BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 25/12 Verkündet am: 20. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 717 Abs. 2 und 3; InsO § 64; InsVV § 8 Der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommenen Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (E r- gänzung zu BGHZ 165, 96). BGH, U rteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, d en Ri chter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 2011 wird zurückg e- wiesen, soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt und die Widerklage hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 abgewiesen hat. Der Beklagte hat die Kos ten des Revisionsverfahrens und seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vo r- behalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verl angt als neu b e stel lter Insolvenzverwalter vom Beklagten die Rückerstattung von Beträgen, welch e dieser auf seine Vergütung als vorlä u- figer Insolvenzverwalter der Masse entnommen hat. Der Beklagte wurde am 11. September 2000 zum vorläufigen Insolven z- ve rwalter und am 30. Oktober 2000 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F . GmbH & Co. KG (nachfolgend : Schuldnerin) bestellt. Auf Antrag des Beklagten setzte das Inso l- venzgericht die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 auf 173.376,80 DM (= 88.646,15 Diesen Betrag entnahm er am 5. Januar 2001 der Insolvenzmasse. Am 12. Oktober 2001 zeigte der Beklagte in dem Verf ahren Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (IX ZB 1/04, ZInsO 2007, 259) hob der Bundesgerichtshof de n Vergütungsfestsetzungsbeschluss auf die Recht s- beschwerde eines Gläubigers auf. Die zuletzt gestellten Vergütungsanträge des Bekla gten w ies das Insolvenzgericht wegen Verwirkung jeglicher Entgelta n- sprüche zurück. Eine Entscheidung über die vom Beklagten dagegen eingele g- te Beschwerde liegt nicht vor. Mit Beschluss vom 3. August 2010 entließ das Insolvenzgericht den B e- klagten aus d em Amt. Die Gläubigerversammlung hat den Kläger am 6. August 2010 zum neuen Insolvenzverwalter gewählt. Dieser nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der entnommenen Vergütung zuzüglich Zinsen seit dem Tag der Entnahme in Anspruch. Der Beklagte hat mit Forder ungen in Höhe von 130.590,52 für die Masse verauslagt haben will. Darüber hinaus hat er Widerklage auf Feststellung erhoben, dass ihm die entsprechenden Beträge zustehen. Er ist in 1 2 3 - 4 - erster Lini e der Meinung, es handele sich um Massekosten. Hilfsweise macht er geltend, die Beträge seien ihm als sonstige Masseverbindlichkeiten zu ersta t- ten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen, dabei hat es dem Kläger einen Zinsanspruch beginnend ab Entnahme der Vergütung am 5. Januar 2001 zugesprochen. Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat dessen Rechtsmittel durch Teilurteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klag e- f orderung erst ab der Weiger ung des Beklagten in dessen Schreiben vom 1 7 . August 2010 , die entnommene Vergütung zurückzuzahlen, zu verzinsen sei und die Widerklage mit dem Hauptantrag zu 1 (Geltendmachung der Gegenfo r- derungen al s Massekosten) zurückgewiesen we rd e . Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Widerklageantrags zu 2 (Feststellung von sonstigen Ma s- severbindlichkeiten) und des Antrags des Beklagten auf Erstattung außerg e- richtlicher Kosten hat es die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalt en. D en Antrag des Beklagten auf Zulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung sei bereits ab Entnahme der Vergütung und nicht erst ab Beginn des Zahlungsv erzugs zu verzinsen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Wiederherst ellung des ersti n- 4 5 - 5 - stanzlichen Urteils , soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt ha t, den zurückzuzahlenden Betrag schon ab Entnahme zu verzinsen. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, Zinsen stünden der Masse erst ab Eintritt des Verz u- ges am 18. August 2010 und nicht schon ab deren Entnahme am 5. Januar 2001 zu. Die Regelung des § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach welcher der A n- spruch als zur Zeit der Zahlung rechtshängig geworden anzusehen s ei, betreffe nur den Inzidentantrag innerhalb des laufenden Rechtsstreits, der hier nicht vo r- liege. Eine analoge Anwendung auf den Fall der Aufhebung des Vergütung s- festsetzungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren komme nicht in Betracht. Bei § 717 Abs. 2 S atz 2 2. Halbs. ZPO handele es sich um eine Ausnahmevo r- schrift, für deren analoge Anwendung eine planwidrige Regelungslücke fehle. Die Vorverlegung des Zinsbeginns sei Ausfluss der durch § 717 Abs. 2 ZPO geschaffenen Privilegierung des Schuldners, der inne rhalb des anhängigen Rechtsstreits die Möglichkeit haben solle, den Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen . Werde der Anspruch in einem gesonderten Verfahren ve r- folgt, habe die Erhebung der Klage keine Rückwirkung. Hiervon gehe auch der Bundesgerich tshof in seiner Entscheidung zur entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO auf den Fall der Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsb e- schlusses im Rechtsmittelverfahren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04 , BGHZ 165, 96 ) aus. 6 - 6 - II. Diese A usführungen halten rechtliche r P rüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Verpflichtung des Beklagte n ausgegangen , die am 5. Januar 2001 entnom m ene Vergütung an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen, nachdem der Bundesg erichtshof den Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Dezember 2000 und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. November 2003 mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (IX ZB 1/04, ZInsO 2007, 259) aufgehoben hat . Dies entspricht der Rechtsprechung des B unde s- gerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. November 2005, aaO S. 102 ff ) und wird von der Revisionserwiderung auch nicht mehr in Zweifel gezogen. 2. Mit Recht wendet sich die Revision des Klägers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Rückforderungsan spruch sei erst ab Eintritt des Verzuges am 18. August 2010 zu verzinsen. Der Schutz der Insolvenzmasse gebietet es, entsprechend § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. , Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 ZPO die Entnahme der Vergütun g als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsungspflicht anzusehen. a) D i e Insolvenzordnung enthält eine planwidri ge Regelungslücke, soweit e s um die Frage geht, von welchem Zeitpunkt an ein Insolvenzverwalter , der die vor Rechtskraft des V ergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommene Verg ü- tung nach dessen Aufhebung in die Masse zurückzahlen m u ss, diesen Rüc k- zahlungsanspruch zu verzinsen hat. Diese Auslassung im Gesetz ist durch eine entsprechend e Anwendung des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZP O zu schli e- ßen. 7 8 9 10 - 7 - aa) D em Gesetz ist unmittelbar nicht zu entnehmen, wie nach einer Au f- hebung des die Vergütung des Insolvenzverwalters festsetzenden Beschlusses die Rückabwicklung der bereits der Masse entnommenen Beträge zu erfolgen hat . Z ur Durchsetz ung des Rückforderungsanspruchs ist deshalb auf eine en t- sprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 102 f) . Gleichermaßen fehlt in der Insolvenzordnung und in der I nsolvenzrecht lichen Vergütungsor d- nung eine Regelung der Frage, ob der Insolvenzverwalter die zurück zu gewä h- rende Vergütung erst ab Inverzugsetzung oder schon ab Entnahme zu verzi n- sen hat. Soweit gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Z ivilprozessordnung en t- sprechend anwe ndbar sind, ergibt sich daraus ebenfalls keine Lösung. Eine unmittelbare Anwendung des § 717 Abs. 2 2. Halbs . ZPO scheidet aus, weil der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse wegen der Entnahme der Verg ü- tung vor Rechtskraft des aufgehobenen Festsetzung sbeschlusses nicht in e i- nem Inzidentprozess geltend gemacht werden kann . Die Rückforderung der Vergütung durch einen Sonderinsolvenzverwalter oder einen neu bestellten I n- solvenzverwalter muss regelmäßig in einem gesondert zu führenden Prozess erfolgen, ein en anderen verfahrensmäßig sicheren Weg, auf den sich der A n- spruchsteller verweisen lassen müsste, gibt es nicht ( vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005, aaO S. 99 f). Dem Verwalter ist damit die prozessuale Möglichkeit verschlossen, die materiell - rechtlic hen Folgen der Vorverlegung der Rechtshängigkeit durch § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO für die Insolven z- masse in Anspruch zu nehmen . bb ) § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige , der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Ans pruch genommen wird, seine Lei s- tung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurüc k- 11 12 - 8 - erhält (BGH, Urteil vom 17. November 2005, aaO S. 103) . Sinn und Zweck der Regelung gebieten es, entsprechend dem Rechtsgedanke n des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Ha lbs. ZPO auch die Verzinsungspflicht ab Entnahme der Vergütung eingreif en zu lassen ( so auch Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, 2006, § 8 InsVV, Rn. 29; Haarmeyer/Wutzke/Foerster, InsVV, 4. Aufl. § 8 Rn. 29; MünchKomm - InsO/Nowak, 2. Aufl., § 64 Rn. 17 ; Graeber, NZI 2014, 147, 148; a . A. OLG Hamburg , ZIP 2004, 2150, 2151 ) . D ies wird der schuldunabhängigen Gefährdungshaftung des Insolvenzverwalters gerecht, der das Risiko trägt, die Vergütung der Insolvenzmasse schon vor Rechtskraft des Festset zungsb e- schlusses entnommen zu ha ben . Der mit der entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO bezweckte Schutz der Insolvenzmasse wäre unvollständig, wenn eine Verzinsungspflicht erst nach Geltendmachung des Rückforderung s- anspruchs durch einen Sonderinsol venzverwalter oder einen neu bestellten I n- solvenzverwalter eingr iffe . Der Sonderverwalter k a nn erst tätig werden , wenn ihn das Insolvenzgericht mit der Geltendmachung des Rückforderungsa n- spruchs beauftragt . Ein anderer Verwalter kann den Rückforderungsansp ruch erst geltend machen, wenn ihn das Insolvenzgericht für das Verfahren insg e- samt neu bestellt hat. In beiden Fällen vergeht zunächst sehr viel Zeit, bevor es zur Rückforderung kommt. Die Entnahme unberechtigter Vergütungsanteile wäre für den bisherigen Verwalter risikolos, weil er zunächst abwarten könnte, ob es zur Bestellung eines anderen Verwalters kommt und zu we lchem Zei t- punkt dieser de n Rückforderungsanspruch mit einer verzugsbegründenden Mahnung geltend macht . Un geachtet des Risikos, das der Verwa lter mit der Entnahme der Vergütung aufgrund eines nicht rechtskräftigen Festsetzungsb e- schlusses eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005, S. 103 f) , wäre er von der Pflicht, Zinsen für den Zeitraum zu bezahlen, in de m er die nur vorläufig festgeset zte Vergütung entnommen hat, weitgehend befreit. Dies widerspr äche - 9 - dem Zweck des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO und v ersch öbe d a s En t- nahmerisiko zu Lasten der Insolvenzmasse . cc ) D i e Pflicht des Verwalter s , d en entnommenen Betrag ab Entnahme zu ve rzinsen , führt zu einer gerechten Risikoverteilung . Der Verwalter, der die Vergütung entn i mm t, bevor die Festsetzung rechtskräftig ist, muss sich über die Risiken im Klaren sein, die er mit dieser Entnahme eingeht. Zwar ist es ihm u n- benommen, aufgrund eine s nicht rechtskräftigen Beschlusses auf die Masse zuzugreifen (BGH, Urteil vom 17. November 2005, S. 101 f). Er ist in diesem Fall aber spiegelbildlich auch verpflichtet, die entnommene Vergütung sogleich an die Masse zurückzuzahlen, wenn der Beschluss auf gehoben oder zu seinem Nachteil geändert wird. Auf die Inanspruchnahme durch einen Sonderinso l- venzverwalter oder einen neu bestellt en Verwalter darf er es nicht ankommen lassen . Um die Erfüllung dieser Pflicht sicherzustellen, hat er - entsprechend einem G läubiger, der aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner vorgegangen ist - die Rückforderung ab der Entnahme entsprechend den §§ 291, 288 BGB zu verzinsen . Eine unbillige Härte ist mit dieser Verpflichtung nicht verbunden. Z u- näc hst hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit , mit der Entnahme der Verg ü- tung bis zu Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses abzu warten. Sodann kann er bei Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Vergütung nur einen Tei l- betrag entnehmen, um eventuellen U nwägbarkeiten Rechnung zu tragen. Kommt es zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses, kann er das weitere Anwachsen der Belastung durch die Verzinsungspflicht abwenden, indem er die entnommene Vergütung ungeachtet eventueller eigener Rechtsmittel sofort z u- rückzahlt. Macht der Verwalter - wie im vorliegenden Fall, in dem er die Verg ü- tung selbst nach Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses jahrelang nicht z u- 13 14 - 10 - rückgezahlt hat - von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, hat er d i e Höhe des Rückforderungsanspruch s s einem eigenen Verhalten zuzuschreiben . D a- rauf, dass ihn der Zins satz übermäßig trifft, kann er sich nicht berufen, weil er regelmäßig nur die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen schuldet, deren B e- stimm ung Sache des Gesetzgebers ist. Deshalb sieht de r Senat auch keine Veranlassung , die Pflicht zur Verzi n- sung ab Rechtshängigkeit nach Treu und Glauben zu begrenzen, wenn es um erhebliche Zinslasten geht oder langwierige Festsetzungsverfahren in Rede stehen ( so aber Graeber, NZI 2014, 147, 149 f) . Die Dau er des Festsetzung s- v erfahrens und die Gründe für die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung k ö nn en auf unterschiedlichen Umständen beruhen, die regelmäßig keinen A n- lass für eine Lockerung der Verzinsungspflicht geben. Hat etwa der Verwalter seinen Antrag nicht ausreichend begründet und erfolgt deshalb eine Aufhebung der Festsetzung oder hat er die Berechnungsgrundlage nicht zutreffend ang e- geben , anerkannte Abschlagstatbestände nicht in seine Vergütungsberechnung einbezogen oder Zuschläge überhöht angesetz t , so erscheint es geradezu g e- boten, Zinsen schon ab Entnahme der Vergütung zu erheben. Dabei hat es aus Gründen der Rechtsklarheit in allen Fällen zu bleiben. b) § 717 Abs. 3 ZPO , der bestimmt, dass im Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urtei ls durch ein Berufungsgericht an die Stelle des verschu l- densunabhängigen Schadensersatzanspruchs ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch tritt, steht der entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO nicht entgegen. aa) Zwar folgt aus der Regelung ein Stufenverhältnis zwischen § 717 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO , aus dem sich Haftungserleichterungen im Fall der B e- 15 16 17 - 11 - stätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben . D ieses Stufenverhältnis hat au f d ie Annahme einer Verzinsungspflicht ab Entnahme der Vergütung aber keinen Einfluss . Es ist deshalb auch kein Unterschied hinsicht lich des Zei t- r a um s zu machen, in dem die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung noch offen war und in dem eine zweitinstanzliche En t- sche idung schon vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373). Der Gläubiger ist auch nach Bestätigung der Entscheidung verpflichtet, Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, wenn er aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung vorg egangen ist, die im dritten Rechtszug aufg e- hoben w o rd en ist . Diese F olg e de s § 717 Abs. 3 Satz 4 2. Halbs. ZPO tritt s elbst dann ein, wenn der Schuldner den Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht im laufenden Verfahren stellt. Eine § 717 Abs. 2 Satz 2 2 . Halbs. ZPO en t- sprechende Beschränkung enthält § 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO für die Annahme der Rechtshängigkeit des Rückforderungsanspruch s im Zeitpunkt der Leistung bei Aufhebung einer zweitinstanzlichen Entscheidung nicht. Aus der entspr e- chenden Anwendung d es § 717 Abs. 3 Satz 4 2. Halbs. ZPO folgt deshalb ebenfalls die Pflicht des Verwalters, die entnommene Vergütung ab Entnahme zu verzinsen, wenn es zu einer Bestätigung des Festsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht kommt und die Aufhebung erst du rch den Bu n- desgerichtshof erfolgt (vgl. Pecher, Die Schadensersatzansprüche aus ung e- rechtfertigter Vollstreckung, 1967, S. 192). bb ) Die Bestätigung der ersten Instanz durch ein Rechtsmittelgericht mag zwar eine höhere Richtigkeitsgewähr für sich ha ben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977, aaO S. 378; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 717 Rn. 16; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 717 Rn. 51; Wieczorek/ Schütze/Hess, ZPO, 4. Aufl., § 717 Rn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. § 717 Rn. 16) . D ies hat den Gesetzgeber aber nicht dazu bewogen, die Verzinsung s- 18 - 12 - pflicht zu lockern, wenn eine bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung vo r- liegt. Die Verzinsungspflicht ist in diesem Fall im Gegenteil noch schärfer au s- gestaltet als in dem des § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil das Erfordernis der Ge l- tendmachung im laufenden Verfahren entfällt. Hieraus folgt für die Entnahme der Vergütung durch den Verwalter vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlu s- ses, dass die Pflicht, d en Rückforderungsanspruch der Masse ab Entnahme zu verzinsen, auch im Fall der Bestätigung der Festsetzung durch das Beschwe r- degericht und der anschließenden Aufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehen bleibt. Das mit der Entnahme vor Rechtskraft eingegangene Risiko wirkt ungeachtet der für den Verwalter günstigen ersten Beschwerdeentsche i- dung fort. Im Streitfall hat damit weder die Bestätigung der Vergütungsfestsetzung durch das Beschwerdegericht noch die Verwerfung der weiteren sofortigen B e- schwerde n der Schuldnerin und des beteiligt en Gläubigers gegen die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch das damals noch zuständige Oberlandesgericht Einfluss auf den Beginn der Z inspflicht. c ) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. N ovember 2005 (aaO) steht dieser Anwendung des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO entspr e- chend sein e m Rechts gedanken , anders al s das Berufungsge richt meint, nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hatte in dem damaligen Verfahren mangels eines Antrags, Zinsen ab Entnahme der Vergütung festzusetzen, nicht über die Fra ge zu entscheiden , ab welche m Zeitpunkt der Rückerstattungsanspruch zu verzinsen is t . 19 20 - 13 - I II . Das Berufungsurteil ist d a nach teilweise aufzuheben und die Entsche i- dung des Landgerichts wieder herzustellen, soweit das Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung nicht der Schlussentscheidung vorbehalten hat. Im Umfang der Änderung des Urteil s des Berufungsgerichts kann d er S e- nat in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) , we il die Aufh e- bung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis beruht und die Sache insoweit zur Enden t- scheidung reif ist. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheid ung vom 18.02.2011 - I - 4 O 421/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2012 - I - 24 U 32/11 - 21
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