerdings seiner Ansicht nach wider-legte - Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens angewendet. Die von der Beschwerde vermissten Belehrungen des Beklagten 374ber den Gang des Revisionsverfahrens, welches noch unter Anwendung von 247 554b ZPO a.F. durchzuf374hren war, spielten dabei f374r die Entschlie337ung des Kl344gers zur Ableh-nung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages keine erkennbare Rolle. Damit 1 - 3 - hat sich das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Rechtsgrunds344tzliche Fragen, die zur Zulassung der Revision f374hren k366nnten, stellen sich in diesem entscheidungstragenden Zusammenhang nicht. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 30 O 381/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.01.2006 - 22 U 126/05 -
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