BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 251/03 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.432,67 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung des Beraters bei Kl344rung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststel-lung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 2 - 3 - - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 649). Dies hat das Berufungsgericht nicht ver-kannt. Die M366glichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als gekl344rt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftrag-geber etwaige 304nderungen dieses Sachverhaltes als m366glicherweise steuer-rechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309 - zur 304nderung des ehelichen G374terstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erw344gungen ausgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund der ihm mitgeteilten Empfehlung des Steuerberaters H. bereits mit der Wahrscheinlichkeit rechnen m374s-sen, dass statt der zuvor beschlossenen Liquidation die Gesch344ftsanteile noch 1994 zur Verlustrealisierung verkauft werden w374rden. Die Revision w344re unter diesen Umst344nden nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten - Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 (aaO) abgewichen w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 18. M344rz 2004 - V ZR 222/03, WM 2004, 2369, 2370). Das l344sst sich dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2/6 O 413/99 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 23 U 76/00 -
Full & Egal Universal Law Academy