BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 252/00 vom22. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr !"#$&%('*)r&%+,-.0/21344568787am 22. Januar 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 2000 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.355,03 (120.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Der vom Kläger geltend gemachte Schaden beruht in rechtlich zure-chenbarer Weise nicht auf der Drittwiderspruchsklage oder der Einstellung derZwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 771 Abs. 3 ZPO,sondern auf der vom Kläger selbst veranlaßten Aufhebung des Pfändungs-pfandrechts. Die Voraussetzungen für eine grundsätzlich mögliche Haftung der - 3 -Beklagten nach §§ 823, 826 BGB hat der hierfür darlegungs- und beweispflich-tige Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.KreftFischerGanter+9-.0/(13Vill
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