BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 253/07 Verk374ndet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR Ja _____________________ BGB 247247 171, 172, 204, 812 ZPO 247247 690, 692 a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbe-zeichnung "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verj344hrung eines Bereicherungsanspruchs gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt. b) Macht der Gl344ubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts-grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tats344chli-chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh-lens einer Rechtsscheinvollmacht gem344337 247247 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die beklagte Sparkasse auf R374ckabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch. Die Kl344gerin, eine damals 25-j344hrige Sachbearbeiterin, wollte sich 1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Fol-genden: Treuh344nderin), die 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz verf374gte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des f374r die Kl344gerin erkl344rten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag 374ber ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disa-gio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von der Kl344gerin der Treuh344nde-rin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 200) wurde auf Anweisung der Treuh344nderin 374ber ein von ihr gef374hrtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Kl344gerin Zinsen in H366he von insgesamt 4.639,97 200 an die Beklagte gezahlt hatte, k374ndigte sie das Darlehen und l366ste es am 20. Dezember 2000 mit einer Sondertilgung von 9.850,75 200 (Nettokreditbetrag abz374glich Disagio-R374ckerstattung) ab. 2 - 4 - Auf Antrag der Kl344gerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar 2005 ein Mahnbescheid 374ber 14.317,71 200 nebst Zinsen erlassen und der Beklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der An-spruch als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilien-fonds 205 vom 21.10.1994" bezeichnet. Nach Wi-derspruch der Beklagten hat die Kl344gerin in der Anspruchsbegr374ndung vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 200 reduziert und in dieser H366he Bereicherungs- und Schadensersatzanspr374che auf Erstat-tung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogeb374hr sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensver-sicherung, abz374glich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Be-klagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung erkl344rt, weil die Kl344gerin entsprechend 247 128 HGB f374r eine Bereiche-rungsforderung der Beklagten gegen die GbR in H366he des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafte. 3 Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im 334brigen hin-sichtlich der Tilgungsleistung in H366he von 8.668,65 200 nebst Zinsen statt-gegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Klageabweisung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: A. Die Revision ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 5 - 5 - 6 Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschr344nkung zugelassen. Eine solche Einschr344nkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben, sofern sie daraus mit hin-reichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht f374hrt in den Entscheidungsgr374nden aus, die Frage nach den f374r eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben sei nach den Umst344nden des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei die Revision f374r die Beklagte mit R374cksicht auf die Hilfsaufrechnung zu-zulassen, weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anle-gern nicht gekl344rt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit her-vor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfs-aufrechnung beschr344nken und die zwischen den Parteien ebenfalls strei-tige Frage der Verj344hrung der Klageforderung von einer revisionsrechtli-chen Nachpr374fung ausschlie337en wollte. Der Hinweis des Berufungsge-richts auf eine kl344rungsbed374rftige Frage im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu ver-stehen. 7 B. Die Revision ist unbegr374ndet. 8 - 6 - I. 9 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zul344ssig angesehen. Die Zul344ssigkeit der Berufung ist als Prozessvor-aussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abh344ngt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr374fen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht mangels ordnungsgem344337er Unterzeichnung der Berufungsschrift unzul344ssig. 10 1. Die gem344337 247 519 Abs. 4, 247 130 Nr. 6, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Unterschrift setzt einen die Identit344t des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, cha-rakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der sich, ohne lesbar sein zu m374ssen, als Wiedergabe eines Namens dar-stellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen l344sst, selbst wenn er nur fl374chtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungs-prozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-kennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeich-ner auch sonst in gleicher oder 344hnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der- 11 - 7 - selben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.). 2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift gen374gt diesen Anfor-derungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schrift-zug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechts-anwalt" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Un-terschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an der erforderlichen Individualit344t. Er weist keine willk374rli-chen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern l344sst Andeutungen von Buchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individu-ellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften erm366glicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im We-sentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz entspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem Vergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht entnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift, sondern nur eine Paraphe leisten wollte. 12 - 8 - II. 13 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im We-sentlichen wie folgt begr374ndet: 14 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in H366he von 8.668,65 200 zu, weil ihre Tilgungs-leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund der Nichtigkeit der umfassenden Treuh344ndervollmacht unwirksam. Der Anspruch sei nicht verj344hrt, weil die Verj344hrungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides r374ckwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt worden sei. Die Verj344hrungshemmung gem344337 247 204 Abs. 1 BGB erfasse alle materiell-rechtlichen Anspr374che, die von dem prozessualen An-spruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst w374rden und das Zahlungsbegehren begr374nden k366nnten. Der in Mahnan-trag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden be-schr344nken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende Lebenssachverhalt gehe 374ber die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbe-standsmerkmale eines Rechtsgrundes ausf374llten, hinaus und umfasse alle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfas-senden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachen-komplex geh366rten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschr344nke sich demnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersat-zes aus Beratungsverschulden. Die Kl344gerin k366nne ihr Rechtsschutzbe-gehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf ei-nen Bereicherungsanspruch, st374tzen. Beide Anspr374che seien auf dassel- - 9 - be Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die R374ckg344ngigmachung von An-lagegesch344ften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begr374ndung disku-tiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Le-benssachverhalt f374r die Beklagte nicht zweifelhaft sein k366nnen, welcher prozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde. Die von der Beklagten hilfsweise erkl344rte Aufrechnung greife nicht durch. Die Kl344gerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grunds344t-zen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in entsprechender Anwendung der 247247 128, 130 HGB f374r deren et-waige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte m374sse sich wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gem344337 247 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begn374gen. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft bilde-ten, d374rfe die Kl344gerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-ges nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie pers366n-lich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen R374ckabwick-lung sei davon auszugehen, dass die Kl344gerin von der Beklagten den Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen R374ck374bertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds344tze zur R374ckabwicklung verbundener Gesch344fte seien nicht auf F344lle des Widerrufs der Darlehensvertragserkl344rung beschr344nkt. Die Kl344gerin d374rfe nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Ab-schluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine ent-sprechende Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die Kl344gerin m374sse sich im Verh344ltnis zur Beklagten nicht nach den 15 - 10 - Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin be-handeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widerspr374chlich, wenn sie die Kl344gerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie ei-nen Anspruch auf Einr344umung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verh344ltnis zur Kl344gerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endg374ltig zugewiesen. Au337erdem sei das Subsidiarit344tsprinzip zu beachten. Die Beklagte sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-schlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und m374sse vorran-gig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan. 16 III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Zustellung des Mahnbescheides hat die Verj344hrung des Bereiche-rungsanspruchs der Kl344gerin gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht gehemmt. 17 1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verj344hrung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gem344337 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist er-forderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr374chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der ma-teriellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein kann und dem 18 - 11 - Schuldner die Beurteilung erm366glicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erf374llt sind, kann nicht all-gemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h344ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh344ltnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f., vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Die Hemmung erfasst auch subsidi344re Anspr374che und Folgean-spr374che, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensm344337ig verschiedene Anspr374che sind. Bei verj344hrungsrechtlich selbst344ndigen Anspr374chen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die An-spruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensm344337ig verschie-den sind, bewirkt die f374r einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung f374r den anderen Anspruch (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenst344nde gest374tzt werden, muss dies im Mahnan-trag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu erm366glichen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594). 19 - 12 - 20 2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbe-scheid vom 17. Januar 2005 f374r eine Hemmung der Verj344hrung des Be-reicherungsanspruchs der Kl344gerin gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht aus. a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Im-mobilienfonds 205 vom 21.10.1994" ist lediglich zu entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zu-sammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gest374tzt werden soll. Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344gerin auch Bereicherungs-anspr374che wegen unwirksamer Bevollm344chtigung der Treuh344nderin gel-tend machen will, ergeben sich daraus nicht. 21 Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensm344337ig und verj344h-rungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des rele-vanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfol-gen. W344hrend der Schadensersatzanspruch aus den Umst344nden der Darlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten voraussetzt und auf Ersatz s344mtlicher Sch344den gem344337 247247 249 ff. BGB gerichtet ist, kn374pft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Be-vollm344chtigung der Treuh344nderin und das Fehlen von Rechtsscheintat-best344nden gem344337 247247 171 f. BGB an, setzt einen Versto337 der Vollmacht gegen Art. 1 247 1 RBerG voraus und f374hrt zur R374ckgew344hr der wechsel-seitig erbrachten Vertragsleistungen. 22 - 13 - b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch gel-tend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umst344n-de hinreichend ersichtlich. 23 24 aa) Die H366he des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darle-hensvertrages im Mahnantrag reichen hierf374r nicht. Dasselbe gilt f374r den von der Revisionserwiderung angef374hrten Umstand, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien handelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen anderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich f374r die Beklagte allenfalls, dass die Kl344gerin eine vollst344ndige R374ckabwick-lung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf s344mtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tat-sachen und alle daraus resultierenden Anspr374che st374tzen wollte, war dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die Kl344gerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdr374cklich neben einer recht-lichen ("Schadenersatz") auch eine tats344chliche ("wegen Beratungsver-schulden Immobilienfonds 205 ") Beschr344nkung des zur Titu-lierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem Gesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachver-halt zur Entscheidung gestellt, der zur Begr374ndung etwaiger Pflichtver-letzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dar-lehensvertrages geh366rte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Versto337es der Treuh344ndervollmacht gegen das Rechtsberatungs-gesetz wurde davon nicht erfasst. - 14 - bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518, II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004, 1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537) rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine an-dere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsanspr374che des Kapitalanle-gers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuh344nder-vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) grunds344tzlich gekl344rt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294, 299). 25 cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbe-zeichnung als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" k366nne kei-ne einschr344nkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag 374berhaupt kein Rechtsgrund angegeben werden m374sse, greift nicht durch. Nach 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen Rechtsgrundes ist aber nur dann unsch344dlich, wenn sie der notwendigen Individualisierung f374r den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Ur-teil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 247 690 Rdn. 6; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeintr344chtigte die rechtli-che Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese nach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen 26 - 15 - etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensver-trag rechnen und auch nur diesbez374glich die Erfolgsaussichten ihrer Ver-teidigung pr374fen musste. 27 Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemach-ten, sondern s344mtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu pr374fen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Pr374-fungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, WM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschr344nkenden An-gaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Anspr374che wegen der Nichtigkeit der Treuh344ndervollmacht nach dem Rechtsberatungsge-setz erstreckt. Diese Beschr344nkung des Streitgegenstandes im Mahnver-fahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichts-punkte, die in einem Streitverfahren unsch344dlich w344ren (vgl. hierzu Voll-kommer, in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie dargelegt, unabh344ngig davon auf der tats344chlichen Beschr344nkung auf Anspr374che wegen Beratungsverschuldens. IV. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). 28 1. Die Verj344hrungsfrist f374r den Bereicherungsanspruch der Kl344-gerin ist noch nicht abgelaufen. Ma337geblich ist, da die Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, 29 - 16 - gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gem344337 247 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegr374n-dung (247 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, 247 261 Abs. 2, 247 262 Satz 1, 247 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde, am 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-gen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erf374llt, weil die Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 ent-standen ist. 30 b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - sub-jektiven Voraussetzungen gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor dem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Kl344gerin hat vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrl344s-sigkeit erlangen m374ssen. 31 aa) Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, wei337 (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, f374r BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 247 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gl344ubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-rungsanspr374chen (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, 32 - 17 - WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. zur374ckgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es gen374gt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundz374gen kennt und wei337, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte f374r die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; M374nch-Komm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 25). (1) Der Verj344hrungsbeginn setzt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a.F. grunds344tzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begr374ndenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). 33 (2) Grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hn-lich grobem Ma337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, 34 - 18 - WM 2005, 382, 384; M374nchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). 35 bb) Nach diesen Grunds344tzen waren die subjektiven Vorausset-zungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erf374llt. (1) Zu den tats344chlichen Umst344nden, die einen Bereicherungsan-spruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begr374nden, geh366ren auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erf374llung geleistet wur-de, folgt. Der Gl344ubiger eines Bereicherungsanspruchs tr344gt die volle Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). W344hrend der eine vertragliche Leistung fordernde Gl344ubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zur374ckfordernde Bereicherungsgl344ubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgl344ubiger, wie im vorlie-genden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tats344chlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu geh366rt, wie der 36 - 19 - Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Gesch344ft gem344337 247 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umst344nde, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begr374nden, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gem344337 247247 171 f. BGB anspruchsbegr374ndende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis f374r den Verj344hrungsbeginn nicht erforderlich w344re (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in sei-nem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) ei-ne andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten. (2) Von diesen anspruchsbegr374ndenden Tatsachen hat die Kl344gerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrl344ssigkeit. 37 Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treu-h344nderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der f374r den Verj344hrungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kl344gerin wusste, dass die Treuh344nderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz be-sa337. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhte, weil eine Er-laubnis gem344337 247 17 Satz 1 RBerV zu ver366ffentlichen ist und bei dem f374r ihre Erteilung zust344ndigen Pr344sidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschlie337enden Entscheidung. 38 - 20 - Jedenfalls hatte die Kl344gerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 21. Oktober 1994 nicht, wie f374r eine Vertretungsbefugnis gem344337 247 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Beru-fungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Kl344gerin beruhte nicht auf grober Fahrl344s-sigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Ge-sch344ften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelm344337ig eine Ausfer-tigung der notariellen Urkunde der Treuh344ndervollmacht vorlegen lassen. F374r die Kl344gerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausferti-gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen musste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende R374ckfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten h344tte. Die Beklagte selbst wirft der Kl344gerin insoweit keine grobe Fahrl344ssigkeit vor. 39 2. Der Kl344gerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklag-te ein Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in H366he von 8.668,65 200 nebst Zinsen zu. 40 Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausge-gangen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenan-spruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegr374ndet ist. Ein Kredit-institut, das aufgrund eines wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines 41 - 21 - Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger f374r die Bereicherungsschuld der GbR gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des 247 128 HGB pers366nlich in An-spruch nehmen. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht dies an-genommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Ur-teilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom Senat dargelegten Gr374nden (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, un-begr374ndet. - 22 - V. 42 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -
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