BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 252/08 Verk374ndet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HWiG 247 2 Abs. 1 Satz 4 (in der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 g374ltigen Fassung), VerbrKrG 247 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990), BGB 247 197 (in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung) a) F374r die Frage der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist auch bei einem verbundenen Gesch344ft allein auf das Rechtsgesch344ft abzustellen, in wel-chem ein Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz begr374ndet ist, und nicht auch auf das verbundene Gesch344ft. b) Bei einem Verbundgesch344ft (247 9 Abs. 1 VerbrKrG) kommt nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus dem finanzierten Vertragsverh344ltnis ein R374ckforderungsdurchgriff nach 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Steht dem Verbraucher zum ma337geblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung aus dem finanzierten Vertragsverh344ltnis keine den Anspruch dauernd ausschlie337ende Einrede im Sinne des 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, schei-det ein R374ckforderungsdurchgriff aus; ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer analogen An-wendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Fortf374hrung von BGHZ 174, 334, Tz. 30 f.; Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.). c) Schadensersatzanspr374che wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, bei denen zun344chst eine wirksame vertragliche Verpflichtung des arglistig get344uschten Kreditnehmers bestand, unterfallen auch insoweit nicht der kurzen Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB aF, als sie auf R374ckzahlung geleis-teter Raten gerichtet sind. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344gerin sowie der Beklagten wird das Ur-teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von der beklagten Volksbank die R374ckzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechts-vorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1992 aufgenom-menen Darlehen erbracht hat. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Betei-ligung der Kl344gerin an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. 205) 1 - 3 - und war von ihr im Zuge einer Umschuldung im Jahr 1998 vollst344ndig zur374ck-gezahlt worden. 2 Die Kl344gerin, eine inzwischen pensionierte Lehrerin, wurde im Herbst 1992 von ihrer Nachbarin, der Zeugin F. (im Folgenden: F.), angesprochen, ob sie an der Beteiligung an einem W. Immobilienfonds interessiert sei. Die Zeugin F. war zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann von dem Vermittler Bl. (im Folgenden: Bl.) geworben worden, sich an dem W. Immobi-lienfonds Nr. 205 zu beteiligen. Nachdem die Kl344gerin ihr Interesse an einer Fondsbeteiligung ge344u337ert hatte, kam es zwischen ihr und dem Vermittler Bl. zur telefonischen Vereinbarung eines Besprechungstermins f374r den 31. Oktober 1992 in ihrer Wohnung. Diesen Termin nahm nicht Bl., sondern die Zeugin F. wahr. Diese ging mit der Kl344gerin den ihr von Bl. 374berlassenen Prospekt 374ber den W. Immobilienfonds Nr. 205 GbR (im Folgenden: Fonds) durch. In dem Prospekt waren unter anderem je vertriebenem Anteil Vertriebskosten in H366he von 1.839 DM ausgewiesen. Tats344chlich zahlte die W. , die neben ihrem Al-leingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer N. (im Folgenden: N.) Initia-torin, Prospektherausgeberin und Gr374ndungsgesellschafterin war, dar374ber hin-aus weitere 3.411 DM pro Anteil an die Vertriebsgesellschaft A. (im Folgenden: A. ). Hier-auf wurde die Kl344gerin nicht hingewiesen. Am 17. November 1992 zeichnete die Kl344gerin in ihrer Wohnung im Bei-sein der Zeugin F., die ihr zuvor ein von Bl. erstelltes pers366nliches Berech-nungsbeispiel erl344utert hatte, unter anderem einen bereits ausgef374llten Darle-hensvertrag der Beklagten 374ber insgesamt 105.714 DM. Ferner erteilte sie zwei Mitarbeiterinnen der W. notarielle Vollmacht, ihren Beitritt zum Fonds mit drei Anteilen zu vollziehen. Der Darlehensvertrag, den die Beklagte am 16. Dezem-ber 1992 gegenzeichnete, sah eine Laufzeit bis zum 1. M344rz 2007 vor und ent- 3 - 4 - hielt eine Widerrufsbelehrung, die nicht den Vorgaben des Haust374rwiderrufsge-setzes entsprach. 4 Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, k374ndigte die Kl344gerin mit Schreiben vom 23. Januar 1998 das Darlehen der Beklagten vor-zeitig und l366ste dieses mit Hilfe eines bei einer Bausparkasse aufgenommenen Kredits durch Zahlung von 100.862 DM ab. Mit Schreiben vom 5. September 2000 forderte sie die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, Zug um Zug gegen 334bertragung der Rechte aus dem Gesellschaftsbeitritt, unter Hinweis darauf auf, dass die Beklagte ihr obliegende Aufkl344rungspflichten verletzt habe. Mit Erkl344rung vom 16. Mai 2002 widerrief sie zudem den Darlehensvertrag un-ter Berufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin von der Beklagten die R374ckzahlung von Zins- und Tilgungsraten in H366he von 81.363,03 200 nebst Zin-sen begehrt, die sie auf das von dieser gew344hrte Darlehen sowie auf das zur Abl366sung dieses Kredits aufgenommene Darlehen gezahlt hat, Zug um Zug gegen 334bertragung der ihr aus der Fondsbeteiligung zustehenden Rechte so-wie der ihr gegen die Gr374ndungsgesellschafter und Fondsinitiatoren zustehen-den Schadensersatzanspr374che. Sie hat sich unter anderem auf den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haust374rwiderrufsgesetz (im Folgenden: HWiG) berufen, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Abl366sung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berech-tigt gewesen sei. Weiter hat sie geltend gemacht, durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt arglistig get344uscht worden zu sein. Diese arglistige T344uschung m374sse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Die Beklag-te ist den geltend gemachten Anspr374chen entgegengetreten und hat die Einre-de der Verj344hrung erhoben. 5 - 5 - Das Landgericht hat der Klage in H366he von 71.887,18 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zun344chst dem Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (EuGH) die Sache zur Kl344rung der Frage vorgelegt, ob die Regelung 374ber das Erl366schen des Widerrufsrechts in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen vereinbar ist (WM 2006, 1997). Nachdem der EuGH dies mit Urteil vom 10. April 2008 (WM 2008, 869) bejaht hat, hat es unter Zur374ckweisung der Berufung im 334brigen die der Kl344gerin zuer-kannte Forderung auf 12.060,75 200 reduziert. Hiergegen richten sich die - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revisionen beider Parteien. Mit der von ihr erhobenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien sind begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann we-der ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte in der zuerkannten H366he be-jaht noch ein dar374ber hinausgehender Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ausgeschlossen werden. 7 - 6 - I. 8 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2008, 1570 ver366ffentlich ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch im Wege eines "kleinen R374ckforderungsdurchgriffs" in H366he von 12.060,75 200 zu, wobei dahin-stehen k366nne, ob sich dieser aus einer entsprechenden Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder aus 247 813 BGB ergebe. Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag seien ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG. Daher k366nne die Kl344gerin den Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft, der ihr aufgrund der mit Schreiben vom 5. Sep-tember 2000 wirksam erkl344rten K374ndigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung zuste-he, auch der Beklagten entgegenhalten. Die Kl344gerin sei aufgrund fahrl344ssiger Falschangaben im Prospekt 374ber die H366he der Vertriebsprovision zu einer au337erordentlichen K374ndigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegen374ber der Fondsgesellschaft berechtigt gewesen. Die Zahlung der 374ber die im Prospekt ausgewiesene Provision hinausgehenden Vertriebsunterst374tzung sei aus den Einlagen der Anleger erfolgt und h344tte daher im Prospekt offen gelegt werden m374ssen, was aufgrund fahrl344ssigen Verhaltens des N. unterblieben sei. 10 Ein dar374ber hinausgehender Anspruch stehe der Kl344gerin nicht zu. Er ergebe sich nicht aus 247 3 Abs. 1 HWiG, da das Widerrufsrecht der Kl344gerin zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserkl344rung aufgrund der vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens der Beklagten nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen gewe-sen sei. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm ver-bundenen Vertr344ge oder nachfolgende Darlehensvertr344ge abzustellen. Dies 11 - 7 - widerspreche - wie das auf den Vorlagebeschluss des Berufungsgerichts er-gangene Urteil des EuGH ausweise - auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vor-gaben. 12 Die Kl344gerin k366nne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen T344uschung durch die Vermittle-rin F. berufen. Nur auf diese komme es f374r die Frage eines arglistigen Verhal-tens an, da nur sie unmittelbar t344tig geworden und nur mit ihr ein Vermittlungs-vertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige T344uschung durch die Zeugin F. habe die Kl344gerin jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im 334brigen nicht zu beweisen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin lasse sich auch nicht mit Erfolg auf eine arglistige T344uschung durch die Fondsinitiatoren st374tzen. Die fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Prospekt recht-fertige einen Schadensersatzanspruch nicht, da sich der Mitinitiator N. insoweit auf einen Vorsatz ausschlie337enden Rechtsirrtum berufen k366nne. Nach seinen glaubhaften Angaben sei die H366he der Provisionen nicht etwa gezielt "ver-steckt" worden, sondern beruhe auf der irrt374mlichen Annahme im Beirat, die Vertriebsunterst374tzung, die die W. 374ber den ausgewiesenen Betrag von 1.839 DM hinaus an die Vertriebsgesellschaft gezahlt habe, m374sse nicht in dem Prospekt ausgewiesen werden. II. Revision der Kl344gerin 13 Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. 14 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen R374ckab-wicklungsanspruch der Kl344gerin aus 247 3 HWiG (hier und im Folgenden stets in 15 - 8 - der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 g374ltigen Fassung) verneint. Ein solcher besteht nicht, weil das Widerrufsrecht der Kl344gerin nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erkl344rung des Widerrufs im Mai 2002 wegen der vorangegan-genen vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens der Beklagten im April 1998 ge-m344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen war. 16 a) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, ist f374r die Frage der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Gesch344ft allein auf das Rechtsgesch344ft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz begr374ndet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-dene Gesch344ft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27). aa) Durch die Entscheidung des EuGH vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist gekl344rt, dass die Regelung in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht ge-gen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verst366337t. 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH gerade im vorliegenden Fall f374r richtlinienkonform er-achtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundene Gesch344ft, die Fondsbeteiligung, nicht vollst344ndig abgewickelt und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgel366st worden ist. 17 bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats eine erweiternde Auslegung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die Argumente der Revision gepr374ft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer 304nderung seiner Rechtsprechung. 18 - 9 - Ma337geblich ist der eindeutige Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der ein Abstellen auch auf das verbundene Gesch344ft nicht vorsieht. Aus der Ver-wendung des Begriffs "beiderseits" in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass f374r das Erl366schen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverh344ltnis ma337-geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verh344ltnissen eine Erstreckung auf das verbundene Gesch344ft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Gesch344ft erstrecken (BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-chung kn374pft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer Haust374rsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr er366ffnet ist. 19 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-be die Rechtfertigung des Erl366schenstatbestands des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollst344n-diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-t374rwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision 374bersieht, dass auch der Gesetzgeber allein auf das Rechtsverh344ltnis abgestellt hat, aus dem das Wider-rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu 247 2), im Streitfall also der Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem solchen Gesch344ft. Nur dies f374hrt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-renfalls in den F344llen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-schr344nkung des Widerrufsrechts nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-fen w374rde. Fondsgesellschafter k366nnten - von den F344llen einer Verwirkung ab- 20 - 10 - gesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-trag zeitlich nahezu unbegrenzt die R374ckabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl dieser l344ngst von beiden Seiten vollst344ndig erf374llt war. 21 Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wortgleichen 247 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa M374nchKomm/ Habersack, BGB, 3. Aufl., 247 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher bei Abschluss eines verbundenen Gesch344fts nicht schlechter als bei einem Teilzahlungsgesch344ft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen des verbundenen Gesch344fts den Verbraucher lediglich davor sch374tzen, den Kredit in voller H366he zur374ckzahlen zu m374ssen, wenn er dem Partner des finanzierten Gesch344fts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine oder keine vertragsgem344337e Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu 247 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollst344ndiger Zahlung des Kredits Anspr374che gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgesch344ft nur an den Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verh344ltnissen innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), 247 9 VerbrKrG Rn. 48). b) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erl366schen des Wi-derrufsrechts der Kl344gerin nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen, dass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finan-zierungsinstituts abgel366st hat, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserkl344-rung noch wirtschaftliche Belastungen f374r sie ergaben. Wie der erkennende Se-nat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist f374r die Anwendbarkeit des 247 2 Abs. 1 Satz 4 22 - 11 - HWiG allein entscheidend, ob das urspr374ngliche Darlehen mit Hilfe der Darle-hensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollst344ndig getilgt worden ist und dem Verbraucher - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabh344ngiges neues Kapitalnutzungsrecht einger344umt wurde. 23 2. Soweit das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen T344uschung durch die Vermittlerin verneint hat, h344lt dies mit der gegebenen Begr374ndung rechtlicher 334berpr374fung hingegen nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegesch344ft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG eine arglistige T344uschung des Vermittlers 374ber das Anlageobjekt zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegen374ber den Darlehensvertrag entweder gem344337 247 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vors344tzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gem344337 247 249 BGB ver-langen. 24 b) Die Voraussetzungen f374r einen solchen Anspruch liegen, nachdem das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Revisionen unbeanstandet das Vorliegen eines verbundenen Gesch344ftes bejaht hat, nach dem im Revisi-onsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vor, da die Kl344gerin vorgetragen hat, von den Vermittlern arglistig get344uscht worden zu sein. 25 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zeugin F. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechts- 26 - 12 - gr374nden nicht zu beanstanden. Ob die Kl344gerin durch unrichtige Angaben eines Vermittlers arglistig get344uscht worden ist, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revision grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f.). Zu pr374fen ist nur, ob die tatrichterliche W374rdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze ver-st366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N. und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 m.w.N.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter vertretbarer W374rdigung der speziellen Umst344nde des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlau-fen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einw344nde hat der Senat ge-pr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich eine Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Kl344gerin aber nicht abschlie337end verneinen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige T344uschung durch die A. als der federf374hrenden Vertriebsgesellschaft und durch Bl. wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Prospekt in Betracht. 27 (1) Aus Rechtsgr374nden nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsge-richts, f374r die Frage der arglistigen T344uschung der Kl344gerin k366nne es schon deshalb nur auf die Zeugin F. ankommen, weil weitere Vermittler nicht t344tig ge-wesen seien, die Kl344gerin also nur mit der Zeugin F. einen Vermittlungsvertrag geschlossen habe. Hiermit 374bergeht das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht r374gt - entscheidungserheblichen Sachvortrag, da es den Umstand unbe-r374cksichtigt l344sst, dass die Zeugin F. 374ber keinerlei eigene Unterlagen zur Ver- 28 - 13 - mittlung von Fondsbeteiligungen verf374gte, sondern unstreitig von dem Vermitt-ler Bl., der auch das Berechnungsbeispiel gefertigt und sp344ter die Legitimati-onspr374fung unter dem Darlehensvertrag unterschrieben hatte, mit s344mtlichen Unterlagen ausgestattet worden war, die sie der Kl344gerin vorlegte. Au337er Acht l344sst das Berufungsgericht auch, dass nach seinen eigenen Feststellungen nicht feststeht, dass die Zeugin F. f374r ihr T344tigwerden eine Provision erhalten hat. Nicht zuletzt setzt sich das Berufungsgericht zu seinen eigenen Ausf374hrun-gen in dem Vorlagebeschluss an den EuGH in Widerspruch. Dort ist bei der Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts ausdr374cklich referiert, die Zeugin F. habe lediglich wegen Verhinderung des Vermittlers Bl. in dessen Vertretung und von ihm instruiert den zwischen ihm und der Kl344gerin vereinbarten Termin wahrgenommen (WM 2006, 1997, Tz. 5). Dass die Zeugin F. - wie das Beru-fungsgericht angenommen hat - die alleinige Vermittlerin gewesen sein soll, entbehrt angesichts all dessen einer tragf344higen Grundlage. (2) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Annahme des Berufungsge-richts, f374r die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Recht-sprechung allein auf den unmittelbar gegen374ber dem Anleger t344tigen Vermittler, hier also die Zeugin F., an. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt insoweit nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 109, 326, 330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) derjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun hat, grunds344tzlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer nat374rlichen Person gegen374bersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters f374r sie ein Untervermittler auftritt, der 374ber das gesch344ftsrelevante Wissen nicht ver-f374gt. Die Organisation muss daher daf374r sorgen, dass das f374r sp344tere Ge-sch344ftsvorg344nge relevante Wissen an die f374r sie handelnden Personen weiter 29 - 14 - gegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl zuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der f374r sie Handelnde 374ber das entsprechende Wissen verf374gt h344tte. 30 Der erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch f374r F344lle der vorliegenden Art ausdr374cklich entschieden, dass ein Schadenser-satzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbunde-nen Gesch344fts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegen374ber unmittelbar t344tigen Vermittler arglistig get344uscht wird, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die 374ber das gesch344ftsrelevante Wissen verf374gte (Senatsurteil vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38). Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vors344tzlich bei der Weiterga-be unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zur374ckhalten ge-sch344ftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Or-ganisation muss sowohl die Pflicht zur Aufkl344rung des Kunden gekannt oder zumindest f374r m366glich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unterlassen haben, die unmittelbar t344tigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Se-nat, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14). (3) Gemessen an diesen Grunds344tzen liegt nach dem ma337geblichen Vor-trag der Kl344gerin eine arglistige T344uschung durch die Vermittlerin A. als der federf374hrenden Vertriebsgesellschaft und des Bl. 374ber die H366he der Vertriebs-kosten vor. 31 (a) Die Vertriebskosten sind der Kl344gerin in dem ihr ausgeh344ndigten Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Angaben in einem Fondsprospekt 374ber Vertriebs-provisionen zutreffend sein. Enth344lt ein Prospekt - wie hier - konkrete Angaben 32 - 15 - zu Provisionen, die f374r bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht da-mit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen f374r diese Zwecke gezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Se-natsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im Streitfall. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind 374ber die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten gezahlt worden, die zu Lasten der Einlagen gegangen sind. Diese im Revisi-onsverfahren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbare tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts enth344lt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Rechtsfehler. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Beru-fungsgericht nicht etwa die ihm gesetzten Grenzen der Beweisw374rdigung 374ber-schritten. Vielmehr erweist sich die W374rdigung des Berufungsgerichts ange-sichts der Aussage des Zeugen N., die W. habe die zum Teil bereits vor Erbringung der Einlagen an die Vertriebsgesellschaften gezahlten weiteren Ver-triebsunterst374tzungen lediglich vorfinanziert, nach Leistung der Einlagen jedoch vom Treuh344nder aus dem von den beitretenden Gesellschaftern zu leistenden Erwerbspreis zur374ck erhalten, sogar als 374berzeugend. (b) Die Kl344gerin hat sich f374r den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis der Zeugin F. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch ausdr374cklich auf eine arglistige T344uschung durch den gesamten Vertrieb, das hei337t auch durch die 374bergeordnete Vertriebsgesellschaft A. und den Ver-mittler Bl. berufen. Eine solche arglistige T344uschung kommt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nach dem Kl344gervortrag in Betracht, da danach die 374bergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. ge-schlossenen Vertr344ge um die Zahlung einer h366heren als im Prospekt ausgewie-senen Innenprovision gewusst hat. Hierzu wird das Berufungsgericht - nachdem 33 - 16 - die Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag hatten - entsprechende Feststel-lungen zu treffen haben. 34 3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begr374ndung auch als rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufkl344rungsverschulden wegen eines ver-muteten Wissensvorsprungs 374ber eine evident arglistige T344uschung der Kl344ge-rin durch den Fondsprospekt abgelehnt hat. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Er-werbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur dann verpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch er-kennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 12 und vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, jeweils m.w.N.). 35 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt 374ber die Gr366337e der vermietba-ren Fl344che, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilit344t der Fondsanteile eine objektiv evidente arglistige T344uschung ebenso verneint hat wie bez374glich der im pers366nlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben 374ber die Wert-haltigkeit der Fondsanteile und ihre voraussichtliche Wertsteigerung. Insoweit handelt es sich um Fragen der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die je- 36 - 17 - weils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt darauf 374berpr374ft werden kann, ob die tatrichterliche W374rdigung ohne weiteres vertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidri-ger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Berufungsurteil insoweit erhobenen R374gen der Revision gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). c) Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht hingegen einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Anga-ben zu den Vertriebskosten im Prospekt nicht ablehnen d374rfen. Die Ausf374hrun-gen, mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadensersatzan-spruch scheide auch insoweit aus, da ein arglistiges Verhalten des Mitinitiators N. aufgrund eines den Vorsatz ausschlie337enden beachtlichen Rechtsirrtums zu verneinen sei, halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 37 aa) Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-von aus, dass zum Vorsatz im Zivilrecht, den Arglist voraussetzt, nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit geh366rt (BGHZ 69, 128, 142; 118, 201, 208; 151, 337, 343, jeweils m.w.N.). 38 bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen Falschangaben des Mitinitiators N. zur H366he der Vertriebskosten im Prospekt scheide aus, weil N. insoweit einem beachtlichen Rechtsirrtum unter-legen sei, weist jedoch revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und ist mit der gegebenen Begr374ndung nicht haltbar. 39 - 18 - (1) Schon der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, der von ihm bejahte Rechtsirrtum des Zeugen N. sei nicht etwa wegen "Rechtsblindheit" unbeacht-lich, weil es nicht allein darum gegangen sei, ob der Prospekt inhaltlich richtig zu sein habe, sondern auch um die nicht eindeutig zu beantwortende und von N. fehlerhaft beurteilte Frage, ob die zus344tzliche Vertriebshilfe als Provisions-zahlung der Fondsgesellschaft oder als solche der W. selbst zu werten sei, wird von den eigenen vorherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen und erweist sich auch im 334brigen als rechtsfehlerhaft. Die Frage, ob die Vertriebshilfe letztlich aus Mitteln der Fondsgesellschaft oder der W. ge-zahlt wurde, ist - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gese-hen hat - keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen N. ist das Berufungsgericht dort zu der - wie oben ausgef374hrt - rechtsfehlerfreien Feststellung gelangt, dass auch die zus344tzliche Vertriebshilfe aus den Einlagen der Fondsgesellschafter bestritten worden ist und nicht etwa von der W. . Da diese Tatsachenfeststellung des Berufungsge-richts auf die Aussage des Zeugen N. gest374tzt ist, dieser also alle insoweit ma337geblichen Umst344nde kannte, scheidet ein beachtlicher Rechtsirrtum des N. 374ber diese Frage nach den eigenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-fungsgerichts von vornherein aus. 40 (2) Rechtsfehlerhaft ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, f374r die Frage eines erheblichen Rechtsirrtums komme es entscheidend darauf an, ob die zus344tzliche Vertriebsprovision gezielt "versteckt" worden sei. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur von betr374gerischer Absicht getragene Verhaltensweisen er-fasst, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz - im Sinne (blo337en) "F374r-m366glichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein mora-lisches Unwerturteil verbunden ist (BGHZ 117, 363, 368 m.w.N.). 41 - 19 - 4. Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind entscheidungserheblich und das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht etwa mit anderer Be-gr374ndung im Ergebnis als richtig (247 561 ZPO). Die von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatzanspr374che aus Verschulden bei Vertragsschluss sind weder ganz noch teilweise verj344hrt. 42 43 a) Der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB. Da diese Verj344hrungsfrist k374rzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 gel-tende Regelverj344hrung von 30 Jahren und die l344ngere Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung auch nicht fr374her ablief als die neue Verj344hrungsfrist, ist sie nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB grunds344tzlich von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Danach endete die Verj344hrungsfrist - unabh344ngig von einer Kenntnis der Kl344gerin - fr374hestens am 31. Dezember 2004, so dass die im Dezember 2004 erhobene Klage noch rechtzeitig eine Hemmung der Verj344h-rung herbeigef374hrt hat. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten f374hrt auch nicht der Umstand, dass die Kl344gerin ihre Zahlungen monatlich erbracht hat, zu einer Anwendbar-keit der Verj344hrungsvorschrift des 247 197 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: 247 197 BGB aF) mit der Folge, dass ein Teil ihres Schadensersatzanspruchs bereits verj344hrt w344re. 44 aa) Allerdings f374hrt die Beklagte zu Recht an, dass nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatzanspr374che (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571 f. f374r den Ersatz k374nftigen Verdienstausfalls; Senat, Be-schluss vom 2. M344rz 1993 - XI ZR 133/92, WM 1993, 752 f., f374r den Ersatz von 45 - 20 - Verzugszinsen), und zwar auch solche aus Verschulden bei Vertragsschluss (BGHZ 98, 174, 186 ff.), der kurzen Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB aF unterfal-len k366nnen, wenn sie auf wiederkehrende Leistungen gerichtet waren. 46 bb) In F344llen der vorliegenden Art, in denen Schadensersatzanspr374che wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Streit stehen, bei denen zun344chst eine wirksame vertragliche Verpflichtung des get344uschten Kreditnehmers zur Erbringung von Zahlungen besteht, handelt es sich insoweit hingegen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne des 247 197 BGB aF (vgl. auch Senat, Ur-teile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 22 f. und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, Tz. 11). Hier begr374ndet bereits der durch die T344uschung oder Aufkl344rungspflichtverletzung bedingte Vertrags-abschluss unabh344ngig von etwaigen Ratenzahlungen des Kreditnehmers einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, aus dem Ver-trag nicht in Anspruch genommen und so gestellt zu werden, als ob er ihn nicht abgeschlossen h344tte. Die von dem Kreditnehmer auf den Vertrag erbrachten Ratenzahlungen begr374nden also nicht erst seinen Schaden, sondern wandeln seinen bereits in voller H366he bestehenden Schadensersatzanspruch nur inhalt-lich von einem Freistellungs- in einen R374ckzahlungsanspruch um. III. Revision der Beklagten 47 Die Revision der Beklagten ist ebenfalls begr374ndet. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung auch insoweit nicht stand, als das Berufungsge-richt der Kl344gerin einen Anspruch im Wege des "kleinen R374ckforderungs-durchgriffs" zuerkannt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus 247 813 48 - 21 - Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer ana-logen Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG. 49 1. F374r einen Anspruch aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB fehlt es bereits an dem Vorliegen einer Einrede im Sinne die-ser Vorschrift. Die Norm setzt das Bestehen einer die Geltendmachung des An-spruchs dauernd ausschlie337enden Einrede voraus. Sie begr374ndet mithin nur einen R374ckforderungsanspruch, wenn der Leistende bereits zum Zeitpunkt der Leistung dauerhaft berechtigt war, diese zu verweigern (Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 359 Rn. 6; Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl., 2. Teil, H. Verbundene Gesch344fte Rn. 209; M374nchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl., 247 359 Rn. 75; Staudinger/Lorenz, BGB (2007), 247 813 Rn. 5). Danach kommt auch bei einem Verbundgesch344ft ein R374ckforderungsdurchgriff nach den ge-nannten Vorschriften nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus dem finanzierten Vertragsverh344ltnis in Betracht (Senat BGHZ 174, 334, Tz. 30 f.). Daran fehlt es hier. Nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesell-schaft begr374ndet auch eine arglistige T344uschung nur ein in die Zukunft wirken-des K374ndigungsrecht des Gesellschafters gegen374ber der Gesellschaft (BGHZ 159, 280, 291; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 m.w.N.). Ob ein solches K374ndigungsrecht von Beginn an bestand, ist ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend. Da die Kl344gerin ihre Gesellschaftsbeteiligung erst nach vollst344ndiger Abl366sung des bei der Be-klagten aufgenommenen Darlehens fr374hestens konkludent mit dem Schreiben vom 5. September 2000 gek374ndigt hat, stand ihr zum ma337geblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung keine den Anspruch dauernd ausschlie337ende Einrede im Sinne des 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. - 22 - 2. Der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da es an den Voraussetzungen f374r die Annahme einer Analogie fehlt. 50 51 a) Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs infolge einer arglistigen T344uschung des Verk344ufers, Vermittlers, der Vertriebsorganisation oder der Fondsinitiatoren und Gr374ndungsgesellschafter einer Gesellschaft bei-getretenen Anlegern einen R374ckforderungsanspruch in entsprechender Anwen-dung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zuerkannt (BGHZ 156, 46, 54 ff. und BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 m.w.N.; ebenso: Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 359 Rn. 6; Vollkommer in FS Merz (1992), 595, 609; Lang, ZfIR 2003, 852, 855). b) Dieser Ansicht ist der erkennende Senat bereits f374r den Fall des Be-stehens rechtshindernder Einwendungen unter Hinweis auf das Fehlen einer Regelungsl374cke nicht gefolgt, da insoweit 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift (BGHZ 174, 334, Tz. 30). 52 c) Er vermag ihr in 334bereinstimmung mit der 374berwiegenden Meinung im Schrifttum (Metz, VerbrKrG, 247 9 Rn. 26; M374nchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl., 247 359 Rn. 75; M374nstermann/Hannes, VerbrKrG, 247 9 Rn. 527; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB (2001), 247 9 VerbrKrG Rn. 98 f. und BGB (2004), 247 359 Rn. 32 f.; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gem344337 247 9 Abs. 3 Verbraucherkre-ditgesetz, S. 271 ff.; Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl., 2. Teil, H. Verbundene Gesch344fte, Rn. 209 und 281; Canaris, ZIP 1993, 401, 411; Dauner-Lieb, WM 1991, SB Nr. 6, 1, 22 und 30; Lieb, WM 1991, 1533, 1537; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224; Reinking, FLF 1993, 174, 177; Soergel/ H344user, BGB, 12. Aufl., 247 9 VerbrKrG Rn. 113) auch nicht beizutreten, soweit - wie hier - ein R374ckforderungsdurchgriff aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in 53 - 23 - Betracht kommt. Denn auch insoweit fehlt es f374r eine analoge Anwendung an dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungsl374cke sowie an einer vergleichba-ren Interessenlage. 54 aa) Bereits der Wortlaut des 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG ("(205) kann (205) verweigern (205)") schlie337t eine analoge Anwendung auf R374ckforderungsanspr374-che aus. Ein Leistungsverweigerungsrecht stellt etwas grunds344tzlich anderes dar als ein R374ckforderungsanspruch. bb) Auch der Gesetzgeberwille spricht gegen die Annahme einer plan-widrigen Regelungsl374cke (so auch Metz, VerbrKrG, 247 9 Rn. 26). In der Regie-rungsbegr374ndung zum Entwurf des Verbraucherkreditgesetzes ist ausdr374cklich nur von einem "Zur374ckbehaltungsrecht", "Einwendungsdurchgriff" und "Leis-tungsverweigerungsrecht" die Rede (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 f. zu 247 8). Weiter hei337t es dort auch nur, Absatz 3 Satz 1 gew344hre dem Verbraucher das Recht, die R374ckzahlung des Darlehens - einschlie337lich der Zinsen - zu "verwei-gern" (aaO, S. 24). 55 cc) Aus einer am Sinn und Zweck des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG orientierten Auslegung folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Erkl344rter Schutzzweck des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG war es, eine Benachteiligung des Verbrauchers bei einem auf-gespaltenen Gesch344ft gegen374ber einem Teilzahlungsk344ufer zu vermeiden. Der Verbraucher sollte davor gesch374tzt werden, den Kredit in voller H366he zur374ck-zahlen zu m374ssen, wenn er dem Warenlieferanten oder dem Dienstleistungs-erbringer zugeflossen war und dieser an den Verbraucher keine oder keine ver-tragsgem344337e Leistung erbracht hatte (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu 247 8). Diesem Schutzzweck des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG aber ist Gen374ge getan, wenn der Verbraucher keine weiteren Raten mehr zahlen muss (Soergel/H344user, BGB, 12. Aufl., 247 9 VerbrKrG Rn. 113). 56 - 24 - dd) Mit R374cksicht auf die - im Einvernehmen zwischen dem II. und dem XI. Zivilsenat entwickelte - neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anspr374chen arglistig get344uschter Anleger und Darlehensnehmer ist deren schutzw374rdigen Interessen auch ohne eine 374ber den eindeutigen Wortlaut hi-nausgehende erweiternde Auslegung des 247 9 VerbrKrG Rechnung getragen. Die Rechte der Anleger und Darlehensnehmer ersch366pfen sich in diesen F344llen n344mlich nicht in den Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die der kreditge-benden Bank gem344337 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegen gehalten werden k366nnen. Vielmehr gibt es anderweitig ein angemessenes Sanktionssystem, da den Anlegern und Darlehensnehmern weitergehende Rechte gegen die finan-zierende Bank aus zugerechnetem Verschulden (BGHZ 167, 239, Tz. 29 ff.) sowie aus eigenem Aufkl344rungsverschulden (BGHZ 168, 1 ff., Tz. 50 ff. und Senatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29) zustehen, mit denen sie unter den dort n344her bezeichneten Voraussetzungen auch eine R374ckzahlung der von ihnen geleisteten Betr344ge erreichen k366nnen. Ungeachtet der bereicherungsrechtlichen Ausgleichshaftung und der Problema-tik des R374ckforderungsdurchgriffs besteht die schadensersatzrechtliche Haftung des Darlehensgebers (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), 247 9 VerbrKrG Rn. 102 und BGB (2004), 247 359 Rn. 36), aus der sich die entsprechenden R374ckzahlungsanspr374che ergeben k366nnen. 57 ee) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner abwei-chenden Auffassung nicht festh344lt. 58 IV. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344- 59 - 25 - rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Sachvortrag erhalten haben, die erforderlichen erg344nzenden Feststellungen zu einer Haf-tung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufkl344rungsver-schulden sowie auch zu der H366he eines sich dann eventuell ergebenden Scha-densersatzanspruchs zu treffen haben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 694/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 6 U 8/06 -
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