ECLI:DE:BGH:2018:200318UXZR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 25/17 Verkündet am: 20. März 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 649 aF, 307 Abs. 3 Satz 1 Bi, Ci a) Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigung srecht nach § 649 BGB aF g e- hört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags. b) Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen (Stornierungsbedingungen), unterliegen nach § 307 Abs. 3 S atz 1 BGB der Inhaltskontrolle. c) Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunte r- nehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbefö r- derungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, benachteiligt den Fluggast nic ht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangeme s- sen und ist daher wirksam. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17 - LG Köln AG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 7. Februar 2017 wird auf Kosten de r Kläger z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags. Sie buchten im November 2014 bei der Beklagten für Mai 2 015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 . Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die B u- chungsklasse Economy (Y) und für die inter kontinentalen Teilstre cken die Kla s- se Premium Economy (N) zugrunde, für welche die Beförderungsbedingungen der Beklagten di e folgende Regelung vorsahen : 1 2 - 3 - " Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauc h- ten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/na - tionale Zuschlag ist nicht erstattbar. " Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkra n- kung und verl angten die Erstattung des Flugpreises . Die Beklagte erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebü hren in Höhe von jeweils 133,56 Mit der Klage haben sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von j e- weils 1 . 249,60 und die Erstattung vorgerichtlicher Recht sanwaltskosten ge l- tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision ve r- folgen die Kläger die Klageforderung weiter . Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entge gen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ange nommen, die von den Klägern erklä r- te Kündigung des Beförderungsvertrags begründe keinen Anspruch auf Ersta t- tung des Flug preises. Auf di e Frage der Anwendbarkeit des § 649 BGB (alte Fassung aF, jetzt § 648 BGB) bei einer Luftbeförderung von Personen komme es nicht an. Die Vorschrift sei jedenfalls individualvertraglich abbedungen. Die Kläger hätten bei der Buchung die freie Wahl zwischen verschiedenen B u- chungsklassen gehabt, welche abhängig vom Reisepreis unterschiedliche R e- gelungen zur Stornierbarkeit ent hiel ten. Bei de n von den Kläger n gewählte n 3 4 5 6 - 4 - preisgünstige re n Buchungsklasse n sei die begehrte Erstattung ausgeschlo s- sen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im E r- gebnis stand. Ein R echt der Kläger , den Vertrag bis zur Vollendun g der Befö r- derungsleistung zu kündigen, ist durch die Beförderungsbedingungen der B e- klagten wirksam abbedungen worden. Die Kläger können daher eine weitere Erstattung des Flugpreises nicht beanspruchen. 1. Für das Schuldverhältnis der Parteien gilt unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kau f- rechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch - und Schiffregisterverfahren ge l- tenden Überga ngs vorschriften in Art. 229 § 39 EGBG das Bürgerliche Geset z- buch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassun g, die auf vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse anwendba r ist . 2. M it den dem Personenl uftbeförderungsvertrag zugrunde lieg enden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde e in Kündigungsrecht des Fluggasts a usgeschlossen . a) Nach dem Wort laut der maßgeblichen Beförderungsbedingungen des Luftbeförderungsvertrags ist dem Fluggast in der von den Klägern gewäh l- ten Buc hungsklasse Premium Economy eine Stornierung des Ti ckets nicht g e- stattet . Lediglich " nicht verbrauchte " Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der Flugpreis einschließlich des internationale n oder nationale n Zuschlag s ist hi n- gegen nicht erstattbar. Nach dem Inhalt dieser Klausel wird mit dem Ausschluss der "Stornierung" das in § 649 BGB normierte Recht des Kunden abbedungen , sich bis zur Vollendung der Beförderung jederzeit durch Kündigung vom Vertrag lösen zu können . 7 8 9 10 - 5 - b) D ie in Rede stehenden Bedingungen des Luftbeförderungsvertrags stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sie sind von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und bei Vertrag s schluss gestell t wo r- den (§ 310 Abs. 3 Nr. 1, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ) . E ntgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts sind sie zwischen den Parteien auch nicht ausgehandelt worden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). aa) Nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs erfordert indiv i- duelles Aushandeln mehr als Verhandeln. Ein Aushandeln setzt voraus, das s der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen G e- schäftsbedingung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhan d- lungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, d ie inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsb e- dingungen zu beeinfl ussen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 VII ZR 58/14, NZBau 2016, 213 Rn . 25; Urteil vom 20. März 2014 VIII ZR 404/12 , BGHZ 200, 326 Rn. 27; Urteil vom 22. November 2012 VII ZR 222/1 2, NJW 2013, 856 Rn. 10 ). Vor diesem Hintergrund macht d ie Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertrag s- bedingungen die vom Vertragspartner gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Indivi dualabrede (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 VII ZR 19/12 , NJW 2014, 206 Rn. 19 ; Urteil vom 7. Februar 1996 IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677). E ine vorformulierte Vertragsbedingung kann allerdings ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbie tet, zw i- schen denen der Vertragspartner die Wahl hat , d er Vertragspartner durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten kann und die Wah l- freiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei e s in anderer Weise überlagert wird ( vgl. BGH, Urteil vom 11 12 13 - 6 - 6. Dezember 200 2 V ZR 220/02, BGHZ 153 , 148, 151; Urteil vom 20. Dezem - ber 2007 III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 Rn. 21 ; Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 53a ; Staudinger/Schlosse r , BGB, 2013, § 305 Rn. 38 - 40 ). bb) Nach diesen Grundsätzen war den Klägern entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine entsprechende Wahlmöglichkeit nicht eröffnet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger die Buchungsklasse Premium Economy gewählt. In dieser Buchung s- klasse erhalten die Fluggäste ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung einen größeren Sitzkomfort und mehr Beinfreiheit als in der Buchungsklasse Economy , Bordu nterhaltung und einen Stromanschluss am Sitz . Sie können eine Essensauswahl per Menükarte tre f- fen und die Mahlzeiten werden auf Porzellangeschirr serviert . Ferner kann ein weiteres Gepäckstück aufgegeben werden. Anders als für die Buchungsklasse Economy ha t das Berufungsgericht für die Premium Economy nicht festgestellt, dass die Fluggäste zwischen nicht stornierbaren und uneingeschränkt oder ei n- geschränkt stornierbaren und erstattbaren ("flexiblen") Tarifen wählen konnten, und hierfür ergibt sich auch nich ts aus den in Bezug genommen en Unterlagen. Fluggäste, die den höheren Komfort eines Flugs in der Premium Economy in Anspruch nehmen wollten, hatten mithin nicht die Möglichkeit, hinsichtlich der Stornierungsbedingungen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Damit stand der in den Beförderungsbedingungen vorgesehene Ausschluss des Künd i- gungsrecht s nicht zur Disposition. Im Streitfall kann daher offen bleiben, ob es für ein Aushandel n genügt, wenn der Fluggast innerhalb der gewählten Buchungsklasse zwi schen Tarifv a- rianten mit oder ohne Kündigungsmöglichkeit wählen kann . 14 15 - 7 - 3. D ie Klausel der Beförde rungsbedingungen der Beklagten hält der I n- haltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stand. Der Ausschluss des Künd i- gungsrechts benachteiligt die Fluggäste nich t entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Er ist insbesondere nicht mit wesentlichen Grund - gedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . a) Sind Stornierungsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen eines P ersonenluftbeförderungsvertrags geregelt, unterliegen sie grun d- sätzlich nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, da durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 201 7 C290/16, EuZW 2017, 766, 769 Air Berlin/Bundesverband). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auf den (Luft - )Per - sonenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertrags anwendbar (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 X ZR 97 /1 4 , NJW 20 16, 2404 Rn. 1 4 ). Der Flu g- gast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 VII ZR 11/84, NJW 1985, 633). Die Künd i- gung hat nach dieser Vorschrift zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als W erku nternehmer zwar berechtigt ist , die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen , sich aber dasjenige anrechnen lassen muss , was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch a n- derweitige Verwendung seiner Arbeitskr aft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Nach § 649 Satz 3 BGB wird ferner vermutet, dass dem Unterne h- mer danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil seiner L eistung entfa l- lenden vereinbarten Vergütung zustehen. c) Das Kündigungsrecht na ch § 649 BGB ist jedoch für das ges etzliche Leitbild eines Vertrag s über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel 16 17 18 19 - 8 - nicht maßgeblich. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat zwar im Besonderen Schuldrecht in Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche V erträge) nur für den Reisevertrag ein eigenständiges Regelungswerk geschaffen. Gleichwohl weist aber auch der Personenbeförderungsvertrag Besonderheiten auf, denen bei der Bestimmung des gesetzlichen Leitbild es Rechnung getragen werden muss (BGH, Urteil vo m 16. Februar 2016 X ZR 9 7 /14, NJW 2016, 2404 Rn. 1 5 ). aa) Die Vorschrift des § 649 BGB stellt sicher, dass der Unternehmer durch die Nichtvollendung oder Nichtabnahme des in Auftrag gegebenen Werks keine Nachteile erleidet, aber hieraus auch keine Vo rteile zieht. Ihr liegt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung zugrunde, der auf dem Gerechti g- keitsgebot beruht und darauf abzielt, zwischen den widerstreitenden Interessen des Unternehmers und des Bestellers einen gerechten Ausgleich herbeizufü h- ren (B GH, NJW 1985, 633). Mit der in das freie Belieben des Bestellers gestel l- t en Kündigung des Werkvertrag s entfällt für die Zukunft die Leistungspflicht des Werkunternehmers. Er behält daher den vollen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen. Hinsi chtlich der noch nicht erbrachten Leistungen muss er sich hingegen grundsätzlich mit der Kompensation seines entgangenen G e- winns begnügen, zu dessen Bemessung das Gesetz die Vermutungsregelung des § 649 Satz 3 BGB bereithält. bb) Die Vorschrift nimmt da s individuelle Werk in den Blick, das der U n- ternehmer für den Besteller fertigt und dessen Fertigung daher eingestellt we r- den kann oder jedenfalls nicht mehr auf Kosten des Bestellers fortgesetzt we r- den darf, wenn der Besteller aus welchen Gründen auch i mmer das Werk nicht mehr haben will oder jedenfalls nicht mehr von dem beauftragten Unte r- nehmen erstellen lassen will. Hat der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer beweglicher Sachen zum Gegenstand, ist § 649 20 21 - 9 - BGB nicht a nwendbar; es gilt vielmehr nach § 650 BGB Kaufrecht. Auch der Personenbeförderungsvertrag mit einem Massenverkehrsmittel hat in ähnlicher Weise "vertretbare Leistungen" zum Gegenstand. Der Beförderungsunterne h- mer bietet standardisierte Beförderungsleistung en an, die auf von ihm festg e- legten Routen gegenüber einer Vielzahl beförderter Personen erbracht werden und der Allgemeinheit zu von ihm festgelegten Preisen zur Buchung angeboten werden. Die Kosten, die dem Beförderungsunternehmer durch die Vorbereitung und Durchführung eines Gesamtbeförderungsvorgangs mit einem Land - , See - oder Luftverkehrsmittel entstehen, sind typischerweise weitgehend unabhängig vom Auslastungsgrad der Kapazität des Beförderungsmittels; es handelt sich im Wesentlichen nicht um Einzelk osten der Abwicklung des einzelnen Beförd e- rungsvertrag s, sondern um Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs. Der Beförderungsunternehmer kann diese Kosten folglich auch dann nicht verme i- den, wenn einzelne Beförderungsverträge gekündigt werden. Dies hat zu m e i- nen zur Folge, dass ersparte Aufwendungen, die nach § 649 BGB anspruch s- mindernd zu berücksichtigen sind, ungeachtet des Umstands, dass der Befö r- derungsunternehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei wird, typischerweise allenfalls in geringfügigem U mfang anfallen. Zum anderen kommt aber auch eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" des Beförderungsunterne h- mers nur insofern in Betracht, als er gegebenenfalls die Beförderungsleistung, die er gegenüber dem einzelnen Passagier nach Kündi g ung des V ertrags nicht mehr erbringen muss, gegenüber einem anderen Passagier erbringen kann. Eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" liegt hierin aber nur dann, wenn der Beförderungsunternehmer diesen Passagier mangels freier Kapazität des Beförderungsmitt els andernfalls nicht hätte befördern können. Ob die Kü n- digung zu einer nen n enswerten Reduzierung des vereinbarten Fahr - oder Flu g- preises führt, hängt so mit entscheidend von der Kapazitätsauslastung ab. Die Anwendung des § 649 BGB tritt damit aber in ein S pannungsverhältnis zu der - 10 - für den Personenbeförderungsvertrag typischen und bei Massenverkehrsmitteln notwendigen Bildung von an die Allgemeinheit gerichteten und dieser zugängl i- chen, von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Passagiers unabhä n- gige n Preisen für die Beförderungsleistung. cc) Dem trägt auch der Gesetzgeber Rechnung. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass n ach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 die Luft ve r- kehrs unternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpreise und Frachtraten für inne r- gemeinschaftliche Flugdienste (unbeschadet des Art. 16 Abs. 1, der den Mi t- gliedstaaten die Möglichkeit gibt, dem Linienflugverkehr in wirtschaftlich schw a- chen Regionen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen) frei fest l e- gen . Unter dem Begri ff "Flugpreise" sind nach Art. 2 Nr. 18 die Beförderung s- preise zu verstehen sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise ge l- ten. Dies bedeutet, dass für das Luftverkehrs unternehmen ein Spielraum für die Festsetzung der Flugpreise einschließlich der Bedingungen, unter denen diese gelten, besteht (BGH, RRa 2016, 186 Rn. 32). Die freie Preisbestimmung der Flugpreise beinhaltet für das Luftverkehrsunternehmen grundsätzlich auch das Recht , Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anbieten zu könn en. d) Unter Berücksichtigung dieser typischen Gegebenheiten des Pers o- nenbeförderung svertrag s stellt es für sich genommen keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar, wenn für einen Flugtarif durch allgemeine Beförderungsbedingungen das frei e Kündigungsrecht abbedungen wird. aa) Der Beförderungsunternehmer hat ein schützenswertes Inter esse am Ausschluss des Kündigungsrechts. Da die ihm entstehenden Kosten, wie ausgeführt, im Wesentlichen Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs sind, kann er den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne B e- rücksichtigung dieser Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren. 22 23 24 - 11 - Er muss vielmehr bestrebt sein, mit den einzelnen Flugpreisen mindestens di e- se Gesamtkosten zu decken. Inwieweit ihm dies gelingt, hängt entscheidend davon ab, inwieweit er die ihm mit dem Beförderungsmittel zur Verfügung st e- hende Kapazität auslasten kann. Für eine möglichst hohe Auslastung ist er wiederum regelmäßig auf eine Mischung von flexiblen (d.h. künd - oder u m- buchbaren) und nicht flexiblen (d.h. nicht kündbaren und gegebenenfalls auch nicht umbuchbaren) Tarifen angewiesen. Denn während ihm die flexiblen und deshalb regelmäßig (deutlich) teureren Tarife höhere Erlöse verschaffen, die indessen weniger gut planb ar sind, geben ihm die nicht flexiblen und deshalb typischerweise insbesondere mit zunehmendem Abstand zum Flugzeitpunkt billigeren Tarife Planungssicherheit und machen die zu erwartende Kapazität s- auslastung besser vorhersehbar. Dies ist auch im Allgemeini nteresse, da eine auf Dauer ineffiziente Kapazitätsnutzung insgesamt höhere Flugpreise oder den Marktaustritt des Luftverkehrsunternehmens zur Folge haben muss. Darüber hinaus dient der Ausschluss des Kündigungsrechts einer verei n- fachten Vertragsabwickl ung. Über bestimmte Gebühren hinausgehende erspa r- te Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag , wie ausg e- führt, ohnehin allenfalls in geringfügigem Umfang. Die Ermittlung, ob und in welcher Höhe sich im Einzelfall ein auf den Beförderungsp reis anrechenbarer anderweitiger Erwerb des Beförderungsunternehmers ergibt, weil ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hät te zurückgewiesen werden müssen, wäre typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbu n- den, wenn der Flug bei seiner Durchführung nicht ausgebucht und die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggä s- te, die ohne eine Kündigung nicht hätten befördert werden können. Zudem kann ein anderweitiger Erwerb oder dessen Höhe davon abhängen, wie der Beförd e- rungsunternehmer in den letzten Tagen oder Wochen vor dem Flugzeitpunkt noch freie Plätze vermarktet und welche Preise er für diese Plätze verlangt. 25 - 12 - Damit ergäben sich aber entweder Zufallsergebnisse oder die Ermittlung des anderw eitigen Erwerbs würde mit kaum praktikablen und mit dem freien Künd i- gungsrecht nach § 649 BGB schwerlich zu rechtfertigenden Anforderungen an die Preisgestaltung des Luftverkehrsunternehmens belastet. bb) Auf der Seite des Fluggastes ist demgegenüber da s Inter esse zu berücksichtigen, den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen zu können und in diesem Fall einen möglichst großen Teil des Flugpreises erstattet zu beko m- men. Die Kündigungsmöglichkeit als solche ist für den Fluggast jedoch pra k- tisch ohne We rt, wenn sie nicht mit der Rückzahlung zumindest wesentlicher Teile des Flugpreises verbunden ist. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch macht e, wäre es jedoch , wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, in der Regel nic ht vorhersehbar und hinge vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Es wäre daher auch nicht möglich, bei der Buchung eines Fluges zu vergleichen, wie sich eine etwa b e- stehende Kündigungsmöglichkeit im Kündigungsfall finanziell auswirken würde. Demgegenüber kann der Fluggast, w ill er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich ist, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann , für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorlag, eine solche Erstattung regelmäßig durch eine Versicherung absichern. cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und beiderseitigen Intere s- sen stell t der Ausschluss des Kü ndigungsrechts keine unangemessene B e- nachteiligung des Fluggastes dar. 26 27 28 - 13 - 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausschluss des Rüc k- trittsrechts auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7 BGB oder § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Diese Vorschri ften sind im Streitfall nicht einschl ä- gig. Gegenstand der Stornierungsbedingungen ist der Ausschluss des Rüc k- trittsrecht s selbst ( R n. 10 ) und weder ein Schadensersatz - noch ein Aufwe n- dungsersatzanspruch. 5. Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf E rstattung von jeweils weiteren 31,60 . Nach den vereinbarten Stornierungsbedingungen sind ledi g- lich die " nicht verbrauchten " Steuern und Gebühren erstattbar. Die Revision zeigt nicht auf, dass die insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 VII ZR 6/14, NZBau 2015, 226 Rn. 20) su b- stantiiert dargetan haben , welche konkreten Steuern und Gebühren, die die B e- klagte ihrerseits nicht " verbraucht " hat , sie erstattet begehren . Die Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe substantiiert dargelegt, w elche Pos i- tionen erstattba r waren (Anlagen B 1 und B 2 = GA 83 - 85) , und sei daher ihrer sekundären Darlegungslas t (vgl. BGH , NZBau 2015, 226 Rn. 20) nachgeko m- men , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . 6. Eine Vorlage an den Gerichtshof der E uropä ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veran lasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 2 1 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). Im Streitfall stell t sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Union s- rechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 29 30 31 - 14 - III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Köln, Entschei dung vom 07.01.2016 - 129 C 181/15 - LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2017 - 11 S 15/16 - 32
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