BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/12 vom 17. Oktober 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Oktober 201 3 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen di e Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird die Revision insoweit zugelassen, als die Klage wegen seiner weitergehenden Zinsfo r- derung ab gewiesen worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf festgesetzt, davon ent fallen 88.646,15 auf die Beschwerde des Beklagten und 59.874,40 auf die Revision des Klägers. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je doch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 1 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Anlass, die Revision des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil ist zulässig. Nach der Rechtsprechung de s Bundesgerichtshof s soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadens ersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vo r- schrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (BGH, Urteil vom 17. Novem ber 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105 ). Diese Ausführungen gelten entspr e- chend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Inso l- venzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobene n Festsetzungsbeschlusses aus der Inso l- venzmasse entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig. Hiervon ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Blick auf die als erstattungsfähige Massekosten und hilfsweise zurückzugewährende verauslagte Masseschulden vom Beklagten zur Aufrec h- nung gestellten Beträge ausgegangen. Die nach Vortrag des Beklagten von ihm für die Masse verausl agten Beträge sind nur noch für die vom Berufungsgericht noch nicht entschiedene Hilfswiderklage von Bedeutung. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 18.02.2011 - I - 4 O 421/10 - OLG Hamm, E ntscheidung vom 19.01.2012 - I - 24 U 32/11 - 3
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