BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 253/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 111.784,25 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das angefochtene Urteil enth344lt keinen Begr374ndungsmangel im Sinne des 247 547 Nr. 6 ZPO. Die hilfsweise erkl344rte Aufrechnung bezog sich nur auf den bezifferten Teil des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht abgewiesen hat. Die Beklagten k366nnen den Aufrechnungseinwand erneut erheben, wenn der Kl344ger auf der Grundlage des Feststellungsanspruchs Zahlung verlangt. Der Mitverschuldenseinwand bezog sich gleichfalls nicht erkennbar auf den Teil 2 - 3 - des Streitgegenstandes, mit welchem die Beklagten in zweiter Instanz unterle-gen sind. 2. Einen Anscheinsbeweis daf374r, dass sich der Kl344ger bei entsprechen-der Empfehlung auch in zeitlicher Hinsicht beratungsgerecht verhalten h344tte, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Vielmehr hat es die haftungsausf374llende Kausalit344t im Einzelfall nach 247 287 ZPO gew374r-digt. Die m366gliche Grundsatzfrage eines Anscheinsbeweises f374r die Rechtzei-tigkeit beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ist daher im Streitfall nicht zu entscheiden. 3 3. Zu einer grunds344tzlichen Verdeutlichung des Begriffs der erh366hten Dringlichkeit im Sinne von 247 937 Abs. 2 ZPO gibt die Beschwerdesache keine Veranlassung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar darauf ge-st374tzt, dass hier rechtzeitig eine einstweilige Verf374gung im Beschlusswege ge-gen die Verk344ufer h344tte erwirkt werden k366nnen, um die volle Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto zu verhindern. Die Frage, ob eine "Selbstwi-derlegung" der erh366hten Dringlichkeit durch den Antragsteller in Betracht kommt, wenn er in Kenntnis der Gefahrenlage Schritte zur Erlangung einstwei-ligen Rechtsschutzes hinausz366gert, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Derartige Umst344nde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. 4 4. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 mit ihrer erst in zweiter Instanz erhobenen Verj344hrungseinrede zu Recht nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung ist hierdurch nicht mehr aufgeworfen. Eine Kl344rung der Rechtsfrage im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist zu ber374cksichtigen, wenn der Bundesgerichtshof 374- 5 - 4 - ber die Zulassung der Revision zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12. M344rz 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986 unter 2. a). Sie ist in Abgrenzung zu BGHZ 161, 138 durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. De-zember 2005 (X ZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 602 zu II. 5.) im Sinne des Berufungsurteils erfolgt. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.07.2002 - 10 O 116/98 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 U 101/02 -
Full & Egal Universal Law Academy