BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 253/12 vom 14. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhring a m 14. November 2013 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Rev i- sion gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Düsseldorf v om 20. September 2012 zugelassen . Auf die Revision der Be klagten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Anwaltssozietät aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemann e s auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese dazu geraten hatte, eine Forderung der S . eG aus 1 - 3 - e inem Darlehens vertrag , welcher der Finanzierung einer Fondsbeteiligung die n- te, anzuerkennen; nach Ansicht der Klägerin hätte ihr Ehemann die Widerru f- lichkeit des Vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz einwenden können. Das Landgericht hat die Beklagte z Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile sowie zur Zahlung weiterer t- gestellt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch B eschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. II. Die Revision ist zuzulassen und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1, Abs. 7 ZPO). 1 . Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Vortrag der B e- klagten, der Ehemann der Klägerin habe die Konditionen des Darlehensvertr a- ges bereits vor de ssen Unterzeich nung am 24. April 1996 gekannt, unter B e- zugnahme auf § 138 ZPO für u nbeachtlich gehalten. Dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Eine etwaige Wide r- sprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, zVb, Rn. 41). Z u- dem war d ie Beklagte an den Verhandlungen zwischen dem Ehemann der Kl ä- gerin und dem Zeugen St . nicht beteiligt. Schon deshalb kann ihr kein Versto ß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vorgeworfen we r- den . S ie war auch nicht gehalten, zu den Einzelheiten eines Vorgangs vorz u- 2 3 - 4 - tragen, von dem sie keine eigene Kenntnis haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97, N JW - RR 1999, 360; vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW - RR 2001, 1294, 1295) . 2 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte das vorgenannte Vorbringen der Beklagten gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden müssen. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs - und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesicht s- punkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Nach Ansicht des Landger ichts kam es auf die Umstände des Abschlusses des Darlehensvertra ges am 24. April 1996 nicht an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 wu r- den die Parteien darauf hingewiesen, es komme darauf an, wann dem Zede n- ten die Fondsbeteiligung erstma ls angeboten worden sei. Der Beweisbe schluss vom 26. Juli 2011 lautete folgerichtig, es sei Beweis darüber zu erh eben, wie es zu der am 13. März 2006 gezeichneten Beteiligung gekommen sei . Auch das landgerichtliche Urteil befasst sich ausschließlich mit de m Inhalt der Beratung am 13. M ärz 1996 sowie der Frage, ob der Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbrKrG angesehen werden kann . Die B e- klagte hatte daher keinen Anlass, sich mit dem Vortrag der Klägerin zu den Umständen des Abschlusses des Darlehensvertrages am 24. A pril 1996 ause i- nanderzusetzen. 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf die Entscheidu ng des Berufungsgerichts ausgewirkt h a- ben. Die Klägerin ist beweispflic htig für die tatsächlichen Voraussetzungen e i- ner Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12) , dafür also, dass die Empfehlung, die Darl e- 4 5 - 5 - hensforderung anzuerkennen, der Sach - und Rechtslage nicht entsprach. Die dem Mandante n günstigen Beweislastregeln eines etwaigen Ausgangsproze s- ses sind zwar auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 115). Darlegungs - und b e- weispflichtig für das Vorliegen einer Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Vertrages ist jedoch der Verbraucher (BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; Beschluss vom 22. Se p- tember 2008 - II ZR 257/07, WM 2009, 76 Rn. 5; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, WM 2012, 1474 Rn. 19 zu § 312 BGB). Werden die Vertragsverhandlu n- gen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Ab schluss eines Vertrages, kann in aller Regel dav on ausgegangen werden, dass die Haustürsituation für den Ve r- tragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Ve r- brau cher die Bestimmung zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und b e- weisen muss . D ie von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verhandlungen und dem Vertragsschluss ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglic herweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vo m 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1 243 Rn. 14 ). Die von der Beklagten behaupt e- te, als qualifiziertes Bestreiten der Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Darlehensvertrag e s zu wertende und v on der Klägerin daher zu - 6 - widerlegende Vorkenntnis des Ehemannes der Klägerin ist ein Um stand, der gegebenenfalls in die se Würdigung einzubeziehen gewesen wäre . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2012 - 6 O 500/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2012 - I - 14 U 34/12 -
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