BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 25/13 vom 13. Mai 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sitzgelenk ZPO 516 Abs. 1 Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsve r- fahren noch nicht beendet ist. PatG § 110; ZPO § 269 Abs. 1 a) Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwi l- ligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, B e- schluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumpla t- ten). b) E ine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Z u- stimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithe l- fers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestät i- gung von BGH, Beschluss vom 22. Dezemb er 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention). BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Rich ter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und der Streithe l- ferin je zur Hälfte auferlegt. Der Antrag, die Klägerin des Rechtsmi t- tels der Berufung für verlustig zu erklären, wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben die teilweise Nichtigerkl ä- rung eines deutschen Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerin hat B erufung eing e- legt und ihr Rechtsmittel begründet. Die Streithelferin hat eine zusätzliche En t- gegenhaltung vorgelegt und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents sei auch durch den Inhalt dieser Veröffentlichung nahegelegt. Mit Schriftsatz vom 18 . Dezember 2013 hat die Klägerin mitgeteilt, die Pa r teien hätten sich vergleichsweise geeinigt, und erklärt, vor diesem Hinte r- grund nehme sie die Klage zurück. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat sie mitgeteilt, diese Erklärung beruhe auf einem Sekreta riatsversehen. In dem Ve r- gleich sei vorgesehen, dass sie die Berufung zurücknehme. Dies sei mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 gemeint g ewesen, was nunmehr richtig - gestellt werde. Vorsorglich hat die Klägerin erklärt, sie erkenne das Urteil des Pate ntgerichts an. Die Beklagte beantragt, einen Beschluss gemäß § 516 ZPO zu erlassen. Hilfsweise beantragt sie eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO. II. Das Begehren der Beklagten hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der Antrag, die Klägerin gemä ß § 110 Abs. 8 PatG und § 516 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet. Zwar kann dem Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2014 eine Rücknahme der Berufung entn ommen werden. Diese ist jedoch unwirksam, weil der Rechtsstreit bereits durch die Klagerücknahme im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 beendet wurde. 1 2 3 4 5 - 4 - a) Nach § 516 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 110 Abs. 8 PatG im Paten t- nichtigkeitsverfahren entsprechend gilt, kann der Berufungskläger sein Recht s- mittel bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wenn es nicht zur Verkündung eines Berufungsurteils kommt, bleibt die Rücknahme der Ber u- fung zulässig, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11, BGHZ 190, 197 = NJW 2011, 2662 Rn. 14). b) Im Streitfall hat bereits die Rücknahme der Klage im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 zur Beendigung des Rechtsstreits und damit des Ber u- fungsverfahrens geführt. aa) Dieser Schriftsatz enthält seinem Wortlaut nach eine Rücknahme der Klage. Diese Prozesshandlung ist auch dann wirksam, wenn sie auf einem Se k- retariatsversehen beruht und die Klägerin in Wahrheit nicht die Klage, sondern die Berufung zurücknehmen wollte. Zwar darf die Auslegung einer Prozesshandlung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der wirkliche Wille der Partei zu erfo r- schen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnun g vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Deshalb kann eine Prozesshandlung berichtigt we r- den, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN). Vora ussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichtigung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder sonstigen zu dessen Ausl e- gung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht off ensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW - RR 2008, 85 Rn. 20) . 6 7 8 9 - 5 - Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 auf einen außergerichtlichen Ve r- gleich Bezug genommen und erklärt, sie nehme die Klage "vor diesem Hinte r- grund" zurück. Sie hat den Text des Vergleichs aber nicht vorgelegt und damals auch nicht mitgeteilt, dass sie sich darin zur Rücknahme der Berufung verpflic h- tet hat. Angesichts dessen gab es für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht die Klage, sondern das Rechtsmittel zurücknehme wol l- te. bb) Ein Widerruf oder eine Anfechtung der wirksam erklärten Klagerüc k- nahme ist nicht möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch en t- sprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise wide r- rufe n werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt oder wenn das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 7 mwN). Diese Vorausset zungen sind im Streitfall ebenfalls nicht e r- füllt. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagte n bedurfte die Klagerückna h- me nicht ihrer Zustimmung. § 269 Abs. 1 ZPO ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anwendbar. Wie auch die Beklagte nicht verkennt, entspricht es der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Patentnichtigkeitsklage in jeder Lage des Verfahrens ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen we r- den kann. Als maßgeblich hierfür hat der Senat angesehen, dass das Interesse des Nichtigkeitsbeklagten an einer Sicherung vor weiteren Angriffen zurücktr e- 10 11 12 13 14 - 6 - ten muss, weil dem Nichtigkeitskläger nicht angesonnen werden kann, gegen seinen Willen als Anwalt der öffentlichen Belange aufzutreten , und weil wä h- rend der Laufzeit des Patents eine auf denselben Klagegrund gestützte Nichti g- keitsklage ohnehin jederzeit auch von anderen Personen erhoben werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Har t- schaumplatten). Die von der Beklagten dagegen angeführten Ar gumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. (1) Zwar mag ein Patentinhaber im Einzelfall ein Interesse daran haben, dass gerade eine bestimmte Partei daran gehindert ist, das Patent erneut mit einer auf denselben Klagegrund gestützten Nichtigkei tsklage anzugreifen. Ob eine solche Interessenlage besteht, ist indes eine Frage des Einzelfalls. Die Frage, ob eine Klagerücknahme der Zustimmung des Gegners bedarf, kann jedoch nicht von Umständen abhängen, deren Ermittlung und Bewertung im Einzelfall mi t großen Unsicherheiten verbunden sein kann. Unabhängig davon bietet die Abweisung der von einer bestimmten Partei erhobenen Nichtigkeitsklage ohnehin keinen zuverlässigen Schutz gegen eine nachfolgende Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, das mit der ersten Nic h- tigkeitsklägerin zwar rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist, aber dennoch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und deshalb nicht als bloßer Stro h- mann angesehen werden kann. (2) Vor diesem Hintergrund ist auch für eine Klagerücknahme in der B e- rufungsinstanz keine abweichende Beurteilung geboten. Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, die Berufung zurückz u- nehmen, stellt ohnehin nur dann eine Alternative zur Klagerücknahme dar, wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde . Auch in dieser Konstella - 15 16 17 18 19 - 7 - tion erscheint es angesichts der geringen Vorteile, die dem Beklagten entst e- hen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird , nicht gerechtfe r- tigt, dem Kläger eine Rücknahme der Klage zu verwehren. Im Streitfall entstehen der Beklagten insoweit ohnehin keine Nachteile. Wenn sich die Klägerin wirksam verpflichtet hat, die Berufung zurückzunehmen, ist sie auch dann an einer erneuten Klage gehindert, wenn sie stattdessen die Rücknahme der Klage erklärt hat. Die Kläg erin ist aufgrund der übernommenen Verpflichtung gehalten, die Beklagte so zu stellen, als sei das erstinstanzliche Urteil durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden. Damit ist es ihr ve r- wehrt, das Streitpatent erneut aus demselben Klagegrund anzugrei fen. Das von der Beklagten angeführte Interesse, eine rechtskräftig gewordene Klageabweisung gegenüber anderen potentiellen Nichtigkeitsklägern als " A b- schreckungsmittel " einzusetzen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestell t bleiben, ob und inwieweit ein solches Interesse rech t- lich schützenswert ist. Jedenfalls hat d er Umstand, dass die von einer anderen Partei erhobene Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben ist, auch dann gewisse Signalwirkung, wenn das Urt eil später durch Klagerücknahme seine Wirkung verloren hat. Der Umstand, dass das Urteil rechtskräftig gewo r- den ist, vermag diese Signalwirkung jedenfalls dann nicht in wesentlichem U m- fang zu steigern, wenn die Rechtskraft auf einer Berufungsrücknahme beru ht. (3) Angesichts all dessen führt auch die von der Beklagten aufgezeigte Gefahr, dass der Nichtigkeitsbeklagte bei Rücknahme der Klage einen begrü n- deten A nspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Prozesskosten verlieren könn te, nicht zu einer abweichend en Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf der Grundlage einer erst - instanzlichen Kostenentscheidung gestellter Antrag auf Kostenfestsetzung oder ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss unwirksam werden, wenn 20 21 22 23 - 8 - die Kostengrun dentscheidung wegen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos wird oder ob - ebenso wie bei einer teilweisen Abänd e- rung der Kostengrundentscheidung in der Berufungsinstanz (dazu BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 114 0 Rn. 3) - derjen i- ge Teil der erstinstanzlichen Kosten, die eine Partei nach beiden Kostengrund - entscheidung en zu tragen hat, weiterhin vom Zeitpunkt des Eingangs des u r- sprünglichen Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist. Selbst wenn dem Nichtigkeit sbeklagten durch eine Rücknahme der Klage insoweit ein Nachteil entstünde, fiele dieser vor dem Hintergrund der aufgezeigten Interessenlage nicht derart stark ins Gewicht, dass er eine Fortsetzung des Rechtsstreits g e- gen den Willen des Klägers rechtfertige n könnte. Im Streitfall entstehen der Beklagten zudem auch insoweit keine konkr e- ten Nachteile. Die Verpflichtung der Klägerin, die Berufung zurückzunehmen, umfasst die Pflicht, die Beklagte auch hinsichtlich der Prozesskosten so zu ste l- len, wie diese i m Falle einer Berufungsrücknahme stünde. dd) Die Klagerücknahme bedurfte nicht der Zustimmung der Streithelf e- rin. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Streithelfer des Klägers zwar en t- sprechend § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen (BGH, Urteil vom 16 . Okto - ber 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II). Auch ein Streithelfer, dem diese Stellung zukommt, kann einer Rücknahme der Klage durch die Hauptpartei aber nicht widersprechen. Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Kl agerücknahme alleine fortzuführen (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervent i- on; ebenso für den Fall der Rücknahme der von der Hauptpartei eingelegten Berufung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/0 8, GRUR 2011, 359 Rn. 4 - Magnetowiderstandssensor). 24 25 26 - 9 - 2. Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, § 101 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 ZPO der Kläger in und der Streithelferin, die sich auch am Berufungsverfahren beteiligt hat, zu gleichen Teile n aufzuerlegen. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanze: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.12.2012 - 4 Ni 21/11 - 27
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