BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/07 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17. Januar 2007 verk374ndeten Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 128.967,71 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die Frage, ob ein Verlustvortrag ein verm366genswertes Recht im Sinne des 247 812 BGB darstellt, stellt sich nicht. Ein Bereicherungsanspruch des Kl344-gers kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Bei der gegen den Kl344ger fest- 2 - 3 - gesetzten Einkommensteuer f374r das Jahr 1999 handelte es sich um seine eige-ne Verbindlichkeit, nicht aber um Massekosten in dem Konkurs der KG. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der pers366nlich haftende Ge-sellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu zahlen, wenn die im Konkurs befindliche Personengesellschaft Gewinne erwirt-schaftet (BFHE 220, 299, 303). Daneben kann der Konkursverwalter der Per-sonengesellschaft nicht wegen der Einkommensteuerschulden als Massekosten in Anspruch genommen werden (BFHE 220, 299, 303). 2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die einzelfallbezogene Auslegung des Berufungsgerichts, in der Beschr344nkung von Widerklageantr344gen auf ganz bestimmte Sachverhalte liege keine teilweise Klager374cknahme, objektiv willk374r-lich ist. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 330 O 248/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 11 U 188/06 -
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