BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 25/14 Verkündet am: 25. September 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; StBerG § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steue r- beratern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kau fvertrages und der Abtretung der Honorarforderung. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 17. Januar 2014 und das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 28. Juni 2013 au f- gehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,57 Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über de m jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2012 sowie 111,40 Die Bekla gte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beauftragte die Steuerberaterin S . (vormals B . ) mit der Buchführung für das Jahr 2010 einschließlich der Kontierung der Belege. Für die im F ebruar 2012 erbrachten Arbeiten berechnete die Ste u- erberaterin am 17. April 2012 einen Betrag von 603,57 sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Bek la gten 1 - 3 - an diese ab. Die Klägerin kauft gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steue r- beratern zum Zwecke der E inziehung an. Bis Anfang des Jahres 2014 firmierte die Klägerin als St . mbH, seit April 2014 ist die als R . mbH zugelassen und im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte sie v or den Ve r- waltungsgerichten vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr entfalt e- te gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs . 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bedürfe, die Steuerber a- terkammer jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 144, 211) gericht e- te Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur En t- scheidung angenommen (ZIP 2014, 685). Der Bekl agte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen auch durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt nicht; er hält die Abtr e- tung für unzulässig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision zugelassen, mit d er die Klägerin ihr Klagebege h- ren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegit i- miert, weil die Abtretung de r Honorarforderung wegen § 134 BGB unwirksam sei. Sie sei im Rahmen des von der Klägerin gewerblich betriebenen Ford e- rungsankaufs erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit sei der Klägerin als Steuerb e- ratungsgesellschaft jedoch nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unte rsagt gewesen; die beantragte Ausnahmegenehmigung sei ihr nicht erteilt worden. Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit diene insbesondere dem Schutz des Mandanten des Steuerberaters. Wenn die Abtretung der Honorarforderu n- gen von Steuerberatern an die Klägerin wirksam sei, würde dies bedeuten, dass die Klägerin bei ihrer rechtswidrigen , ohne Ausnahmegenehmigung au s- geübten Tätigkeit von den Privilegien des § 64 Abs. 2 StB erG profitieren würde. Dies wäre mit dem durch die Genehmigungsbedürftigkeit beabsichtigten Schutz der Mandanten von Steuerberatern nicht vereinbar. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kl ä- gerin ist aktivlegitimiert, weil die Steuerberaterin S . ihr die Honorarfo r- derung wirksam abgetreten hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG). 1. Allerdings durfte die Klägerin, solange sie als Steuerberatungsgesel l- schaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit des Factoring und Forderungsmanagements für Honorare aus Steuerberatung (BVerwGE 144, 5 6 7 - 5 - 211 Rn. 21) und der Ankauf der streitgegenständlichen Honorarforderung eine gewerbliche Täti gkeit darstellt, hat die Klägerin mit Recht weder im verwa l- tungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung (BVerwG, aaO) noch im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE 24 4, 480) noch im zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind dem Steuerberater aber gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt und nur bei Zulassung einer Ausnahme erlaubt. a) Mit dem grundsä tzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (vgl. BVerwG, DStRE 2013, 891 Rn. 18 f) sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger g e- sichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage ges chützt werden. Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt. Durch die mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG erfolgte n Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Mit dieser Einschätzung der droh enden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 13 mwN). Z u- dem geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (vgl. § 6 Abs. 1 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer - BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steu erberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonn e- 8 - 6 - nen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konku r- renz macht (BGH, aaO). aa) Diese gesetzlichen Ziele schließen es aus, die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG tele ologisch zu reduzieren (vgl. B Ve r w GE 144, 211 Rn. 20 ff). Denn durch dieses Tätigkeitsverbot mit Ausna h- mevorbehalt soll der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsf ä- higkeit der Steuerrechtspflege und der Interessenkollision begegnet werden. Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten wide r- legt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmeg e- nehmigung; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 f f ). Hierdurch wird den berechtigten Intere s- sen der steuerberatenden Berufsträger genügt . Dass die Norm in dieser Ausl e- gung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehr fach b e- stätigt (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 22; ZIP 2014, 685 Rn. 21, 24 ff). bb) Ebenso wenig ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zum gewer b- lichen Inkasso aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Diese Regelung beinhalte , wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (BVerwGE 144, 211 Rn. 23 f), keinen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand, der § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG einschränkt und zur Zulässigkeit des gewerblichen Inkasso s ohne Erte i- lung einer Ausnahmegenehmigung führ t . b) Die Klä gerin hat mit ihrer nicht erlaubten gewerblichen Inkassotätigkeit begonnen, ohne dass die zuständige Steuerberaterkammer die gewerbliche Tätigkeit genehmigt hätte. Der Klägerin steht auch materiellrechtlich kein A n- spruch auf Erteilung der Aussagegenehmigun g zu. Sie hat auch im Zivilrecht s- 9 10 11 - 7 - streit keine Tatsachen vorgetragen, welche die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in ihrem Einzelfall ausräumen könnten, wo bei es genügt hätte, wenn sie dargelegt hätte, dass ihre gewerbliche Zweitbetät i- gung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 28 f). Für die mit der Genehmigung befassten Verwaltungsgerichte waren die pers onelle Verflechtung zwischen der D . eG und der Klägerin maßgeblich . Das Bundesverwaltungsgericht hat die nicht entfernte Gefahr gesehen, dass die Gesells chafterin der Klägerin, die zugleich Gesellschafterin der D . und deshalb auch an deren Geschäftserfolg maßgeblich interessiert sei, den g e- werblichen Interessen der D . im Konfliktfalle gegenüber den Berufspflic h- ten des Steuerberaters den Vorz ug einräume. Es hat ausgeführt, dies gelte u n- geachtet der Bemühungen um eine Entflechtung der beiden Gesellschaften, welche die Klägerin vorgetragen habe (BVerwGE 144, 211 Rn. 31). Weiter ist der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 144, 2 11 Rn. 32) der Ansicht, dass das von der Klägerin angestrebte vollständige Factoring und Forderungsmanagement für Honorare steuerberatender Berufe von dem Berufsfeld des Steuerberaters nicht hinreichend abgegrenzt werden kann. Die Klägerin hat auch im Zivi lrechtsstreit keine Umstände benannt, die eine Gefährdungssituation trotz dieser Nähe der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit zu ihrem Beruf als Steuerberater als unwahrscheinlich erscheinen la s- sen. 12 13 - 8 - 2. Doch ist die Abtretung der Honorarforderung de r Steuerberaterin S . an die Klägerin nicht nach § 134 BGB nichtig. Diese Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an . S ie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon ab hängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es an einer verbotseigenen Rechtsfolg eregelung, sind Sinn und Zweck des verlet z- ten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder be stehen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f). a) Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dess en Vertragspartner richtet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 11 mwN). Dass vorliegend die Vertragspar t- nerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerber a terin ist, ändert daran nichts. Sie ist nicht dafür ver antwortlich, dass die Klägerin die sie treffenden Berufspflichten einhält. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Ve r- tragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsg e- schäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn un d Zweck des Ve r- botsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft g e troffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom 22. Mai 1978, BGHZ 71, 358, 360 f; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 12). 14 15 - 9 - Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG - Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhi n derung einer Interessenkollision - verlangen nicht die Unwirksam keit des in f olg e der verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufve r- trages und der damit verbundenen Forderungsabtretung. Denn die Honorarfo r- derungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen des § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträge r auch ohne Zustimmung des Manda n- ten abgetreten werden. Auch ist eine Inkassotätigkeit, soweit sie nicht gewer b- lich betrieben wird oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steue r- beraterkammer vorliegt, zulässig. Der Mandant muss nicht allgemein vor de n Folgen eines Forderungsverkaufs geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheit s- pflicht als Berufspflicht und bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in § 64 Abs. 2 Satz 4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend geschützt (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 23; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 64 Rn. 8 f). Im Einzelfall kann wegen der Verletzung gegenüber dem Manda n- ten bestehender Berufspflichten etwas anderes gelten. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen; dies liegt auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf der Hand. In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgte n Abtretung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzulä s- siger Vertrag zu Lasten Dritter , hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schul d- verhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwi r- 16 17 - 10 - kung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung (§ 399 BGB; MünchKomm - BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff BGB geschü tzt. b) Die Befolgung von § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird au s- reichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266 f; vom 22. September 1983 - V II ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 244; vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693; vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 14). Die Steuerberaterkammer kann - wie im Fall der Kläg e- rin geschehen - die Anerkennung als Steuerberatungsgesell schaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG " wegen unzulässigen Unternehmensgegenstandes " widerrufen (BFHE 244, 480 Rn. 11). Sie kann den betroffenen Steuerberater rügen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4, § 81 Abs. 1 StBerG), auch können gegen ihn beruf s- gerichtliche Maß nahmen gemäß § 89 Abs. 1 StBerG verhängt werden . Kann das Verbot der gewerblichen Inkassotätigkeit mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, die Abtretung e i- ner Steuerberaterforderung nur deswegen als unwirksa m anzusehen, weil der Steuerberater die Forderung im Rahmen einer gewerblichen nicht genehmigten Tätigkeit ankaufte und abgetreten erhielt. So hat es der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten, einzelne Maklerverträge, die ein zugleich als g e- wer bsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, als nichtig a n- zusehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266). Auch sah er keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerber a- ter einem Mandanten gewährte und "b ankmäßig abgerechnete" Darlehen dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 10. Juli 18 - 11 - 1986 - III ZR 77/85, NJW - RR 1986, 1495, 1496). Ebenso hat er die Nichtigkeit eines " Beratungsvertrages Sanierung " verneint (BGH, Urteil vom 12. M ai 2011 - III ZR 107/1 0 , NZI 2011, 498 Rn. 9, 14). Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) Ve r- wirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1997, 666 für einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer Steuerber a- tungs - GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 14). Letzteres kann für den Fall der Inkassotätigkeit nicht angenommen werden, weil diese nicht in je dem Fall ve r botswidrig sein muss. 3. Die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S . an die Klägerin war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu § 398 BGB eins chrä n- kenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen. Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von § 3 Nr. 3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Abtretungen nur im Rahmen v on zulässigen Tätigkeiten eines Steuerber a- ters nach § 57 Abs. 2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht erwägt, kommt nicht in Betracht. Dafür gibt schon der Wortlaut der genannten Vorschriften nichts her. Auch besteht für eine solche einsc hränkende Ausl e- gung ein Schutzbedürfnis des Mandanten nicht, wie bereits ausgeführt worden ist. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht den - von dem Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe 19 20 - 12 - nach bes trittenen - Honoraranspruch der Steuerberaterin S . ei n- schließlich der ebenfalls nicht bestrittenen Nebenforderungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat und das festgestellte Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weit e- ren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, eine Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ermöglicht, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Hauptforderung ergibt sich aus § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 StBerG in Verbi n- dung mit § 33 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16, Anlage 3 Tabelle C Steuerberatergebü h- renverordnung in der Fassung vom 27. April 2001. Die Nebenforderungen fo l- gen aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1 , § 288 Abs. 1 BGB . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2013 - 2 C 619/13 - LG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2014 - 13 S 2015/13 -
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