BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 251/04 Verk374ndet am: 4. Juli 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 323 Abs. 1, 307 Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Aner-kenntnisurteils f374hrt grunds344tzlich zur Bindungswirkung. Wird die Ab344nderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es f374r die Frage, ob eine wesentliche Ver344nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse eingetreten ist, auf die dem Aner-kenntnisurteil zugrunde liegenden tats344chlichen Umst344nde an. BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 251/04 - OLG Brandenburg AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Ab344nderungsklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Ab344nderung eines Anerkenntnisurteils 374ber Kindesunterhalt. 1 Der am 15. Mai 1957 geborene Kl344ger ist der Vater der beiden Beklag-ten, n344mlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 gebo-renen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwi-schen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben. 2 - 3 - Der Kl344ger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Mau-rers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997 hat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung ist er - abgesehen von kurzzeitigen Besch344ftigungen als Melker und als Haus-meister - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine Minderung der Erwerbsf344higkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003 lebt der Kl344ger zusammen mit seiner Lebensgef344hrtin in Bayern. 3 Durch Anerkenntnisurteil vom 12. M344rz 1999 ist der Kl344ger unter ande-rem verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und an das Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des Regelbe-trags der 3. Altersstufe abz374glich des h344lftigen Kindergeldes von 125 DM zu zahlen. 4 Mit der Ab344nderungsklage hat der Kl344ger den Wegfall dieser Unterhalts-verpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein Gesundheits-zustand erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit mehr finden k366nne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes sei ihm auch keine andere T344tigkeit m366glich. 5 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesun-terhalt f374r die Zeit ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 200 (Zahlbetrag) pro Kind her-abgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das An-erkenntnisurteil dahin abge344ndert, dass der Kl344ger an jedes der Kinder den fol-genden Unterhalt zu zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich 124,50 200, vom 7. August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 200 und ab 1. Juli 2005 monatlich 35,1 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gem344337 247 2 Regel-betrag-Verordnung. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Ab344nderungsbegehren entsprochen worden ist, und inso-weit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Ab344nderungsklage f374r zul344ssig gehalten. Sowohl der aufgrund der 304nderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des Um-zugs des Kl344gers in die alten Bundesl344nder gestiegene Selbstbehalt als auch die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Um-st344nde dar, mit denen eine wesentliche 304nderung der f374r die Unterhaltsbemes-sung ma337geblichen Verh344ltnisse geltend gemacht werde. Zur Begr374ndetheit des Ab344nderungsbegehrens hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige Ber374cksichtigung solcher Verh344ltnisse und Umst344nde beschr344nkt, die im Vor-prozess als in der Zukunft eintretende, also als nachtr344gliche Ereignisse im Sinne des 247 323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesent-lich anders darstellten als es der damaligen Vorausschau entsprochen habe. Dass es sich bei der abzu344ndernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil handele, f374hre nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil schaffe ebenso wie ein kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung f374r ein Ab344n-derungsverfahren. Die Begr374ndung der Ab344nderungsklage h344nge davon ab, dass eine abweichende Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnis-urteils bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet h344tten zur Zeit des Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbe-eintr344chtigungen des Kl344gers bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis zu f374hren vermocht, dass seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das eingeholte Sachverst344ndigengut- 9 - 5 - achten gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Kl344ger sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine Erwerbs-bem374hungen auf eine leichtere Arbeit als die im M344rz 1999 fiktiv unterstellte zu richten. Das habe zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven Einkommen, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen m374sse. Ausgehend von dem Tenor dieses Urteils m374sse damals ein als erziel-bar unterstelltes Einkommen von 2.002 DM (1.024 200) ber374cksichtigt worden sein, n344mlich ein Selbstbehalt von 1.350 DM zuz374glich Regelbetrag der 3. Altersstufe f374r zwei Kinder von jeweils 451 DM abz374glich jeweils h344lftiges Kindergeld von 125 DM. Die vorgetragenen Erwerbsbem374hungen des Kl344gers g344ben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion abzuweichen. Seine An-strengungen, eine neue Besch344ftigung zu finden, seien bereits von der Anzahl der Bewerbungen her unzureichend. Im 334brigen handele es sich 374berwiegend um Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung zugrunde ge-legen habe. Mit R374cksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei weiterhin von dem fr374her angenommenen Einkommen auszugehen. Unter Ber374cksichtigung der seit Erlass des Anerkenntnisurteils erfolgten 304nderungen der Unterhaltsleit-linien schulde der Kl344ger deshalb den ausgeurteilten Unterhalt. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 10 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ab344nderungsklage allerdings f374r zul344ssig gehalten. Die Zul344ssigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei Tatsachen vortr344gt, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine wesentliche Ver344nderung derjenigen Verh344ltnisse ergibt, die f374r die H366he oder Dauer der ausgeurteilten Unterhaltsleistung ma337gebend waren. 11 - 6 - Der Kl344ger hat - gest374tzt auf seinen angeblich verschlechterten Gesund-heitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem erlernten Beruf - Umst344nde geltend gemacht, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - eine wesentliche Ver344nderung der f374r die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt ma337geblichen Verh344ltnisse ergibt. Denn angesichts seines niedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren Vortrag zufolge nicht m366glich, eine andere Erwerbst344tigkeit zu finden. Die von ihm bezogene Arbeits-losenunterst374tzung erreicht indessen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht. Damit hat der Kl344ger auch ohne Darlegung weiterer Umst344nde hinrei-chend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Ab344nderung geboten ist. 12 3. Die Ab344nderungsklage ist begr374ndet, wenn sich das Klagevorbringen als zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Ver344nderung der finanziellen Leistungsf344higkeit des Kl344gers ergibt. 13 a) An dem Erfordernis einer Ver344nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzu344ndernden Entschei-dung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfest-stellungen, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils f374hrt grunds344tzlich zur Bin-dungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen H366he unabh344ngige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurtei-lung derjenigen Verh344ltnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren haben (Johannsen/Henrich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 323 ZPO Rdn. 81; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7292; OLG Hamm FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 637, 638; OLG K366ln NJW-RR 1987, 834; OLG D374sseldorf FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90; einschr344nkend - jedenfalls bei 14 - 7 - Feststellbarkeit der einverst344ndlich zugrunde gelegten Lebensverh344ltnisse - OLG Bamberg FamRZ 2001, 556; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1986, 702, 703; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl., 247 323 Rdn. 57; Christian DAVorm 1988, 343, 347). Insofern ist die Rechtslage 344hnlich zu beurteilen wie bei einem Vers344umnisur-teil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. F374r das ebenfalls regelm344337ig (Ausnahme: 247 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen Tatsachenfest-stellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten, da es nicht auf einer (passiven) S344umnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen aktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der Ab344nderbarkeit eines Anerkenntnisurteils besser zu stellen als bei einem Ver-s344umnisurteil. W374rde man dies anders sehen, k366nnte der Unterhaltsschuldner bei f374r ihn absehbarem ung374nstigen Prozessverlauf den Klageanspruch aner-kennen und sich dadurch eine freie Ab344nderbarkeit offen halten. b) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verh344ltnisse es f374r die Beurteilung einer Ver344nderung ankommt. Diese k366nnen im Fall eines Aner-kenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden, denn die Erw344gungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis be-wogen haben, k366nnen hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend gemachten Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass er auch der Beurteilung der zur Begr374ndung vorgetragenen Tatsa-chen folgt. Welche Beweggr374nde den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkennt-nis veranlasst haben, wird h344ufig nicht ersichtlich sein. Wenn es f374r die Frage, ob eine 304nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse vorliegt, gleichwohl hierauf ank344me, k366nnte der Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Ab344nderungsbe-gehren durchdringen, ohne dass der Unterhaltsgl344ubiger dem Erhebliches ent-gegenhalten k366nnte. Deshalb k366nnen nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tats344chlichen Umst344nde daf374r ma337gebend sein, ob sich nachtr344glich eine Ver344nderung ergeben hat (ebenso Johannsen/Henrich/Bruderm374ller aaO 15 - 8 - 247 323 ZPO Rdn. 64; Soyka Die Ab344nderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 65; Luthin/Margraf aaO Rdn. 7292; a.A. Graba Die Ab344nderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 270 und FamRZ 2002, 6, 8, der die vom Unterhaltsschuldner - subjektiv - zugrunde gelegten Verh344ltnisse f374r ma337gebend h344lt). L344sst sich die Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Anerkennt-nisurteils an zwischenzeitlich ge344nderte Verh344ltnisse nicht m366glich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (so f374r einen Vergleich Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142). c) Eine Ver344nderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Erwerbsf344higkeit des Kl344gers nicht festgestellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert, dass der Kl344ger, der auch hinreichende Erwerbsbem374hungen nicht dargetan habe, sich an dem Einkommen festhalten lassen m374sse, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Ber374cksich-tigung des zur Zeit des Anerkenntnisses nach den Brandenburgischen Unter-haltsleitlinien ma337geblichen Selbstbehalts von 1.350 DM, des nach dem Aner-kenntnis zu zahlenden 100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe (451 DM) f374r die beiden Kinder und unter Ber374cksichtigung des jeweils h344lftigen Kindergeldes (125 DM) mit 2.002 DM (1.024 200) ermittelt. Das begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei zwar verkannt, dass der Kl344ger im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nur Kindesunter-halt entsprechend der zweiten Altersstufe (380 DM) schuldete, da die Beklagten seinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren, und auch nur in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das beschwert die Beklagten indessen nicht. 16 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht r374gt, aller-dings nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kl344ger k366n-ne inzwischen ein h366heres Einkommen, n344mlich 1.400 200 netto monatlich, erzie-len, wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer Er-werbst344tigkeit nachginge. Dieser Vortrag ist nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Er kann sich vielmehr darauf st374tzen, dass das Lohnniveau seit dem Jahr 1999 allgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen Bedarfss344tzen und Selbstbehaltsbetr344gen der Unterhaltstabellen zum Ausdruck kommt, und dass der Kl344ger nach Bayern verzogen ist und dort generell g374nstigere Erwerbsm366g-lichkeiten bestehen d374rften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im 334brigen auch mit einer m366glicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung verbunden sein. Das Berufungsgericht h344tte deshalb den Beklagtenvortrag nicht 374berge-hen, sondern in die Beurteilung einbeziehen m374ssen, inwieweit die ge344nderten Selbstbehalts344tze eine Ab344nderung des Anerkenntnisses auch unter Ber374ck-sichtigung eines ggf. mit einem h366heren Betrag anzusetzenden fiktiven Ein-kommens zu rechtfertigen verm366gen. Diese Notwendigkeit entfiel - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht deshalb, weil die Beklagten keine Ab344nderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht, solange das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen Unterhaltstitel der H366he nach zu verteidigen. 17 4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es das der Ab344nderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts 18 - 10 - aufrechterh344lt. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen, das Feststellungen zu dem vom Kl344ger erzielbaren Einkommen nachzuho-len haben wird. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 F 235/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 10 UF 144/03 -
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