BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 25/06 Verk374ndet am: 26. Januar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Insassenschutzsystemsteuereinheit EP334 Art. 69; PatG 247 14 Die Angabe "weitgehend geschlossen" in einem Patentanspruch kann dahin auszulegen sein, dass ein vollst344ndiger Verschluss nicht erfasst ist (hier in ei-nem Fall ausgesprochen, in dem f374r den Stand der Technik ein solcher Ver-schluss kennzeichnend war). PatG 247 115 Abs. 1; ZPO 247 412 Abs. 1 Nach einer Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung 374ber eine Patentnichtigkeitsklage braucht ein zweites Sachver-st344ndigengutachten nicht allein deshalb erhoben zu werden, weil das schriftli-che Gutachten des angeh366rten Sachverst344ndigen patentrechtliche Vorgaben noch nicht hinreichend ber374cksichtigt hatte. BGH, Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 25/06 - Bundespatentgericht Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Berger und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-patentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 667 822 wird mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs 8 f374r nichtig erkl344rt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin 90/100 und die Beklagte 10/100. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 667 822 (Streit- 1 - 3 - patents), das am 5. November 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit344t des deutschen Gebrauchsmusters 92 15 382 vom 11. November 1992 und der deutschen Offenlegungsschrift 43 22 488 vom 6. Juli 1993 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch ver366ffentlicht und um-fasst zehn Anspr374che, die insgesamt angegriffen sind. Patentanspruch 1 lautet: 2 "Steuereinheit f374r ein bei einem entsprechend schweren Ver-kehrsunfall auszul366sendes Insassenschutzsystem eines Fahr-zeugs, mit mindestens einem auf Druckanstieg in einem Hohlk366r-per ansprechenden, in einem Seitenteil der Fahrzeugkarosserie angeordneten Detektor, der als Sensor zur Erkennung des einen Seitenaufprall darstellenden Verkehrsunfalls dient, dadurch ge-kennzeichnet, dass ein weitgehend geschlossenes Seitenteil der Fahrzeugkarosserie als Hohlk366rper dient und ein Steuerger344t des Insassenschutzsystems den bei dem Seitenaufprall in dem Hohl-k366rper auftretenden, durch den Sensor erfassten sto337artigen und weitgehend adiabatischen Luftdruckanstieg auswertet." Wegen der weiteren angegriffenen und jeweils auf Anspruch 1 r374ckbezo-genen Patentanspr374che 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-men. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, denn er sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer T344-tigkeit. Zu Unrecht sei die Priorit344t des deutschen Gebrauchsmusters 92 15 382 in Anspruch genommen. 4 - 4 - Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang f374r nich-tig erkl344rt. 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie An-spruch 8 nicht mehr verteidigt. Sie beantragt im 334brigen haupts344chlich, 6 unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-sen. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. , , Institut f374r Kraftfahrwesen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird (Patentanspruch 8), verbleibt es bei der Nichtigerkl344rung durch das Patentgericht (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 14.9.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul). Im 334brigen hat die zul344ssige Berufung der Beklagten Erfolg. 9 A. Das Streitpatent betrifft eine Steuereinheit, die bei einem schweren, die Fahrzeugseite betreffenden Verkehrsunfall Insassenschutzsysteme, insbe-sondere Airbags, zuverl344ssig ausl366sen soll. 10 - 5 - I. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, dass aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 944 289 eine Steuereinheit bekannt sei, die einen oder mehrere miteinander verbundene, lang gestreckte Hohlk366rper rund um die Ka-rosserie aufweise, die mit einem fl374ssigen oder gasf366rmigen Medium gef374llt seien. An den Enden oder an den Anschlussstellen seien Ausl366ser in Form von Ventilen angebracht, die bei einer Verformung des Hohlk366rpers die sich aus-breitende Druckwelle erkennen. 11 Eine aus der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 305 654 bekannte Steuereinheit weise zur Messung von durch einen Aufprall hervorge-rufenen Schall- und K366rperschallschwingungen mehrere K366rperschallsensoren und Mikrofone auf. Dabei w374rden die akustischen Leistungsspektren der Schall- und K366rperschallsignale hinsichtlich Art und Richtung des Aufpralls ausgewer-tet. 12 II. An der erstgenannten Steuereinheit kritisiert die Beschreibung, dass diese einen zu komplexen Aufbau aufweise. Durch die Anordnung rohrf366rmiger Hohlk366rper k366nne zudem nur ein Aufprall erkannt werden, der den Hohlk366rper mit seinen kleinen Abmessungen verforme. Eine gro337fl344chige Verlegung der mit einem Medium gef374llten Hohlk366rper sei andererseits aus Gewichtsgr374nden nicht praktikabel und zu aufw344ndig. Des Weiteren k366nne durch die Anordnung von Ausl366sern an den Enden der Hohlk366rper und insbesondere bei fl374ssigen Medien in den Hohlk366rpern die Zeitspanne zwischen dem Aufprall und der Auf-nahme der Druckwelle durch den Ausl366ser sehr gro337 sein. Bei der zuletzt ge-nannten Steuereinheit sei nachteilig, dass die akustischen Leistungsspektren von Schall- und K366rperschallsignalen keine Aussage hinsichtlich der Schwere eines Aufpralls zulie337en. 13 - 6 - III. Durch das Streitpatent soll demnach unter Vermeidung dieser Nach-teile eine einfache Steuereinheit f374r ein Insassenschutzsystem eines Fahrzeugs zur Verf374gung gestellt werden, die die Schwere eines Unfalls schnell erkennt. 14 IV. Nach Patentanspruch 1 soll dies durch eine Steuereinheit f374r ein bei einem entsprechend schweren Verkehrsunfall auszul366sendes Insassenschutz-system eines Fahrzeugs folgender Merkmalskombination erreicht werden: 15 1. Sie hat mindestens einen Detektor, der a) als Sensor zur Erkennung des einen Seitenaufprall dar-stellenden Verkehrsunfalls dient, b) auf einen Druckanstieg in einem Hohlk366rper anspricht, c) in einem Seitenteil der Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, (1) das weitgehend geschlossen ist (2) und als Hohlk366rper dient, d) den bei einem Seitenaufprall dort auftretenden sto337artigen und weitgehend adiabatischen Luftdruckanstieg erfasst. 2. Ein Steuerger344t des Insassenschutzsystems wertet den auf-tretenden sto337artigen und weitgehend adiabatischen Luft-druckanstieg aus. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen aus der Streitpatentschrift zeigen ein Halbleiter-Mikrofon als Luftdrucksensor der erfin-dungsgem344337en Steuereinheit (Figur 2) sowie eine beispielhafte Einbausituation in einer Fahrzeugt374r (Figur 1): 16 - 7 - V. Die patentierte Lehre zum technischen Handeln setzt auf Druckan-stiege, wie sie typisch f374r Aufprallsituationen sind, die ein Ausl366sen eines Insas-senschutzsystems erfordern, und nach der zum Stand der Technik geh366renden deutschen Offenlegungsschrift 1 944 289 beim Zusammendr374cken eines auch in einem Seitenteil angeordneten geschlossenen Hohlraums erfasst werden. Anders als bei einem Geschehen, das ein Ausl366sen beispielsweise eines Air-bags keinesfalls rechtfertigt, ergeben sich dann ausweislich Sp. 3 Z. 31 ff. extrem niederfrequente Komponenten, die einen Luftdruckanstieg in einem Hohlraum innerhalb von wenigen msec kennzeichnen. Der Patentanspruch 1 dr374ckt das dahin aus, dass patentgem344337 ein sto337artiger und weitgehend adia-batischer Luftdruckanstieg erfasst werde (Merkmal 1 d). Der gerichtliche Sach-verst344ndige hat diese Deutung als fachlicher Sicht entsprechend best344tigt. 17 - 8 - In Abkehr von der zum Ausgang der Darstellung in der Beschreibung ge-nommenen L366sung im Stand der Technik soll die Erfassung eines derartigen Druckanstiegs jedoch nicht mit Hilfe eines geschlossenen Hohlk366rpers erfolgen. Diese Deutung ergibt sich aus der Wortwahl des Streitpatents. Es bezeichnet das in der deutschen Offenlegungsschrift 1 944 289 vorgeschlagene System als Hohlk366rper (Sp. 1 Z. 7). Dieses besteht aus rohrf366rmigen Gebilden, die bei ei-nem Unfall verformt werden und hierdurch einen Drucksto337 bereitstellen, der zur Ausl366sung von die Unfallgefahren mindernden Funktionen genutzt wird. Diese Hohlk366rper m374ssen - wie ein Fachmann auch aus der Darstellung in Sp. 1 Z. 5 ff. der Beschreibung des Streitpatents erkennt - notwendiger Weise g344nzlich geschlossen sein. K366nnte man sich auch patentgem344337 eines solchen Hohlk366rpers bedienen, h344tte es aus fachlicher Sicht ausgereicht, zur Kenn-zeichnung der gesch374tzten Lehre ebenfalls den blo337en Begriff Hohlk366rper zu verwenden. Der Patentanspruch enth344lt jedoch den Zusatz "weitgehend ge-schlossen". Das weist im Vergleich zu der L366sung nach der deutschen Offenle-gungsschrift 1 944 289 auf eine Einschr344nkung hin, eben weil dort ein ge-schlossenes System erforderlich ist. Dass es gerade darum geht, sich einen solchen Hohlk366rper zu ersparen, und stattdessen einen Raum zu nutzen, der nur weitgehend geschlossen ist, wird sodann dadurch best344tigt, dass der pa-tentgem344337 vorausgesetzte umschlossene Raum au337erdem seiner Funktion nach beschrieben ist. Laut Merkmal 1 c (2) dient er nur als Hohlk366rper; er ist also kein Hohlk366rper, wie er aus dem Stand der Technik bekannt war. 18 Die Erl344uterung der Erfindung in der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents steht dieser Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht entgegen. Die vorgenommene Wertung erkl344rt vielmehr, warum in Figur 1 die Seitent374r selbst als umschlossener Raum dargestellt ist, der die Erfassungsvorrichtung 19 - 9 - aufnimmt. Unter diesen Umst344nden kann auch aus der Darstellung in Sp. 4 Z. 12 ff. der Beschreibung, auf welche die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung wesentlich abgehoben hat, Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Die dort erw344hnte Vergr366337erung der Empfindlichkeit der Erfassung im Falle eines weit-gehend dichten abgeschlossenen Hohlk366rpers kann auch zwanglos als Ver-gleich mit einem weitgehend offenen System und als Hinweis verstanden wer-den, dass bei Einhaltung einer hinreichenden Abgeschlossenheit, n344mlich einer, welche die gem344337 Merkmal 1 d vorgesehene Erfassung eines sto337artigen und weitgehend adiabatischen Luftdruckanstiegs erlaubt, die Genauigkeit der Steuereinheit entweder bei der Konstruktion des den Sensor aufnehmenden Seitenteils 374ber das Ma337 der weitgehenden Geschlossenheit oder 374ber die Auswahl unter vorhandenen, in ihrer Geschlossenheit aber unterschiedlichen Seitenteilen beeinflusst werden kann. Patentanspruch 1 sieht schlie337lich als Erfassungsvorrichtung einen Sen-sor vor, der als einzige Qualifikation die Bef344higung besitzen muss, auf einen Druckanstieg in einem geschlossenen Hohlk366rper anzusprechen. Nach der Leh-re des Streitpatents ist ein solcher Sensor nunmehr freilich in einem lediglich als Hohlk366rper dienenden, weil nur weitgehend geschlossenen Raum eines Seiten-teils der Fahrzeugkarosserie vorzusehen. 20 Die L366sung nach dem Streitpatent erf374llt hiernach das in Sp. 1 Z. 35 f. der Beschreibung genannte technische Problem, eine einfache Steuereinheit zur Verf374gung zu stellen. Denn sie zeichnet sich dadurch aus, keinen besonde-ren umschlossenen Bauteil als Seitenteil in der Fahrzeugkaroserie vorsehen zu m374ssen, sondern - wenn erw374nscht - dort ohnehin vorhandene Seitenteile nut-zen zu k366nnen, ohne f374r aufw344ndige Abdichtungen sorgen zu m374ssen, ferner keinen besonderen Detektor f374r nur weitgehend geschlossene R344ume zu brau- 21 - 10 - chen, weil auf einen Sensor zur374ckgegriffen werden kann, der in geschlossenen Hohlk366rpern auf Luftdruckanstieg anspricht, und schlie337lich auch noch dessen Anbringungsort in dem als Hohlk366rper dienenden Seitenteil frei w344hlen zu k366n-nen. B. I. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54 EP334). 22 1. Angesichts des durch Auslegung bestimmten Inhalts (Sinngehalts) des Patentanspruchs 1 offenbart die japanische Offenlegungsschrift Hei 5-66228 dessen Lehre nicht, so dass dahinstehen kann, ob das Streitpatent die Priorit344t des deutschen Gebrauchsmusters 92 15 382 vom 11. November 1992 wirksam in Anspruch genommen hat. 23 Die japanische Offenlegungsschrift Hei 5-66228 schl344gt zwar ebenfalls eine Einrichtung zur Seitenaufprallerfassung bei Fahrzeugen vor. Sie lehrt je-doch, zwischen der Au337en- und der Innenwand einer Seitent374re eine Trenn-wand einzuziehen, so dass sich zur Au337enwand hin ein geschlossener dichter Raum ergibt. Die von der Kl344gerin angef374hrten elastischen K366rper 8 stellen das nicht in Frage. Denn sie sch374tzen vor Eindringen von Regenwasser in den Raum zwischen der Innenwand und der Trennwand. Die Dichtigkeit des zwi-schen der Trennwand und der Au337enwand gebildeten Bereichs beeinflussen sie jedoch nicht. In diesem abgedichteten Raum sollen zum Beispiel Mikrofone ar-beiten, die im Fall einer Verformung der T374re die dort stattfindende Druckerh366-hung erfassen. Weder beschrieben noch gezeigt ist damit der Einsatz eines Sensors in einem nur weitgehend geschlossenen Seitenteil der Fahrzeugkaros-serie gem344337 Merkmal 1 c (1), das gem344337 Merkmal 1 c (2) lediglich als Hohlk366r-per dient. 24 - 11 - 2. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 betrifft eine Steuer-einheit f374r ein bei einem Verkehrsunfall auszul366sendes Insassenschutzsystem. Der Detektor ist wahlweise als piezoelektrisches Element, Beschleunigungs-sensor oder Magnetanker mit Eisenkern ausgebildet und in einem weitgehend geschlossenen Raum, n344mlich innerhalb des aus Innenwandung und Au337en-wandung gebildeten Innenraums einer Fahrzeugt374r angeordnet. Nicht offenbart wird jedoch, den Sensor auf einen Luftdruckanstieg ansprechen zu lassen (Merkmal 1 b) und in einem als Hohlk366rper dienenden, weil weitgehend ge-schlossenen Seitenteil einen Luftdruckanstieg zu erfassen (Merkmal 1 c). So-weit in der Sp. 2 Z. 26-27 der deutschen Offenlegungsschrift 42 01 822 die Verwendung eines druckempfindlichen Sensorelements erw344hnt wird, detektiert dieses, wie der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt hat, den Deformationsweg eines Verst344rkungselements, das in der T374r als zus344tzli-ches Bauteil vorgesehen ist, damit beispielsweise ein Airbag nicht schon bei geringf374giger Besch344digung der Au337enwandung der T374r ausl366st. 25 3. Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem Patentanspruch 1 nicht n344her. Zusammenfassend kann man sagen, dass der mit Hilfe eines Luft-druckanstiegs detektierende Stand der Technik - wie durch die japanischen Of-fenlegungsschrift Hei 5-66228 belegt - durch die Erfassung in einem abge-schlossenen Hohlk366rper gepr344gt ist. Dies trifft insbesondere auch im Hinblick auf den in der japanischen Offenlegungsschrift Hei 2-249740 (Anmeldung 1-72628) gezeigten, in einer Seitent374re verbauten Lufttank zu, der zwar im Normalbetrieb 374ber ein Ventil mit der Au337enwelt verbunden und daher nicht vollst344ndig dicht ist, bevor es zu einem Unfallgeschehen kommt, das eine Aus-l366sung des Insassenschutzsystems erfordert. Im Falle eines derartigen Seiten-aufpralls wird das Ventil aber geschlossen, um die Erfassung des Druckan- 26 - 12 - stiegs in einem dann geschlossenen Raum zu erm366glichen (334bersetzung S. 12, Z. 20 - S. 13, Z. 7). II. Nach dem gesamten Inhalt der m374ndlichen Verhandlung vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 f374r einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat (Art. 56 EP334). 27 1. Auf Grund der Er366rterung dieser Frage mit den Parteien und dem ge-richtlichen Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass zum Anmeldezeitpunkt Entwicklungen auf dem hier interessie-renden Gebiet der Technik 374blicherweise von Universit344ts- oder Fachhoch-schulingenieuren des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik bzw. von Diplom-Physikern mit langj344hriger Erfahrung in der Entwicklung von Sicherheitseinrich-tungen f374r Kraftfahrzeuge vorgenommen wurden, die entweder in der Fahr-zeugentwicklung bei einem Automobilhersteller oder bei einem gr366337eren Zulie-ferbetrieb besch344ftigt waren und sich auch mit der Entwicklung geeigneter Sen-soren befassten. 28 2. Zu Unrecht beruft sich die Kl344gerin darauf, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 f374r einen solchen Fachmann aus einer Kombination des Inhalts der deutschen Offenlegungsschriften 19 44 289 und 42 01 822 ergeben habe. 29 Wie bereits erw344hnt, offenbart die deutsche Offenlegungsschrift 19 44 289 die Verwendung von rohrf366rmigen Gebilden, die bei einem Unfall ver-formt werden und hierdurch einen Drucksto337 bereitstellen, der als Bet344tigungs-kraft zur Ausl366sung von die Unfallgefahren mindernden Funktionen dient. Die 30 - 13 - deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 hingegen sieht innerhalb der T374r ein Verst344rkungselement vor, das im Falle eines Unfalls deformiert wird. Der daran bzw. daneben angeordnete Sensor ist dazu bestimmt, den Deformationsweg bzw. die Beschleunigung des Verst344rkungselements zu messen. Das bedeutet einen prinzipiellen Unterschied in der Konstruktion, der aus fachlicher Sicht nicht an eine Kombination denken l344sst. Jedenfalls ist aber auch f374r den Fall, dass eine kombinatorische Nutzung von Elementen in Betracht gezogen wird, in keiner der Schriften eine Anregung erkennbar, die in Richtung der wesentlichen Erkenntnis des Streitpatents geht, dass ein nur weitgehend geschlossenes Sei-tenteil der Fahrzeugkarosserie als Hohlk366rper f374r einen Luftdrucksensor dienen und dort mittels eines f374r die Luftdruckmessung in geschlossenen R344umen ge-eigneten Sensors sto337artiger und weitgehend adiabatischer Luftdruckanstieg erfasst werden kann. 3. Auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 in Verbindung mit der Offenbarung in dem japanischen Dokument Sho 59-146247 wurde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nahe gelegt. 31 Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Ansicht der Kl344gerin das japanische Dokument nicht die Erfassung eines sto337artigen und weitge-hend adiabatischen Luftdruckanstiegs offenbart. Aus fachlicher Sicht behandelt diese Entgegenhaltung nur leichte Kollisionen beim Einparken eines Fahrzeugs und stellt eine Art Abstandwarnger344t mit den damals zur Verf374gung stehenden Mitteln bereit. Denn der einzige Schutzanspruch fordert eine Mitteilung des Er-eignisses an den Fahrer, was nur dann sinnvoll ist, wenn von diesem auch eine Reaktion erwartet werden kann. Dies erscheint bei einem schweren, sich inner-halb von nur wenigen Millisekunden abspielenden Unfall wenig sachgerecht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Fachmann diese Ver366f- 32 - 14 - fentlichung in dem hier interessierenden Zusammenhang gar nicht in Erw344gung gezogen hat. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dies bei seiner Anh366rung in der m374ndlichen Verhandlung ebenso gesehen. 4. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Kl344gerin darauf, dass die nach-folgend angef374hrten drei Entgegenhaltungen jeweils in Verbindung mit dem S. -Datenbuch 1990/91, das auf Seite 95 in Bild 4 einen Differenzdrucksensor offenbart, wie er mit Figur 2 in der Streitpatentschrift abgebildet ist, den Gegen-stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahe gelegt h344tten. 33 a) Schon ein Grund, warum ein Fachmann auf die Idee h344tte kommen k366nnen, den S. -Sensor im Rahmen oder in Abwandlung der in der deut- schen Offenlegungsschrift 19 44 289 vorgeschlagenen L366sung einzusetzen, ist nicht ersichtlich. Denn beim oben bereits abgehandelten Gegenstand der deut-schen Offenlegungsschrift 19 44 289 bildet der v366llig abgeschlossene rohrf366r-mige Hohlk366rper, der mit einem beliebigen Medium gef374llt ist, selbst die Gebe-einrichtung, die auf die Verformung der umgebenden Teile sowie die eigene Verformung anspricht. Eines Sensors bedarf es hier nicht. Zum Auffinden der Lehre des Streitpatents h344tte abgesehen davon auch noch geh366rt, sich die Er-kenntnis zu erschlie337en, dass auf die Druckmessung in einem herk366mmlichen, abgeschlossenen Hohlk366rper verzichtet werden und stattdessen ein weitgehend geschlossenes Seitenteil der Fahrzeugkarosserie als Hohlk366rper im Sinne einer Messumgebung f374r den Drucksensor verwendet werden kann. Hierf374r geben beide Entgegenhaltungen nichts her. 34 b) Angesichts dessen, was oben 374ber die deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 bereits gesagt ist, gibt der dort gemachte Vorschlag einen anderen Weg als das Streitpatent vor, weil innerhalb der T374r ein Verst344rkungselement 35 - 15 - vorzusehen ist, das im Falle eines Unfalls deformiert wird. Der Sensor, auch der in Sp. 2 Z. 26-27 der deutschen Offenlegungsschrift 42 01 822 beschriebene, ist demgem344337 dazu bestimmt, den Deformationsweg oder die Beschleunigung des Verst344rkungselements zu messen. Inwiefern sich ein Fachmann, der sich von dieser Offenbarung ausgehend an einer Weiterentwicklung versucht, f374r das S. -Datenbuch 1990/1991 und den darin enthaltenen Differenzdrucksen- sor 374berhaupt interessiert haben sollte, ergibt sich auch aus den Darlegungen der Kl344gerin nicht. c) Schlie337lich l344sst sich das Naheliegen auch nicht aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470 in Verbindung mit dem S. -Datenbuch 1990/1991 und seinem Sensor herleiten. 36 Die deutsche Offenlegungsschrift 40 18 470 befasst sich mit der sachge-rechten Anordnung eines Seitenairbags. Sie offenbart, dass dieser in der Lehne des Sitzes eines Fahrzeugs untergebracht werden kann, und schl344gt hierf374r bestimmte Gestaltungen vor. Das begr374ndet Zweifel, ob ein Fachmann sich mit dieser Schrift 374berhaupt n344her besch344ftigte, wenn es zum Zeitpunkt der Anmel-dung des Streitpatents seine Aufgabe war, eine Steuereinheit f374r die Erfassung und Auswertung eines Seitenaufpralls zu entwickeln. Die Er366rterung dieser Fra-ge mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung hat diese Zweifel best344tigt. 37 Die Zweifel betreffen auch die eher beil344ufige Erw344hnung in der deut-schen Offenlegungsschrift 40 18 470, dass ein Sensor, der auf die Verformung der Au337enhaut der T374r anspricht, an der Innenseite der Au337enhaut angebracht werden kann, wie es in Figur 2 dieser Entgegenhaltung dargestellt ist. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann sich f374r die deutsche Of- 38 - 16 - fenlegungsschrift 40 18 470 und dabei auch f374r diese Darstellung interessierte, kann nicht angenommen werden, dass sie geeignet war, den Weg zu der Lehre des Streitpatents zu weisen. Denn angesichts der Beil344ufigkeit der Darstellung des Sensors in der Figur 2, die auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie in Figur 4 nicht wiederholt ist, konnte man sie zwanglos lediglich als ganz allge-mein gehaltenen Hinweis verstehen, dass selbstverst344ndlich ein Ausl366semittel ben366tigt werde, das auf einen Seitenaufprall anspricht, und wo dies angebracht werden k366nne. Durch ein solches naheliegendes ganz im Allgemeinen bleiben-des Verst344ndnis war der Blick des Fachmanns, was die konkrete Ausgestaltung der 326rtlichkeit und des Detektors anbelangt, auf die Vorbilder im Stand der Technik verwiesen. Wie sich aus den obigen Ausf374hrungen ergibt, waren diese aber selbst f374r Fachleute, die auf Luftdruckmessung setzten und die deshalb auch den S. -Sensor im Blick gehabt haben k366nnten, dadurch gekenn- zeichnet, dass ein auf einen Druckanstieg in einem geschlossenen Hohlk366rper ansprechender Sensor auch in einem solchen geschlossenen Hohlk366rper ein-gesetzt wurde. Ausweislich der japanischen Offenlegungsschrift Hei 2-249740 hielt der Entwickler dieser 1989 angemeldeten Neuerung es sogar f374r n366tig, daf374r zu sorgen, dass das Ventil, das einen Austausch der Luft in dem Tank mit der Umgebungsluft erlaubt, im Falle eines Seitenaufpralls geschlossen wird, um den damit verbundenen Druckanstieg in einem vollst344ndig geschlossenen Hohl-k366rper zu erfassen. Unter diesen Umst344nden verbietet sich auch die Annahme, f374r einen Fachmann, der daran ging, f374r einen nach Ma337gabe der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470 gestalteten Seitenairbag eine konkrete Steuer-einheit, die den Luftdruckanstieg erfasst und auswertet, zu konstruieren, sei ohne erfinderisches Bem374hen etwas anderes in Betracht gekommen, als eben-falls Sorge zu tragen, dass der Sensor in einem geschlossenen Hohlraum ar-beitet. - 17 - Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschreibungsteil in Sp. 2 Z. 45-61 der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470. Diese Textstelle l344sst vielmehr sogar fraglich sein, dass - wie soeben unterstellt - ein Fachmann auf Grund der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470 374berhaupt Anregung erhielt, eine nach Ma337gabe der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470 ges-taltete Konstruktion mit Hilfe einer Erfassung des Luftdruckanstiegs zu betrei-ben. Der dort verwendete Begriff "piezoelektrisch" kann zwar auch benutzt wer-den, wenn ein Aufprall nur mittelbar 374ber den Anstieg des Drucks in einem Hohlk366rper erfasst wird. Nach den Erl344uterungen des Sachverst344ndigen im Termin kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fachmann - wenn er diese Schrift nicht ohnehin bei Seite legte, weil sie nur eine Neuerung f374r die Anbringung des Airbags verspricht - die zitierte Beschreibungsstelle ausschlie337-lich dahingehend verstand, dass ein hydraulischer bzw. piezoelektrischer Drucksensor oder ein Membranschalter zur Feststellung des Seitenaufpralls verwendet werden k366nne, mit dem eine unmittelbare Erfassung der Verformung in Form von Druckenergie direkt an der Au337enwand der T374r erfolge. Bei diesem Verst344ndnis konnte weder der S. -Sensor als Mittel der Wahl erscheinen, noch war sonst ein Weg zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents er366ffnet, weil dieser eine mittelbare Erfassung 374ber den Luftdruck-anstieg lehrt, wobei sich der Luftdrucksensor an einer beliebigen Stelle im Inne-ren des lediglich als Hohlk366rper dienenden Raums im Seitenteil befinden kann. 39 C. Die Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens, deren Beantragung die Kl344gerin trotz Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, hat der Senat nicht f374r erfor-derlich gehalten (247 115 Abs. 1 PatG; 247 412 Abs. 1 ZPO). Wie die Kl344gerin schrifts344tzlich zu Recht geltend gemacht hatte, hat der gerichtliche Sachver-st344ndige zwar in Anbetracht der Bedeutung, die er dem in Figur 2 des Streitpa- 40 - 18 - tents abgebildeten S. -Sensor zugeschrieben hat, der Erfassung des In- halts des Patentanspruchs 1 in seinem schriftlichen Gutachten eine Betrach-tungsweise zu Grunde gelegt, die dem patentrechtlich Gebotenen nicht ent-spricht. Der Senat hat dem Sachverst344ndigen zu Beginn der m374ndlichen Ver-handlung die patentrechtlich ma337geblichen Auslegungsgrunds344tze jedoch er-l344utert, die Befragung auf dieser Grundlage durchgef374hrt und den Antworten entnommen, dass sie das patentrechtlich Gebotene nicht au337er Acht gelassen haben. Auch die Kl344gerin hat nicht geltend gemacht, dass die m374ndlichen Er-l344uterungen des Sachverst344ndigen in dieser Hinsicht noch zu beanstanden sei-en. Zum anderen bedeutet die Auslegung eines Patentanspruchs keine Tatsa-chenfeststellung etwa dahin, wie ein Fachmann den Wortlaut des Patentan-spruchs versteht. Sie besteht vielmehr in der Bestimmung, wie dessen Lehre zum technischen Handeln nach objektiven Ma337st344ben aus fachlicher Sicht zu bewerten ist (vgl. Sen.Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 56/08 Tz. 29 - Kettenradanord-nung II, f374r BGHZ vorgesehen) und erfordert ebenso wie die Bejahung oder Verneinung erfinderischer T344tigkeit einen Akt wertender Entscheidung 374ber eine Rechtsfrage (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116, 117 f. - Prospekthalter; vgl. z.B. BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Ver-einzelungseinrichtung; BGHZ 180, 215, 220 Tz. 16 - Stra337enbaumaschine), die allein und eigenverantwortlich das Gericht zu treffen hat (BGHZ 180, 215, 220 Tz. 18 f. - Stra337enbaumaschine m.w.N.). Sachverst344ndige 304u337erungen hierzu haben im Patentnichtigkeitsverfahren wie im Patentverletzungsprozess (vgl. BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung I; GRUR 2008, 779 Tz. 31 f. - Mehrgangnabe; Sen.Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 55/08; Sen.Urt. v. 22.12.2009, - X ZR 56/08) lediglich die Aufgabe, dem Gericht gegebenenfalls die f374r die je-weilige Bewertung erforderlichen technischen Zusammenh344nge zu erl344utern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Ver- - 19 - treter der einschl344gigen Fachwelt einschlie337lich ihrer methodischen Herange-hensweise zu vermitteln (Sen.Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 56/08 Tz. 26 - Kettenradanordnung II, f374r BGHZ vorgesehen). Soweit - wie hier - aufgrund der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen im Termin f374r den Senat kein weiterer dahingehender Erl344uterungsbedarf mehr besteht, erfordert daher allein die Tat-sache, dass das schriftliche Gutachten patentrechtliche Vorgaben noch nicht hinreichend ber374cksichtigt hatte, nicht die Einholung eines neuen Sachverst344n-digengutachtens. D. Die Unteranspr374che 2 bis 7 und 9 bis 10 haben aufgrund ihrer Abh344n-gigkeit von Anspruch 1 ebenfalls Bestand. 41 E. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 PatG i.V. mit 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 42 Scharen Keukenschrijver Gr366ning Berger Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2005 - 4 Ni 44/04 (EU) -
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