BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 253/12 vom 11. Dezember 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp sowie die Richteri n Dr. Menges am 11. Dezember 2012 beschlossen: Der Antrag des Antragsteller s auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückg e- wiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh rung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtss treits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzum u- ten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer au f- bringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei ve rnünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksicht i- gender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussich t- lich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris 1 2 - 3 - Rn. 2, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom A n- tragsteller vorzutragen. Vorliegend hat d er Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nach se i- nen Erkenntnissen seien die Gläubiger E . S . , K . U . , F . D . und A . V . wirtschaftlich nicht in der Lage, den Prozess zu finanzieren, we il sie nicht über ausreichende Mittel verfüg ten . Damit wird nicht ausreichend dargetan, warum es bei einer wertenden Abwägung aller G e- samtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3 und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 3) diesen am Prozess mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von in s gesamt s- führung erforderlichen Mittel auf zu bringen. Überhaupt keine Erwäh nung durch den Antragsteller finden u.a. die I n- solvenzgläubi ger - K . Sc . (zur Insolvenztabelle festgestellte Ford e- , - C . Ve . (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 59.759.034,9 3 - der I . AG (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen . Auch für diese am Prozess wirtschaftlich Beteiligten wird vom Antragste l- ler nicht vorgetragen, dass s i e die für de n Kostenvorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. 3 4 5 - 4 - Schließlich fehlt jeder Vortrag des Antragsteller s dazu, wie sich ein Erfolg der auf Zahlung von insgesamt 423.710.770,26 Klage auf die Quoten der Gläubiger a uswirken würde und wieso der dann zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pr o- zesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung nicht deutlich größer sein würde als die al s Vo r- schuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als sich bei e i- nem Erfolg der Klage die Insolvenzmasse nach dem Vorbringen d es Antragste l- ler s um ca. 500.000.000 würde . Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Menges Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 418 HKO 63/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2012 - 14 U 138/10 - 6
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