BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 252/12 vom 6 . Juni 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ric hter Dr. Fischer am 6 . Juni 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Der Streitwert wird auf 23.700 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die angefochtene Entscheidung st eht in Einklang mit der Senatsrech t- sprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urte il vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12) , derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung ein es Gesellschafters/Geschäftsführers k eine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst . Das Beschwer devorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen. 1 2 - 3 - 2. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht substant i iert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesel l- schafter/Geschäftsführer u nter Beachtung von § 181 BGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ein wirksamer Darl ehensvertrag vereinbart wurde. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 303 O 238/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.20 12 - 1 U 54/12 - 3
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