ECLI:DE:BGH:2017:051217UXIZR253.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 2 5 3/15 Verkündet am: 5. Dezember 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. Oktober 2017 eing e- reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Rich ter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richte rin nen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht e rkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vo m 21. Mai 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. Januar 2015 wird auch hinsich t- lich eines weiteren B etrags in Höhe von 6.453,59 Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Im ü brigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von fünf Verbraucherdarlehensverträgen geric h- t e ten Willenserklärungen. A m 21. März 2011 schlossen die Parteien zur Immobilienfinanzierung drei grundschuldbesicherte Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 350.000 inssatz von 4,1% bzw. 4,0 % p.a. war in allen drei Verträgen bis zum 28. Februar 2021 festgeschrieben. Den effektiven Jahreszins gab die B e- klagte mit 3,72% bzw. 3,66% an. In den Darleh ensverträgen wurde unter Nr. 14 jeweils folgende Wide r- rufsinfo rmation erteilt , die sich nur in der Angabe der Höhe des täglich zu za h- lenden Zinsbetrags im Abschnitt " Widerrufs f olgen " unterschied : 1 2 3 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Am 31. Januar 2012 schlossen die Parteien ebenfalls zum Zwecke der Immobilienfinanzierung zwei weitere grundschul dbesicherte Verbraucherdarl e- hensverträge über insgesamt 150.000 75 % p.a. zu verzinsen waren . Die Verzinsung war in beiden Verträgen bis zum 30 . Dezember 2016 festgeschrieben. Den effektiven Jahreszins gab die Beklag t e mit 3, 32 % bzw. 3, 4% an . In den beiden Dar lehensverträgen wurde unter Nr. 14 wiederum bis auf unterschiedliche Angaben zur Höhe des täglich zu zahlenden Zinsbetrag s j e- weils folgende Widerrufsinformation erteilt : 4 5 - 8 - - 9 - - 10 - - 11 - Die Kläger verkauften die finanzierte Immobilie und erklärten aufgrund dessen die außerordentliche Kündigung d er Darlehen zum 31. August 2013. Den Verkaufserlös verrechnete die Beklagte unter anderem auf eine von ihr beanspruchte " Vorfälligkeitsentschädigung per 14.10.2013 " in Höhe von insg e- samt 34.063,70 Mit Schreiben vom 18. Mai 2014 widerriefen die Kläger ihre auf A b- schluss der fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forde r- ten die Beklagte erfolglos dazu auf, die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 2. Juni 2014 zu erstatten . Ihr e auf Zahlung von 34.063,70 Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen da s erstinstanzliche Urteil abgeä n- dert und die Bek lagte zur Zahlung von 34.063,70 Zinsen hieraus in H ö- he von offensichtlich gemeint 5 Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zug elassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 17 U 334/15, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 7 8 9 10 - 12 - Die Klage auf Auszahlung des von der Beklagten als Vorfälligkeitsen t- schädigung einbehaltenen Betrags sei begründet. Den Klägern habe hinsichtlich der drei am 21. März 2011 geschlossenen Darlehensverträge nach § 491 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB in der damaligen Fa s- s ung ein Widerrufsrecht zu gestanden. Die zu diesen drei Verträgen erteilten " Widerrufsbelehrungen " seien unwirksam. Sie seien nicht entspre chend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, weil sich das Druckbild der Nr. 12 und Nr. 13 im Verhältnis zur Nr. 14 nicht unterscheide und alle drei Zi f- fern nur mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet seien. Es könne dahinstehen, ob dies allein bereits zur Unwirksamkeit der " Widerrufsbelehrung " führe oder ob damit lediglich die Richtigkeitsfikti on des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damals geltender Fassung entfalle. Selbst wenn letzte res richtig wäre , so sei der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in den jeweiligen " Wide r- rufsbelehrungen " ni cht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EG BGB). Nr. 14 Satz 2 führe in einem Klammerzu satz die notwendigen Pflich t- angaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur teilweise auf, so dass nicht klar sei, we l- che weiteren Angaben der Darleh ensnehmer noch erhalten haben müsse, d a- mit die Frist anlaufe . Der Umstand, dass die drei Darlehensverträge zum Zei t- punkt der Widerrufs erklärung bereits gekündigt und abgerechnet gewesen se i- en, stehe dem Widerruf nicht entgegen. Aus den gleichen Gründe n sei auch der Widerruf der Vertragserkläru n- gen zu den zwei Darlehensverträgen vom 31. Januar 2012 wirksam. Auch hier sei die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben. In dem schwarzen Rah men fänden sich unter Nr. 12 und Nr. 13 noch weitere Hinwei se . Zudem sei auch hier der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig geregelt, weil nicht a b- 11 12 13 - 13 - schließend mitgeteilt werde, welche Pflichtangaben der Darlehensnehmer g e- nau erhalten müsse, da mit die Frist zu laufen beginne. II. Diese Ausführun gen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Klä gern bei Abschluss der Darlehensverträge im März 2011 und J a- nuar 2012 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zw i- schen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Wide r- rufs recht zu stan d und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter ma ß- geblichen, zwischen dem 30 . Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fa s- sung (künftig: aF) nicht begann, bevor die K läger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diese n Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BG B in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB hier: für die im März 2011 geschlo s- senen Verträge in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung und für die im Januar 2012 ge schlossenen Verträge in der zwischen dem 4. Au gust 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamem Widerrufsinformation. 2. Das Berufu ngsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch w i- 14 15 16 - 14 - derrufen konnten, auch wenn die Verträge zuvor gekündigt worden waren (vgl. Senatsurteile vom 11. O ktober 2016 XI ZR 482 /15, BGHZ 212, 207 Rn. 28 und vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 20). 3 . Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die B e- klagte habe unwirksam über das den Klägern zustehende Widerrufsrecht info r- miert. a ) Rechtsfehlerh aft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation en habe nicht den gesetzlichen A n- forderungen genügt. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann weder in der bis 3. August 2011, noch in der nachfolge nden bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung entnommen werden, dass die Widerrufsinformation grafisch besonders hervorgehoben sein muss (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209, 8 6 Rn. 24 ff.). Die Ankreuzoptionen , die die Bekla g- te in den zu den Verträgen vom 21. März 2011 erteilten Widerrufsinformationen verwendet hat, sind unter dem Gesichtspunkt, dass die Widerrufsinformation klar und verständlich erteilt werden muss, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Senatsur teil vom 23. Februar 2016 a aO Rn. 41 ff.). b ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerich ts enthielten die Verträge überdies alle nach Art. 247 § 9 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der für die Darlehensverträge vom März 2011 maßgeb l i- ch en zwischen dem 30 . Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung bzw. in der für die Darlehensverträge vom Januar 2012 maßgeblichen vom 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht. a a ) Die Parteien haben, was der Se nat selbst feststellen kann (Senatsu r- teile vom 19. Januar 2016 XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 17 18 19 20 - 15 - 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, W M 2017, 1602 Rn. 20 mwN ), Immobiliardarl e- hensverträge im S inne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Den Vertr ag s- urkunden lässt sich entnehmen, dass die Zurverfügungstellung der Darlehen von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden war . Laut MFI - Zinsstatistik für das Neugeschäft der deu tschen Banken besicherte Wo h- nungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter ) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins im März 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,05% p.a. und im Januar 2012 bei einer anfänglichen Zinsbindung über einem bis f ünf Jahren 3,15%. Die im März 2011 und Januar 2012 zwischen den Parteien vereinbarten effektiven Jahreszinssä t- ze wichen von diesen Vergleichswerten der MFI - Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingu n- gen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich w a- ren. bb) Die für Immob iliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bis 3. August 2011 bzw. bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 21 ff. ). Anders als das Ber u- fungsgericht gemeint hat, leidet die Klarheit und Verständlichkeit der Informat i- onen nicht aufgrund des Umstands, dass die Bek lagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Soweit die Beklagte in den im März 2011 geschlossenen Verträgen nach der Angabe " § 492 Abs. 2 BGB " in einem Klammerzusatz " Pflichtangaben " au f- 21 22 - 16 - geführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobil i- ardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobil i- ardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 20 10 bis zum 20. März 2016 geltenden Fa s- sung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. S e- natsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn . 29 f.). III. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 1. Soweit das B erufungsgericht auf die Berufung der Kläger der Klage in Höhe des B etrag s stattgegeben hat, den die Beklagte als Vorfälligkeitsentsch ä- digung für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge einbehalte n hat, ist die Sa che zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die von der Beklagten für diese beiden Verträge erteilten Widerrufsinformationen enthielten alle erforderl i- chen Angaben, so das s das Widerrufsrecht am 18. Mai 2014 nicht mehr fortb e- stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts behielt die Bek lagte gemäß der unter dem 17. Dezember 2013 erteilten Abrechnung für die im J a- nuar 2012 geschlosse nen Verträge einen Betrag in Höhe von 6.453,59 als Vorfälligkeitsentschädigung ein. In Höhe dieses Betrags nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte n über dem Basiszins satz seit dem 3. Juni 2014 ist die Berufung der Kläger ebenfalls zurückzuweisen. 23 24 - 17 - 2. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Enden t- scheidung reif , so dass der Senat sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber ufungsgericht zurückverweist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es fehlen Festst ellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben ge mäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem bei der Kündigung einzuhaltenden Ver fahren, die die Parteien bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der W iderrufsfrist gemacht haben. Die Beklagte konnte diese Angaben in klarer und verständlicher Form auch in ihren Allgemeinen G e- schäftsb edingungen erteilen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 25 ff.). Mit tels der Wendung in Nr. 18 der Vertragsurku n- den " Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen " hat sie allerdings die Anheftung die ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Vertragsformulare selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unte r- richtung der Kläger gemacht (vgl. Se natsurteil vom 4. Juli 2017 aaO Rn. 28). Sollte das Berufungsgericht bei den im März 2011 geschlossenen V e r- trägen dazu kommen , die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach E r- lass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. S e- natsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. so wie vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden E r- teilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinforma tion entspr e- chend gelten (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 25 26 - 1 8 - Rn. 35), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des W i- derrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden. Ellenberger Ma ihold Matthias Derst adt Dauber Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2015 - 5 O 2155/14 - OLG München, Entscheidung vom 21.05.2015 - 17 U 334/15 -
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