ECLI:DE:BGH:2017:160317UIXZR253.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 253/15 Verkündet am: 16. März 2017 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 60 a) Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung ha f tet, ist am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolven z gläubiger un ter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensen t- scheidungen zu messen. b) Der Insolvenzverwalter darf keine Geschäftschance persönlich nutzen, die au f- grund der Umstände des jeweiligen Falles dem von ihm verwalteten Schuldneru n- ternehmen zuzuordnen ist. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 16. März 2017 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h- ter in Lohm ann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweise n- de Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2015 aufgehoben. Die Sache wi rd zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 6. Juni 2011 Verwalter in dem bereits am 1. J a- nuar 2000 eröffnete n Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommunalen Wohnungs - und Baugesellschaft L . mbH (Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten, seinen Vorgänger im Amt des Insolvenzverwalters, auf Sch a- densersatz in Anspruch. Die Schuldnerin ist e in kommunales Wohnbauunternehmen. Vor der E r- öffnung des Insolvenzverfahren s hatte sie den Wohnblock W . 30 1 2 - 3 - in L . in eine Wohnungseigentumsanlage verwandelt und einige Wohnungen verkauft. Verkauft wurde unter anderem die Wohnung Nr. 24. Der Kaufpreis betrug 70.000 DM. Die Schuldnerin war Verwalterin der Wohnungse i- gentumsanlage und blieb dies auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens. Am 28. November 2007 beschloss die Gläubigerversammlung die Liqu i- d a tion der Schu ldnerin sowie die bestmögliche Verwertung des Immobilienb e- standes . Der Geschäftsbetrieb sollte vorläufig bis zur Verwertung des Immobil i- enbestandes fortgeführt werden . Im Jahre 2008 wollten die Käufer der Wohnung Nr. 24 ihre Wohnung ve r - äußern. Sie wan dten sich an den Geschäftsführer der Schuldnerin. Ob sie die Wohnung, wie der Kläger behauptet, zunächst der Schuldnerin oder dem B e- klagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter anboten, ist streitig. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2008 ka uf te der Beklagte persönlich die d- nerin in ihrer Eigenschaft als WEG - Verwalterin stimmte er der Veräußerung zu. Als Insolvenzverwalter der Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als frühere Ei ge n- tümerin der Wohnung bewilligte er die Löschung einer Rückauflassungsvorme r- kung. Die Wohnung wurde von der Schuldnerin verwaltet und vermietet. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 veräußerte d er zwischenzeitlich zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger d en gesamten Immobilienbestand der Schuldnerin an die L . Bauverein Beteiligungs - GmbH & Co KG. Die Erwerber in wandte sich an den Beklagten und unterbreitete ihm ein Angebot, nach wel chem sie kaufen wollte. Später bot sie streit zwischen ihr und dem Beklagten beendet werden. Zu einer Einigung kam es nicht. Der Beklagte behielt die Wohnung. 3 4 - 4 - Im vorliege nden Rechtsstreit hat der Kläger die Übertragung der Wo h- Schadensersatz in Höhe von Kosten der Sondermietverwaltung durch die Insolv enzschuldnerin verlangt, Monate x 20 ) . Insoweit hat er die Klage in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt. Ebenfalls hilfsweise hat der Kläger Erstattung des Mietausfalls für eine and ere Wohnung verlangt, die nicht vermietet worden sei, weil der Beklagte seine e i- ), sowie Erstattung des Mindererlöses hinsichtlich des ganzen Wohnungsbesta n- d es von 23. mieten x 214 x Faktor 9.2 ). Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger den Anspruch auf Rückauflassung der Eigentumswohnung, er. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nachdem die Gläubigerversam m- lung am 28. November 2007 die Liquidation des Unternehmens der Schuldnerin beschlossen habe, sei der Beklagte als Verwalter nicht berechtigt gewesen, die 5 6 7 - 5 - Wohnung zu erwerben. Selbst wenn der Erwerb der Wohnung aber noch von den Befugnissen eines Insolvenzverwalters gedeckt gewesen wäre, lasse sich eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten nicht feststellen, der als Ve r- walter einen weiten Ermessensspielraum gehabt habe. Der Hinzuerwerb einer weiteren Wohnung sei angesichts des bereits herrschenden Leerstandes ri s- kant gewesen. Ei n Wettbewerbsverbot für Insolvenzverwalter gebe es nicht. Selbst wenn ein derartig es Verbot bestünde, wäre der Beklagte nicht zum E r- werb der Wohnung für die Masse verpflichtet gewesen . Nachdem insgesamt drei Wohnungen in der fraglichen Anlage nicht im Eige ntum der Schuldnerin gestanden hätten, habe auch nicht die Möglichkeit einer Arrondierung des Wohnungsbestandes bestanden. Schadensersatz wegen der behaupteten bevorzugten Vermietung der eigenen Wohnung könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Der Kläger habe ein entsprechendes Verhalten des Beklagten nicht hinreichend konkret darg e- legt. Für die Zeit ab dem 1. November 2011 beruhe der Schaden zudem auf dem eigenen Verhalten des Klägers, der die Wohnung des Beklagten selbst neu vermietet habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers hat sich der Beklagte dadurch, dass er die ihm als Verwalter zu einem äußerst g e- ringen Preis angebotene Wohnun g nicht für die Masse erworben hat, nach § 60 InsO schadensersatzpflichtig gemacht. 8 9 - 6 - 1 . Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse ge hörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens erlitten haben, werden während der Dauer des Insolvenzve r- fahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolven z- verwalter geltend gemacht werden (§ 92 InsO). Um einen solchen Gesam t- scha den handelt es sich hier. Dem Beklagten wird vorgeworfen, die Masse nicht um eine günstig zu erwerbende Eigentumswohnung vermehrt zu haben. 2. Der Beklagte ha t sich schon dadurch gemäß § 60 InsO schadense r- satzpflichtig gemacht, dass er die ihm angebotene Wohnung nicht für die Ma s- se erworben hat. a ) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz ve r- pflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichte n verletzt, die ihm nach der Insolven z- ordnung obliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zu seinen Pflichten gehört es, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu bewahren und ordnungsgemäß zu verwalten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 IX ZR 162/13, WM 2014, 14 34 Rn. 11 ; vom 16. Juli 2015 IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 8; vom 3. März 2016 IX ZR 119/15, WM 2016, 617 Rn. 15 ). Diese Pflicht hat sich am gesetzl i- chen Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzv erwalters ausz u- richten, welches an die ha ndels - und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanford e- rungen angelehnt ist (§ 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG), aber den Besonderheiten des Insolven z- verfahrens Rechnung zu tragen hat ( BGH, Urteil vom 26. Ju ni 2014, aaO Rn. 16). Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzve r- walters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bes t- 10 11 12 - 7 - möglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO ; vgl. BVerfGE 116, 1, 13 ) sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich b e- schlossene Verfahrensziel Abw i cklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan als Mittel der Zweckerreichung (Uhlenbruck in Festschrift für K. Schmidt, 2009, S. 1603, 1617 f; vgl. auch Lüke i n Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 37; MünchKomm - InsO/Brandes/ Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 29a; MünchKomm - InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 1 Rn. 20, 44 ff ; Berger/ Frege/Nicht, NZI 2010, 321, 328). b ) Die Pflicht zur ordnungsgemä ßen Bewahrung und Verwaltung der I n- solvenzm asse ist vielfach nicht schon dann erfüllt, wenn es dem Verwalter g e- lingt, den Bestand der Masse zu erhal ten . Wie der Senat bereits entschiede n hat, kann der Insolvenzverwalter gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur zu sicher n , sondern auch zinsgün s- tig anzulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 15). Dabei ging es nicht nur und nicht in ers ter Linie um den Schutz der Masse vor einem inflationsb e- dingten Wertverlust. Dieser Gesichtspunkt wird in der Entscheidung nicht ei n- mal erwähnt. Den Urteilsgründen zufolge sind nicht benötigte Gelder schon deshalb festzulegen, weil sie nicht benötigt werde n , aber Zinsen tragen kön n- ten . Zur Masseverwaltungspflicht gehört danach auch ein allgemeines Wer t- mehrungsgebot (Jungmann, EWiR 2014, 563, 564). Das gilt auch und gerade im Rahmen einer Betriebsfortführung , wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen B edingungen eines Insolvenzverfahrens (vgl. dazu BT - Drucks. 12/2443, S. 129; BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 16; BAGE 143, 321 Rn. 60; HmbK omm - InsO/Weitzmann, 6. Aufl., § 60 Rn. 9) , der Orientierung allen Handelns des Insolve nzverwalters am Inso l- venzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO ; vgl. BVerfGE 116, 1, 13 ) und der maßgeblichen Entscheidungen der I n- 13 - 8 - solvenzgläubiger (§§ 157, 158 InsO) über die Zukunft des schuldnerischen U n- ternehmens. c ) Welche Pflichten den Insolvenzverwalter im Einzelfall treffen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Der vorliegende Fall wird auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Klägervorbringens von folgenden Besonderheite n geprägt : Dem Beklagten ist eine Wohnung angeboten word en, die einen Wert von 45 nur einen geringen Bruchteil dieses Wertes ko s- ten sollte ; nach eigener Darstellung des Beklagten sollte die Wohnung sogar z u- nächst zu werden . Die Wohnung lag in einer Eigentumsanlage, in welcher der Insolven z- schuldnerin bis auf drei Wohnungen sämtliche Wohnungen gehörten. Die Ins olvenzschuldnerin war zugleich die Verwalterin der Wohnungse i- gentumsanlage. Sie konnte auch die angebotene Wohnung verwalten, was schon daraus folgt, dass sie sie tatsächlich verwaltet hat, nachdem der Beklagte persönlich sie erworben hatte. Die Gläubiger versammlung hatte die Liquidierung des schuldnerischen Unternehmens beschlossen; bis zum Verkauf der Wohnungen sollte di e- ses jedoch weiter betrieben werden und ist weiter betrieben worden. 14 - 9 - Die Wohnung konnte nach Lage und Zustand vermietet werden, was d a- r aus folgt, dass sie vermietet worden ist, nachdem der Beklagte persönlich sie erworben hatte . Der Wohnungsbestand der Schuldnerin sollte insgesamt veräußert we r- den und ist entsprechend veräußert worden. Danach handelte es sich um ein Geschäf t, welches die Masse ohne so n- derlichen Aufwand und ohne großes Risiko erheblich vermehrt hätte. Auch u n- ter Anlegung eines großzügigen Maßstabes an unternehmerische Entscheidu n- gen des Insolvenzverwalters , de r in einer für das Unternehmen schwierigen Lage eine von vielen, teils unbeherrschbaren Faktoren abhängige Prognos e- entscheidung zu treffen hat , und de s ihm zukommenden weiten Ermessen s- spielraums (vgl. etwa Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 60 Rn. 14 ; HmbKomm - InsO/Weitzmann, 6. Aufl., § 60 Rn. 29 f, 33; MünchK o mm - InsO/ Brandes/ Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 29a ; Berger/Frege/Nicht, NZI 2010, 321, 328 ), ist die Entscheidung des Beklagten, die Wohnung zu dem von ihm gezahlten Preis nicht für die Masse zu erwerben, mit einer or dentliche n und gewissenha f- ten Insolvenzverwaltung nicht zu vereinbaren . 3. Ein weiterer zum Schadensersatz nach § 60 InsO verpflichtender Ve r- stoß gegen die Pflichten eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Inso l- venzverwalters liegt darin, dass de r Beklagte eigennützig, ohne Berücksicht i- gung der Interessen der Insolvenz - und Massegläubiger und derjenigen der I n- solvenzschuldnerin, ein vorteilhaftes Geschäft an sich gezogen hat, welches im engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschu ldnerin stand und daher dieser zuzuordnen war. 15 16 - 10 - a ) Das Berufungsgericht hat gemeint, den Insolvenzverwalter treffe im Verhältnis zum Insolvenzschuldner kein Wettbewerbsverbot, weil die Insolven z- ordnung ein solches nicht vorsehe. Daran ist richtig, dass die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nicht unbesehen auf den Insolvenzverwa l- ter angewandt werden können. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist das gesetzliche Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters zwar an die handels - und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen (§ 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG) angelehnt (BT - Drucks. 12/2443, S. 129). Jedoch sind die B e- sonderheiten zu beachten, die sich aus den A ufgaben des Insolvenzverwalters und aus den Umständen ergeben , unter denen er seine Tätigkeit ausübt. b) Die Mitglieder des Vorstands einer Ak tiengesellschaft dürfen gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Ha n- delsg ewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen ; gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG d ürfen sie ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäft s- führer oder persönlich haftender Gesellsch after einer anderen Handelsgesel l- schaft sein . In diesen Regelungen drückt sich die verantwortliche Rechtsste l- lung des Vorstands als Leiter der Gesellschaft aus, die es erfordert, dass ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft grundsätzlich seine ganze Arbeits kraft zur Verfügung zu stellen hat (MünchKomm - AktG/Spindler, 4. Aufl., § 88 Rn. 1) . Für den Insolvenzverwalter gilt dies so nicht. In aller Regel ist ein Insolvenzverwa l- ter in mehr als einem Insolvenzverfahren bestellt . Er widmet regelmäßig nicht seine gan ze Arbeitskraft nur einem Insolvenzverfahren . Im Gesellschaftsrecht gibt es aber auch Wettbewerbsverbote, die una b- hängig von einem im Grundsatz ausschließlichen Einsatz der Arbeitskraft für 17 18 19 - 11 - die Gesellschaft gelten. So darf d er Gesellschafter einer off enen Handelsg e- sell schaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handel s- zweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende r Gesellschafter teilnehmen (§ 112 Abs. 1 HGB) . Gleiches gilt für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB). In diesen Fällen folgt das Wettb e- werbsverbot aus der Treuepflicht des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 5. D e- zember 1983 II ZR 242/82, BGHZ 89, 162, 165; Baumbach/Hopt /Roth , HGB, 37. Aufl., § 112 Rn. 1) . c) Das gemäß § 88 Abs. 1 AktG den Vorstand einer Aktiengesellschaft treffende Verbot, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen , gilt für den geschäf tsführenden Gesellscha f- ter einer Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 23. September 1985 II ZR 257/84, NJW 1986, 584, 585) , einer Erwerbs - BGB - Gesellschaft (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 II ZR 159/10, WM 2013, 320 Rn. 20 f) und den G e- schäftsführer e iner Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1964 II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 ; vom 8. Mai 1967 II ZR 126/65, WM 1967, 679, 680 ) ebenfalls. Der Geschäftsführer oder geschäft s- führende Gesellschafter muss in allen Angelege nheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Blick haben. Bei der Übertragung der Geschäftsführungsb e- fugnis dürfen die (anderen) Gesellschafter darauf vertrauen, der Geschäftsf ü h- rer oder geschäftsführende Gesellschafter werde getreu seinem Versprechen seine Tätigkeit dem Gesellschaftszweck widmen und sich uneigennützig für das gemeinsame Ziel einsetzen ; dieser darf sich deshalb bei der Geschäftsführung nur vo m Gesellschaftsinter esse leiten lassen und muss seine eigenen Intere s- sen hintansetzen (BGH, Urteil vom 23. September 1985, aaO). Aus dieser 20 - 12 - Treu e pflicht des Geschäftsführer s wird hergeleitet, dass es ihm ohne ausdrüc k- liche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschä f- te für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug b e- reits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf e i- gene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Der Gesch äftsführer darf Geschäftschancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen und hat ihr, wenn er hiergegen verstößt, einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Er darf keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Ges ellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 , aaO Rn. 21 mwN ; sog. Geschäftschancenlehre ). d) Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf einen Insolvenzverwalter übe r- tragen, der das Unternehmen des Insolvenzschuldners fortführt. Er ist zwar nicht vom Schuldner oder wenn es sich beim Insolvenzschuldner um eine G e- sellschaft handelt von den Gesellschaftern beauftragt worden. Mit seiner B e- stellung zum Insolvenzverwalter hat er je doch eine Rechtsmacht erhalten, die nicht hinter derjenigen eines Geschäfts leiters zurückbleibt. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist er berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwa l- ten und über es zu verfügen. Diese Rechtsmacht ist zweckgebunden. Das I n- solvenzverfahren dient den Interessen der Gläubiger und des Insolvenzschul d- ners , nicht den Erwerbsinteressen des Insolvenzverwalters (BVerfGE 113, 1, 13 f zu § 56 InsO ). Entsprechend hat der Verwalter die ihm übertragenen wei t- reichenden Befugnisse au sschließlich zur Verfolgung des Verfahrenszwecks zu nutzen . Bietet sich ihm die Möglichkeit, ein für die Masse vorteilhaftes Geschäft zu schließen, ist ihm jedenfalls dann verboten, das Geschäft an sich zu ziehen, wenn die Geschäftschance in den Geschäftsb ereich des Schuldnerunterne h- mens fällt und diesem zugeordnet ist. 21 - 13 - e) Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine Geschäftschance der Masse in der Weise zugeordnet ist, dass der Verwalter sie persönlich nicht mehr wahrnehmen darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zur gesellschaftsrechtlichen Geschäftschance n- lehre liegt eine Geschäftschan ce der Gesellschaft vor, wenn diese den Vertrag bereits geschlossen oder jedenfalls so weit vorbereitet hat, dass der endgültige Vertragsschluss nur noch eine Formsache ist. Gleiches gilt, wenn der G e- schäfts leiter namens der Gesellschaft in Vertragsverhandl ungen eingetreten ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 II ZR 159/10, WM 2013, 320 Rn. 26) oder wenn ihm ein vorteilhaftes Angebot nur mit Rücksicht auf seine Stellung unte r- breitet worden ist . Erfasst sind schließlich auch Geschäftschancen, die im Z u- samm enhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft steh en (vgl. Fleischer, NZG 2003, 985, 986 f mwN) . Das gilt für den Insolvenzverwalter, der das U n- ternehmen des Schuldners fortführt, in gleicher Weise. f) Der Erwerb der Wohnung Nr. 24 gehörte zum G eschäftsfeld des Schuldnerunternehmens. Die Wohnung ist dem Geschäftsführer der Schuldn e- rin angeboten worden, welcher für die Insolvenzverwaltung tätig war. Es gab bereits einen Vertragsentwurf, der den Beklagten in seiner Eigenschaft als I n- solvenzverwalte r als Käufer auswies. Die Wohnung wäre an ihn verkauft wo r- den, wenn er das Geschäft nicht persönlich an sich gezogen hätte. Da das Schuldnerunternehmen bis zur Veräußerung des Wohnungsbestandes fortg e- führt werden sollte, stand der Liquid ations beschluss der Gläubigerversammlung dem Ankauf nicht entgegen. 22 23 - 14 - III. D as angefoch tene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat weist auf folgende n rechtlichen Gesichtspunkt hin: Nach Da r- stellung des Beklagten war ein Erwerb für die Masse aus tatsächliche n Grü n- den nicht möglich, weil die Verkäufer nicht an die Insolvenzschuldnerin verka u- fen wollten. In der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin heißt es dazu, die Verkäufer hätten dies mit der Insolvenz der Schuldnerin begründet. Von einem Geschäftsführer, dem sich eine Geschäft s- chance für die Gesellschaft bietet, wird grundsätzlich erwartet, alles Erdenkliche zu tun, um diese für die Gesellschaft zu nutzen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 II ZR 159/10, WM 2013, 320 Rn. 31 mwN) . Das gilt auch für den Inso l- venzverwalter. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, etwaige Fehlvorste l- lungen der Verkäufer hinsichtlich der Befugnisse und wirtschaftlichen Möglich - 24 25 - 15 - keiten eines Insolvenzverwalters zu korrigieren und unbegründete Bedenken auszuräumen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2015 - 13 O 361/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2015 - 2 U 77/15 -
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